Allgemeine Information
Je besser der durch oftmals langjährige Arbeit seiner Produzenten erworbene Ruf eines Produktes, je ausgeprägter das Vertrauen der Konsumenten in seine garantierte Herkunft, seine Qualität und sein besonderes Herstellungsverfahren ist, umso leichter kann dies auch dazu führen, dass dieses Produkt nachgeahmt und seine Bezeichnung missbräuchlich verwendet wird.
Charakteristischerweise werden Produktbezeichnungen mit Herkunftsbezug von vielen unterschiedlichen Herstellern und Erzeugern des jeweiligen Gebietes genutzt. Herkunftsangaben stehen also idR nicht im „Eigentum“ eines Einzelnen, sondern dürfen von allen Produzenten, die das jeweilige Produkt entsprechend dem relevanten Handelsbrauch oder den festgelegten Erzeugungsrichtlinien in dem jeweiligen Gebiet erzeugen, verwendet werden.
Der Markenschutz als Mittel zum Schutz im Wesentlichen individueller Kennzeichen scheidet daher zu ihrer rechtlichen Absicherung regelmäßig aus. Stattdessen stehen für die rechtliche Absicherung dieser „Herkunftsangaben“ unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung und zwar je nach ihrer Art. Man unterscheidet zwischen
einfachen, qualitätsneutralen
Bezeichnungen (d. s. solche, die lediglich die Herkunft der Produkte bezeichnen) undqualifizierten Herkunftsangaben
(diese bezeichnen Produkte, die auf Grund ihrer geographischen Herkunft im Vergleich zu ähnlichen Waren zusätzliche belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen, die nach traditionellen örtlichen Verfahren hergestellt werden oder einen besonderen, mit ihrer Herkunft verknüpften Ruf genießen).Schutzmöglichkeiten
nur für qualifizierte Herkunftsangaben und bestimmte Warengruppen
- EU-weiter Schutz nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, früher VO (EWG) Nr. 2081/92 (siehe auch die zugehörige Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1898/2006)
- Österreichweiter Schutz als Verbandsmarke besonderer Art (Geographische Verbandsmarke - § 62 Abs. 4 MSchG)
- Schutz abseits einer Registrierung gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG
- Bilaterale Abkommen: Die Republik Österreich hat in der Vergangenheit mit verschiedenen Nachbarstaaten – IT, FR, ES, GR, Tschechische Republik – bilaterale Schutzabkommen abgeschlossen, deren rechtliche Fortgeltung vor dem Hintergrund der EU-Bestimmungen allerdings rechtlich umstritten ist.
Verordnung (EG) Nr. 510/2006
1992 hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ein Instrument zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschaffen, welches gleichzeitig eine Aufwertung der geschützten Produkte in den Augen der Konsumenten bewirken und die Qualitätssteigerung im europäischen Lebensmittel- und Agrarbereich sicherstellen soll. Diese Verordnung wurde ab 31. 3.2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ersetzt.
Die Schutzmöglichkeit nach dieser Verordnung steht allerdings nur für qualifizierte Bezeichnungen bestimmter, und mit wenigen Ausnahmen bloß zum menschlichen Verzehr gedachter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (siehe Liste) offen.
Je nach Ausmaß der Bindung des jeweiligen Produktes an sein Herkunftsgebiet unterscheidet die Verordnung zwischen Ursprungsbezeichnungen (sämtliche Produktionsstufen erfolgen im Herkunftsgebiet) und geographischen Angaben (hier besteht idR nur eine lockerere Verbindung).
Kernstück eines entsprechenden Antrages auf Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Register gemeinschaftsweit geschützter Bezeichnungen ist eine genaue Darlegung der Produkteigenschaften, des Herstellungsverfahrens sowie der vorhandenen Methoden zur Rückverfolgbarkeit des Produktes – beginnend mit seinen Ausgangsstoffen bis zum fertigen Endprodukt. Die Einhaltung der anerkannten Produktionskriterien unterliegt genauen (kostenpflichtigen) Kontrollen.
Wichtig ist, dass die Antragsangaben unter allen Erzeugern und/oder Verarbeitern und/oder Herstellern des mit der zu schützenden Herkunftsangabe bezeichneten Produkts abgestimmt werden müssen. Andernfalls ist im Prüfungsverfahren mit Einsprüchen und gegebenenfalls der Ablehnung des Eintragungsantrages zu rechnen.
Der Schutz gegen unberechtigte Verwendung gilt an sich zeitlich unbeschränkt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und zuvor nach der VO 2081/92 geschützte Bezeichnungen dürfen den Zusatz geschützte geographische Angabe (= g.g.A) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (= g.U.) führen sowie das von der Europäischen Kommission geschaffene Logo verwenden. Ab dem 1.5. 2009 ist diese Kennzeichnung sogar Pflicht. Berechtigte können sich gegen Rechtsverletzungen Dritter gerichtlich mit Ansprüchen z.B. auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadenersatz zur Wehr setzen.
Ablauf und Verfahrensschritte:
- Antragsunterlagen erstellen und mit allen in Frage kommenden Erzeugern/Herstellern abklären, ggf. können Sie zur Abklärung von Details schon vor der eigentlichen Antragstellung mit dem zuständigen Prüfer des Österreichischen Patentamtes Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen zur Erstellung der Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
- Übermittlung der Unterlagen an das Österreichische Patentamt in Papierform (zunächst in einfacher Ausfertigung als Arbeitsunterlage; die an die Kommission weiterzuleitende Fassung ist sodann in dreifacher Ausfertigung vorzulegen), sowie zusätzlich auch in elektronischer Form (DVD).
- Das Österreichische Patentamt übersendet Ihnen eine Empfangsbestätigung, die das Aktenzeichen Ihres Antrages und die Aufforderung zur Zahlung der Antragsgebühr von € 580,-- beinhaltet.
- Das Anmeldeverfahren setzt sich sodann auf nationaler Ebene mit der formalen und inhaltlichen Prüfung des Antrages und der Aufforderung zur allfälligen Ergänzung der Unterlagen fort. In der Regel holt das Patentamt auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder anderer einschlägiger Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.
- Sofern der Antrag komplett und zulässig ist, veröffentlicht das Amt den Antrag samt Materialien in elektronischer Form und verständigt darüberhinaus die einschlägigen interessierten Kreise. An diese Veröffentlichung schließt eine Einspruchsfrist von 4 Monaten an, innerhalb derer jedermann mit berechtigtem Interesse und Wohnsitz oder Sitz/Niederlassung in Österreich das Recht zur Erhebung eines formellen Einspruchs gegen die Unterschutzstellung der jeweiligen Bezeichnung auf europäischer Ebene zusteht. Die Einspruchsgründe entsprechen Art. 7 Abs. 3 lit a-d der Verordnung Nr. 510/2006. Die Entscheidung über einen derartigen Einspruch ist rechtsmittelfähig (Beschwerdeabteilung/Verwaltungsgerichtshof).Werden die Antragsunterlagen im Einspruchsverfahren abgeändert, so muss auch diese geänderte Fassung mit Möglichkeit zu erneutem Einspruch veröffentlicht werden.
- Nach Fristablauf oder rechtskräftiger positiver Erledigung eingelangter Einsprüche erlässt und veröffentlicht das Amt eine positive Entscheidung und leitet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung den Antrag samt Beilagen an die EU-Kommission zu Durchführung des gemeinschaftsrechtlichen Prüfungsverfahrens weiter.
- Sofern der Antrag auch nach Auffassung der Kommissionsdienststellen den Vorschriften der Verordnung entspricht, veröffentlicht die Kommission das Einzige Dokument sowie den Link zur elektronischen Veröffentlichung des Gesamtantrages im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, womit eine sechsmonatige Frist zur Erhebung von Einsprüchen aus anderen Ländern zu laufen beginnt.
- Nach Fristablauf oder positiver Erledigung eingelangter Einsprüche wird die Bezeichnung ein zweites Mal im Amtsblatt veröffentlicht und im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben eingetragen.
Geschützte Bezeichnungen
Bisher nach der VO (EWG) Nr. 2081/92 geschützte und nach der VO 510/2006 weiterhin Schutz genießende österreichische Angaben
| Wachauer Marille - g.U. |
(VO 1107/96, ABl. L 148/1ff/96) |
| Tiroler Graukäse - g.U. |
(VO 1263/96, ABl. L163/19 ff/96) |
| Steirisches Kürbiskernöl - g.g.A. | (VO 1263/96, ABl. L163/19 ff/96) |
| Marchfeldspargel - g.g.A. |
(VO 1263/96, ABl. L163/19 ff/96, geändert durch VO 564/2002, ABl. L 86/7/2002) |
| Gailtaler Almkäse - g.U. |
(VO 123/97, ABl. L 22/19/97) |
| Tiroler Speck - g.g.A. |
(VO 1065/97, ABl. L 156/6/97) |
| Tiroler Bergkäse - g.U. |
(VO 1065/97, ABl. L 156/6/97) |
| Vorarlberger Alpkäse - g.U. |
(VO 1065/97, ABl. L 156/6/97) |
| Vorarlberger Bergkäse - g.U. |
(VO 1065/97, ABl. L 156/6/97) |
| Waldviertler Graumohn - g.U. | (VO 1065/97, ABl. L 156/6/97) |
| Tiroler Almkäse/Tiroler Alpkäse - g.U. | (VO 2325/97, ABl. L 322/33/97) |
| Gailtaler Speck - g.g.A. | (VO 1241/2002,ABl. L 181/4/2002) |
| Steirischer Kren - g.g.A. | (VO (EG) 1229/2008) |




