Österreichisches Patentamt

Markenwiderspruchsverfahren ab 1. Juli 2010

Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden (BGBL. I Nr. 126/2009)

Mit der Novelle wird im österreichischen Markenschutzgesetz (§§ 29a bis 29c) ein Widerspruchsverfahren eingeführt, das als rasches und kostengünstiges Verfahren va die Rechte der Inhaber eingetragener Marken stärken und deren Durchsetzung erleichtern soll.
Der Inhaber einer prioritätsälteren registrierten Marke kann gegen verwechslungsfähige Marken, die neu zur Registrierung gelangen, innerhalb von 3 Monaten ab deren Veröffentlichung (im Österreichischen Markenanzeiger bzw. im Veröffentlichungsblatt der WIPO) beim Österreichischen Patentamt Widerspruch erheben und die Aufhebung dieser Registrierungen beantragen. Gleiches gilt für den Inhaber einer prioritärer Anmeldung, vorausgesetzt, diese Anmeldung kommt in weiterer Folge tatsächlich zur Registrierung.
Widerspruch kann allerdings erst gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung nach dem 1. Juli 2010 erfolgt.
Der Widerspruch und die Widerspruchsgebühr in Höhe von € 150,- müssen innerhalb der genannten Dreimonatsfrist im Patentamt einlangen. Das Verfahren wird von jeweils einem rechtskundigen Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung durchgeführt.
Bringt der belangte Markeninhaber keine Gegenäußerung hinsichtlich des ihm zugestellten Widerspruchs ein, wird ohne weiteres Verfahren antragsgemäß entschieden und die Registrierung rückwirkend auf den Beginn der Schutzdauer aufgehoben.
In Ausnahmefällen kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, was etwa im Zuge der Beweisführung hinsichtlich einer behaupteten erhöhten Kennzeichnungskraft der widerspruchsbegründenden älteren Marke oder im Zusammenhang mit der Einrede ihrer mangelnden Benutzung der Fall sein wird.
Sofern gegen eine Marke mehrfache Widersprüche eingebracht werden, kann das Amt den aufgrund einer Vorprüfung am treffendsten erscheinenden Widerspruch vorziehen und das Verfahren hinsichtlich der übrigen Widersprüche unterbrechen.
Verlieren die streitverfangenen Marken aufgrund anderer Umstände ihren Schutz, so gilt das Widerspruchsverfahren ohne weitere Förmlichkeiten als erledigt.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von den Parteien selbst zu tragen, d.h. eine Kostenersatzpflicht hinsichtlich der Kosten des Gegners besteht nicht.
Die Möglichkeiten der Einbringung eines konventionellen Löschungsantrages an die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes bleiben unberührt. Die Anfechtung registrierter Marken aufgrund anderer relativer Rechte erfolgt jedenfalls weiterhin ausschließlich im Wege des Nichtigkeitsverfahrens.

Einen zweiten Schwerpunkt der Novelle aus markenrechtlicher Sicht stellen die Änderungen im Bereich der Markengebühren dar, die unter dem Aspekt der Kostenwahrheit und administrativen Vereinfachung zu sehen sind.
Dabei bleibt für den Großteil der Markenanmeldungen (d.s. Anmeldungen mit bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen) die Gesamtgebührenhöhe gleich, allerdings sind die Gebühren in einem und zwar sofort am Anfang des Verfahrens zu entrichten. Eine etappenweise Zahlung der Gebühren, wie sie vor dem Inkrafttreten der Novelle möglich war, ist fortan ausgeschlossen. Die Klassengebühr (ab der 4. beanspruchten Klasse) erhöht sich von € 25,- auf € 40,-, die bisherige Schutzdauergebühr geht in der Anmeldegebühr auf. Änderungen gibt es ferner im Bereich der Gebührenrückzahlung bei Unterbleiben der Registrierung; Hier kommt es im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu einer Verringerung der retournierten Beträge, sofern die Anmeldung nicht bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium (d.h. vor Durchführung der Formalprüfung und vor Erstellung des Ähnlichkeitsprotokolls) zurückgezogen wird.

Die dargestellten Änderungen betreffen lediglich Anmeldungen und Anträge, die nach dem 1.1.2010 eingereicht werden.

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