Klassifikation von Nizza
Klassifikation von Nizza - Inkraftreten der 10. Auflage der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken mit 1.1.2012 - Anwendung durch das Österreichische Patentamt
- Nationale Markenanmeldungen, die ab dem 1.1.2012 eingereicht werden, müssen entsprechend der 10. Auflage abgefasst werden; bei notwendigen Korrekturen unter Beanspruchung zusätzlicher Klassen fallen unter Umständen zusätzliche Klassengebühren an.
- Auf nationale Anmeldungen, die vor dem 1.1.2012 eingereicht und erst danach zur Eintragung in das Markenregister führen, wird weiterhin die 9. Auflage der Klassifikation angewendet.
- Bei Anträgen auf internationaler Registrierung nach dem Madrider System, die ab dem 1.1.2012 eingereicht werden, ist das Verzeichnis der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen entsprechend der 10. Auflage abzufassen, selbst wenn auf das Verzeichnis der Basisanmeldung bzw. -registrierung noch die 9. oder eine frühere Auflage Anwendung gefunden hat. Dies gilt auch für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht, jedoch erst ab dem 1.1.2012 weitergeleitet werden und bei denen die 2-Monatsfrist des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens und des Protokolls bereits verstrichen ist. Bei notwendigen Korrekturen können zusätzliche Klassengebühren anfallen.






