Schutzzertifikat
Anmeldung
Für die Anmeldung von ergänzenden Schutzzertifikaten gelten die Anforderungen aus Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/09 bzw. Verordnung (EWG) Nr. 1610/96 sowie bei Anträgen auf Schutzzertifikatverlängerung für Kinderarzneimittel die Verordnung (EG) Nr. 1901/06.
Das Zertifikat muss entweder sechs Monate nach der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen in Österreich oder sechs Monate nach der Patenterteilung angemeldet werden, abhängig davon, welche Frist später auslauft. Bei Kinderarzneimitteln gelten gesonderte Vorschriften (siehe Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 469/09).
Formalerfordernisse
Verwenden Sie zur Anmeldung das entsprechende Anmeldeformular SZ 1 bzw. SZ 2 für eine Verlängerung (inkl. Ausfüllhilfe im Anhang des Formulars).
So können Sie anmelden:
- Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
- Einwurf in den Einwurfkasten des Österreichischen Patentamtes
- per Post
- per Telefax +43 (0)1 534 24 535
Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Wer darf anmelden - Vertretung?
Schutzzertifikate dürfen ausschließlich Patentinhaber anmelden. Haben Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung in Österreich, können Sie Ihr Schutzzertifikat auch ohne Vertretung anmelden. Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, können Sie bei Wohnsitz oder Niederlassung in Österreich auch eine nicht berufsmäßige Vertretung wählen, wozu Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen müssen. Wenn Sie allerdings in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung haben, muss Sie eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) vertreten. Ist Ihr Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweiz, reicht eine österreichische Zustellbevollmächtigung.
Erteilungsverfahren / Veröffentlichung
Entspricht Ihre Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat nicht den Vorschriften, werden Sie über die Mängel informiert. Innerhalb von zwei Monaten können Sie die aufgezeigten Mängel beheben, ansonsten wird Ihre Anmeldung zurückgewiesen.
Bei der Erteilung des Schutzzertifikats wird nicht geprüft, ob für das Erzeugnis bereits ein Zertifikat vom Österreichischen Patentamt ausgestellt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung tatsächlich die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in Österreich ist. Geprüft wird die Identität des Schutzzertifikatsanmelders bzw. Patentinabers, ob das Patent aufrecht ist und die Identität des Erzeugnisses der Erstzulassung und des Schutzbereiches des Patents.
Das Österreichische Patentamt führt ein Register mit den bibliografischen Daten von Schutzzertifikaten. Dieses Schutzzertifikatsregister ist öffentlich. Sie können auch einen beglaubigten Registerauszug erhalten. Die bibliografischen Daten betreffend Anmeldung und Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten werden auch im Österreichischen Patentblatt veröffentlicht.
Schutzdauer / Anfechtung
Das Schutzzertifikat schließt nahtlos an den Patentschutz an und gilt ab dem Ende der maximalen Laufzeit des Patentes. Der Schutz gilt für die Dauer, die der Zeitspanne zwischen der Patenteinreichung und der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen im europäischen Wirtschaftsraum, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.
Die maximale Laufzeit des Schutzzertifikates beträgt fünf Jahre, vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an. Bei vorliegen einer Genehmigung als Kinderarzneimittel ist eine Verlängerung um 6 Monate möglich.
Dritte haben die Möglichkeit, das erteilte Schutzzertifikat anzufechten (Antrag auf Nichtigkeit). Die Nichtigkeitsgründe sind in den geltenden Bestimmungen der EG/EWG-Verordnungen angeführt.
Kosten
Die Anmeldegebühr für ein ergänzendes Schutzzertifikat beträgt € 350,-, jene für den Antrag auf Verlängerung (Kinderarzneimittel) für weitere sechs Monate zusätzlich € 250,-. Für die Aufrechterhaltung Ihres Schutzzertifikates müssen Sie jährlich eine Jahresgebühr zahlen, die von € 2.500,- bis € 4.100,- im fünften Jahr steigt. Für das begonnene sechste Jahr (Kinderarzneimittel) beträgt die Jahresgebühr € 2.900,-. Bitte beachten Sie, dass Sie die Höhe und Fälligkeitstermine der Jahresgebühren für Schutzzertifikate nicht Online abfragen können.






