Österreichisches Patentamt

Neue Schriftengebühren ab 1. Juli 2010


Änderung des Gebührengesetzes 1957, (BGBl. Nr. 267/1957), BGBl. I Nr. 34/2010
Damit werden die Schriftengebühren ab 1. Juli 2010 neu geregelt. Die Schriftengebühren werden vom Österreichischen Patentamt eingehoben, aber zur Gänze an das Finanzministerium abgeführt.

Die Änderungen:

  1. Ab 1. Juli 2010 bezahlen Sie die Schriftengebühren gleich zu Beginn jedes Verfahrens. Ihr Vorteil: Es ist nur mehr eine Zahlung zu tätigen (Gesamtbetrag inkl. Schriftengebühr).
    Beispiel: Patentanmeldung (mit bis zu zehn Ansprüchen): € 230,-
    Das beinhaltet € 180,- Recherchen- und Prüfungsgebühr sowie die pauschalierte Schriftengebühr von € 50,-. 
  2. Bitte beachten Sie, dass die pauschalierte Schriftengebühr auf alle Fälle zu bezahlen ist, auch bei Zurückziehung einer Anmeldung oder eines Antrages.
  3. Bei allen laufenden Verfahren, für die noch keine Schriftengebühren eingefordert wurden, sind ebenfalls die neuen pauschalierten Schriftengebühren zu bezahlen. D.h. für alle Anmeldungen und Verfahren, die Sie vor dem 1. Juli 2010 beantragt haben und für die noch keine Schriftengebühren bezahlt wurden, wird ebenfalls die neue pauschalierte Schriftengebühr eingehoben, unabhängig vom Anmelde- oder Einbringungsdatum. Bitte warten Sie dazu die Einzahlungsaufforderung des Österreichischen Patentamtes ab, die Ihnen zugestellt wird.

Die pauschalierten Schriftengebühren im Rahmen der Schutzrechtsverfahren ab 1. Juli 2010

1. Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikate oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf
Recherchen und Gutachten, Einsprüche und Widersprüche, je Antrag

  50
2. Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag   30
3.
Anmeldungen von Mustern, je Antrag

  20
4.
Beschwerden an die Rechtsmittelabteilung, je Antrag

  30
5.
Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag

230
6.
Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und Markensenat, je Antrag

  80
7.
Anträge auf Änderungen des Namens oder der Firma des Anmelders oder
Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers,
auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines
Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes,
sowie Anträge auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, je Antrag

  40
8.
Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag

  15
9.
Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag

  30
10.
Registerauszüge, je Auszug

  23
11.
Prioritätsbelege, je Beleg
(Befreiung bei gleichzeitiger Herstellung mehrerer Abschriften von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen pauschalierte Schriftengebühr ist nur einmal pro Schutzrecht fällig.)

  75


Bitte beachten Sie, dass auch die Patentamtsgebührenverordnung - PAGV mit 1. Juli 2010 geändert wurde (BGBL II Nr. 198/2010).

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