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Allgemeine Info


Was ist vor einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu beachten?


1. Die Erfindung muss neu und erfinderisch sein - was heißt das?



Zum Zeitpunkt der Anmeldung darf die Erfindung nicht veröffentlicht sein und sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, darf sich also nicht in naheliegender Weise, d.h. nicht ohne Weiteres aus dem Stand der Technik ergeben. Was vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit auf welche Weise auch immer zugänglich gemacht worden ist, gehört zum Stand der Technik. Um zu beurteilen, ob Ihre Erfindung neu und erfinderisch ist, wird sie vom Österreichischen Patentamt mit dem weltweiten Stand der Technik verglichen.
Wichtig für Sie: Reden ist Silber – Schweigen ist Gold! Melden Sie Ihre Erfindung zuerst an und treten Sie erst dann an die Öffentlichkeit – so riskieren Sie nicht die Neuheit Ihrer Erfindung selbst zu gefährden. 
Beachten Sie bitte, dass im Unterschied zum Patent eine Veröffentlichung Ihrer Erfindung, beispielsweise in einer Fachzeitschrift, die höchsten 6 Monate vor ihrer Anmeldung erschienen ist, eine Gebrauchsmusterregistrierung in Österreich nicht verhindert = sogenannte Neuheitsschonfrist.

2. Ihre Erfindung betrifft einen Gegenstand oder ein Verfahren, durch das ein technisches Problem gelöst wird – was kann beispielsweise NICHT geschützt werden?

  • Mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen, Spielregeln und Geschäftsmethoden
  • Pflanzensorten oder Tierarten, Zuchtverfahren für Pflanzen und Tiere (Tipp dazu: Wenden Sie sich im Fall von Sortenschutz an das Lebensministerium
  • Diagnoseverfahren, chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Mensch und Tier (Tipp dazu: Arznei- und Heilmittel sind schützbar, ebenso Vorrichtungen und Geräte für diese Verfahren)
  • Ästhetische Formschöpfungen (Tipp dazu: Die äußere Form (das Design) eines Produktes kann als Muster (Design) beim Österreichischen Patentamt geschützt werden)

Wichtig für Anmeldungen von Software und computerimplementierten Erfindungen:
Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche sind nicht durch ein Patent schützbar!
Programmlogiken, denen Programme für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegen, sind durch ein Gebrauchsmuster schützbar (nicht aber der reine Quellcode)! Siehe Software Richlinien.

3. Patent oder Gebrauchsmuster? – eine kleine Entscheidungshilfe:


Abgesehen davon, dass durch ein Gebrauchsmuster auch Programmlogiken geschützt werden können und eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten möglich ist, kann ein Gebrauchmuster besonders in jenen Fällen interessant sein, bei denen möglicherweise nur eine geringere erfinderische Tätigkeit gegeben ist. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkung auf den Schutzumfang.

4. Kosten und Schutzdauer:


Patent:
Max. Laufzeit 20 Jahre
Kosten und Schutzdauer
Kosten (Anmeldeverfahren) ca. 500 €.
Jahresgebühren von 70 € im 3. Jahr bis 1400 € im 20. und damit letzten Jahr.

Gebrauchsmuster: Max. Laufzeit 10 Jahre
Kosten (Anmeldeverfahren) ca. 350 €.
Jahresgebühren von 80 € im 2. Jahr bis 190 € im 10. und damit letzten Jahr.

Beachten Sie bitte die Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster bei der gewerberechtlichen Begünstigung (§31 PatG) bzw. bei der Versteuerung von Lizenzzahlungen (§38 EStG).

Nummer
Datum
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Gebühren
1.7.2005
Gebühren mit Gültigkeit ab dem 1. Juli 2005