Datenschutz
Im Interesse der Betroffenen verarbeiten wir personenbezogene Daten nur soweit es die Verwaltung erfordert, und speichern sie nur so lange, wie es zu diesem Zweck erforderlich ist. Alle im Verfahren vorgelegten Daten können entsprechend der folgenden Bestimmungen im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen werden:
§ 81 PatG (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die veröffentlichte Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
§ 50 MSchG (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die das Verfahren betreffenden Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.
(2) In Geschäftsstücke, die eine noch zu Recht bestehende Marke betreffen, kann jedermann Einsicht nehmen, von ihnen Abschriften anfertigen oder Kopien herstellen lassen.
§ 31 MuSchG (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die registrierte Muster betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
§ 38 GMG (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die veröffentlichte Gebrauchsmuster (§ 23) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
Urheberrecht
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