Allgemeines
Das ergänzende Schutzzertifikat verlängert die Laufzeit eines Patentes für zulassungspflichtige Arznei- oder Pflanzenschutzmittel um bis zu 5 Jahre, wobei der Schutzumfang des Schutzzertifikates meist geringer ist als jener des Patentes.
Diese Möglichkeit der Erstreckung der Laufzeit von Patenten auf zugelassene Arzneimittel in Form von ergänzenden Schutzzertifikaten wurde mit dem Beitritt Österreichs zum EWR geschaffen, um die kostspielige und langwierige Entwicklung von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln finanziell tragbarer zu machen.
Rechtsvorschriften
Die Verordnung Nr. 469/09 (für Arzneimittel)
Die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 (für Pflanzenschutzmittel)
Das Schutzzertifikatsgesetz (SchZG 1996)
Das Patentamtsgebührengesetz (PAG, tritt am 1.7.2005 in Kraft)
Hinweis: Am 1.7.2005 treten für das SchZG 1996 die Änderungen der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl I 2004/149 in Kraft.
Anmeldung
Ein ergänzendes Schutzzertifikat kann beim österreichischen Patentamt angemeldet werden. Dafür steht auch ein entsprechendes Anmeldeformular SZ 1(inkl. Ausfüllhilfe im Anhang des Formulars) zur Verfügung. Eine Anmeldung per E-Mail ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen derzeit noch nicht möglich.
Für die Anmeldung ist eine Anmeldegebühr in der Höhe von 250 € zu zahlen.
Zur Einreichung von Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate werden lediglich die in Artikel 8 der entsprechenden EWG Verordnungen (EWG-Verordnung Nr. 1768/92 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1610/96) vorgesehenen Anforderungen gestellt. Eine Beglaubigung der benötigten Kopien der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen wird nicht verlangt.
Fristen
Die Anmeldung des Zertifikats muss entweder sechs Monate nach der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen (Marktzulassung) in Österreich oder sechs Monate nach der Erteilung des Patentes erfolgen (wenn die Patenterteilung erst nach der Marktzulassung erfolgt ist).
Erteilungsverfahren
Entspricht eine Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so wird der Anmelder über die bestehenden Mängel informiert. Innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel zwei Monaten, kann der Anmelder die aufgezeigten Mängel beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikates erfolgt ohne Prüfung darüber, ob für das Erzeugnis vom Österreichischen Patentamt bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung tatsächlich die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.
Laufzeit des Zertifikats
Das Schutzzertifikat schließt nahtlos an den Patentschutz an und gilt ab Ablauf der maximalen gesetzlichen Laufzeit des Patentes und zwar für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum entsprich, abzüglich eines Zeitraumes von fünf Jahren.
Maximal beträgt jedoch die Laufzeit des Schutzzertifikates fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.
Gebühren
Bei der Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates wird eine Anmeldegebühr von 250 € (bis 30.6.2005: 218 €) fällig. Allerdings ist die Anmeldegebühr erst nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung des Österreichischen Patentamtes zu bezahlen.
Für erteilte Schutzzertifikate nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Jahresgebühren fällig. Die Höhe der Jahresgebühren beträgt:
- für das erste Jahr 2200 € (bis 30.6.2005 2034 €)
- für das zweite Jahr 2500 € ( bis 30.6.2005 2325 €)
- für das dritte Jahr 2800 € (bis 30.6.2005 2616 €)
- für das vierte Jahr 3100 € (bis 30.6.2005 2906 €)
- für das fünfte Jahr 3400 € (bis 30.6.2005 3197 €)
Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr fällig. Der Fälligkeitstag wird im Erteilungsbeschluss bekannt gegeben. Die Jahresgebühren können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag und bis zu sechs Monate nach dem Fälligkeitstag bezahlt werden. Werden die Jahresgebühren nach dem Fälligkeitstag bezahlt, so wird zusätzlich zur Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 % fällig.
Hinweis: nähere Informationen zu den Zahlungsmodalitäten finden Sie im § 4 der PGMMV (Zahlungen an das Patentamt)
Veröffentlichungen
Beim Österreichischen Patentamt wird ein Schutzzertifikatsregister geführt, worin die wichtigsten Daten des Schutzzertifikates angegeben werden. Dieses Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen beglaubigten Registerauszug ausgestellt zu bekommen. Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate werden auch im Österreichischen Patentblatt veröffentlicht.
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