Österreichisches Patentamt

Herkunftsangabe

Der gute Ruf eines Produktes ist das Resultat intensiver Arbeit. Je ausgeprägter das Vertrauen der Konsumenten in die garantierte Herkunft, Qualität und das besondere Herstellungsverfahren eines Produktes ist, desto eher wird nachgeahmt und seine Bezeichnung missbraucht. Die rechtliche Absicherung der Bezeichnung trägt zum wirtschaftlichen Überleben der Produzenten bei und schützt das Vertrauen der Konsumenten.
Produktbezeichnungen mit Herkunftsbezug werden von vielen Herstellern eines bestimmten Gebietes verwendet. Herkunftsangaben stellen also kein "Eigentum" eines Einzelnen dar. Sie dürfen von allen Produzenten verwendet werden, die ihr Produkt, entsprechend dem relevanten Handelsbrauch oder den Erzeugungsrichtlinien, im jeweiligen Gebiet erzeugen.

Man unterscheidet einfache, qualitätsneutrale Bezeichnungen, die ausschließlich auf die Herkunft der Produkte hinweisen sollen und qualifizierten Herkunftsangaben, die Produkte bezeichnen, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft im Vergleich zu ähnlichen Waren zusätzliche belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen, nach traditionellen örtlichen Verfahren hergestellt werden oder einen besonderen, mit ihrer Herkunft verknüpften Ruf genießen.

Je nach Art der Herkunftsangabe bestehen unterschiedliche Schutzmöglichkeiten

a) nur für qualifizierte Herkunftsangaben und bestimmte Warengruppen:

b) grundsätzlich für alle Arten von Herkunftsangaben und alle Waren / Dienstleistungen:

  • Schutz als Verbandsmarke besonderer Art (Geografische Verbandsmarke - MSchG § 62 Abs. 4);
  • Schutz gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG;

Anmeldung gemäß der VO (EG) Nr. 1151/2012

Formalerfordernisse

Die Schutzmöglichkeit gemäß dieser Verordnung besteht nur für qualifizierte Bezeichnungen bestimmter - und mit wenigen Ausnahmen bloß zum menschlichen Verzehr gedachter - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (siehe Liste). Je nach Ausmaß der Bindung des Produktes an sein Herkunftsgebiet unterscheidet die Verordnung zwischen Ursprungsbezeichnungen (sämtliche Produktionsstufen erfolgen im Herkunftsgebiet) und geografischen Angaben (hier besteht in der Regel nur eine lockere Verbindung).

Verwenden Sie für Ihre Anmeldung in Ihrem eigenen Interesse bitte das Formular HA 1 und beachten Sie die beigeschlossene Ausfüllhilfe. Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt HA 101. Zur Klärung von Detailfragen, können Sie selbstverständlich bereits vor der eigentlichen Antragstellung mit dem Österreichischen Patentamt Kontakt aufnehmen (herkunftsangaben@patentamt.at oder Telefon +43 (0)1 534 24 234 bzw. 349).

Wer darf anmelden - Vertretung?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur eine Vereinigung von Erzeugern und Verarbeitern des jeweiligen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, die möglichst repräsentativ sein sollte. Lediglich in Ausnahmefällen kommt die Antragstellung durch eine einzelne natürliche oder juristische Person in Betracht (Art. 49 Abs. 1 VO 1151/2012).

Achtung: Die Antragsangaben müssen unter allen Erzeugern, Verarbeitern und/oder Herstellern des mit der zu schützenden Herkunftsangabe bezeichneten Produktes abgestimmt werden. Andernfalls ist im Prüfungsverfahren mit Einsprüchen und gegebenenfalls der Ablehnung des Eintragungsantrages zu rechnen.

Nachdem das Österreichische Patentamt lediglich zur Entgegennahme und Prüfung von Anmeldungen von sich auf österreichische Orte bzw. Regionen beziehende Herkunftsangaben zuständig ist, haben Sie als antragstellende Vereinigung Ihren Sitz idR ebenfalls in Österreich. Sie können daher die Herkunftsangabe ohne Vertretung anmelden. Wenn Sie sich jedoch vertreten lassen wollen, dann können Sie im Verfahren vor der Rechtsabteilung zwischen einer berufsmäßigen Vertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat) oder einer nicht berufsmäßigen Vertretung wählen. In Verfahren vor der Beschwerdeabteilung müssen Sie jedoch eine berufsmäßige Vertretung in Anspruch nehmen. In jedem Fall ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

So können Sie Anmelden:

  • Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
  • Einwurf in den Einwurfkasten des Österreichischen Patentamtes
  • per Post
  • per Telefax +43 (0)1 534 24 535

Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Prüfung / Verfahren

Voraussetzung für die Eintragung ist die genaue Darlegung der Produkteigenschaften, des Herstellungsverfahrens sowie der Möglichkeiten, das Produkt zurückzuverfolgen - von seinen Ausgangsstoffen bis zum Endprodukt (= Spezifikation). Die Einhaltung der anerkannten Produktionskriterien wird genau kontrolliert; die Kontrolle ist kostenpflichtig.

Auf nationaler Ebene wird Ihr Antrag vom Österreichischen Patentamt formal und inhaltlich geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Unterlagen zu ergänzen. In der Regel holt das Patentamt auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder anderer einschlägiger Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.

Wenn der Antrag komplett und zulässig ist, wird er in elektronischer Form veröffentlicht. Während der an diese Veröffentlichung anschließenden viermonatigen Einspruchsfrist kann jede Person mit berechtigtem Interesse und Wohnsitz oder Sitz / Niederlassung in Österreich gegen den beabsichtigten Schutz dieser Bezeichnung Einspruch erheben. Die Einspruchsgründe müssen Art. 10 der Verordnung Nr. 1151/2012 entsprechen. Die Entscheidung über einen derartigen Einspruch kann durch Beschwerde angefochten werden (Rechtsmittelabteilung → Verwaltungsgerichtshof). Werden die Antragsunterlagen im Einspruchsverfahren geändert, so muss auch die geänderte Fassung veröffentlicht werden und kann ebenfalls wieder beeinsprucht werden.

Nach Fristablauf oder wenn Einsprüche rechtskräftig positiv erledigt worden sind, erlässt und veröffentlicht das Amt eine positive Entscheidung und leitet, nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung, den Antrag samt Beilagen an die EU-Kommission weiter, damit das gemeinschaftsrechtliche Prüfungsverfahren durchgeführt werden kann.

Entspricht der Antrag auch nach Auffassung der Kommission den Vorschriften, erfolgt eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Damit beginnt eine dreimonatige Frist für die Erhebung von Einsprüchen aus anderen Ländern, die binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten inhaltlich zu begründen sind. Nach Fristablauf oder positiver Erledigung eingelangter Einsprüche wird die Bezeichnung ein zweites Mal im Amtsblatt veröffentlicht und im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragen.

Schutzdauer

Der Schutz beginnt mit dem in der jeweiligen Eintragungsverordnung angegebenen Datum und ist zeitlich unbegrenzt. Die Bezeichnung genießt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union Schutz entsprechend Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012.

Verwendung der Herkunftsangabe in der Etikettierung

In der Etikettierung von Erzeugnissen, die unter einem geschützten Namen vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Zusätzlich sollte der eingetragene Name im selben Sichtfenster erscheinen. Die Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung" bzw. "geschützte geografische Angabe" oder die entsprechenden Abkürzungen "g.U." bzw. "g.g.A." können in der Etikettierung erscheinen.
Siehe auch: Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten

Anfechtung

Werden die Anforderungen der Spezifikation einer eingetragenen Herkunftsangabe nicht länger erfüllt oder wurde in den zurückliegenden Jahren kein entsprechend bezeichnetes Erzeugnis in Verkehr gebracht, so kann gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1151/2012 die Löschung einer geschützten Bezeichnung beantragt werden.

Verletzung der Herkunftsangabe

Ergänzend zu den Maßnahmen der Lebensmittelbehörden können Berechtigte sich gegen den Missbrauch einer geschützten Herkunftsangabe zB mit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen gerichtlich zur Wehr setzen.

Kosten

Die Anmeldekosten auf nationaler Ebene betragen € 580,-. Davon wird allerdings die Hälfte zurück erstattet, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen wird. Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag nur eine Gebühr von € 200,- zu zahlen.
Bitte zahlen Sie bei der Anmeldung noch keine Gebühren ein. Sie erhalten nach Ihrer Anmeldung innerhalb einer Woche von uns einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck.

Liste der Bezeichnungen

Aus Österreich:

Geschützte Bezeichnungen
(bibliografische Daten / Texte)

Fundstellen
Wachauer Marille - g. U. VO 1107/96, ABl. L 148/1/96, zuletzt geändert durch VO 265/2013, ABl. C 140/18/2012, L 82/34/2013
Tiroler Graukäse - g. U. VO 1263/96, ABl. L 163/19/96
Steirisches Kürbiskernöl - g. g. A.
VO 1263/96, ABl. L 163/19/96
Marchfeldspargel - g. g. A. VO 1263/96, ABl. L 163/19/96, geändert durch
VO 564/2002, ABl. L 86/7/2002
Gailtaler Almkäse - g. U. VO 123/97, ABl. L 22/19/97
Tiroler Speck - g. g. A. VO 1065/97, ABl. L 156/6/97
Tiroler Bergkäse - g. U. VO 1065/97, ABl. L 156/6/97
Vorarlberger Alpkäse - g. U. VO 1065/97, ABl. L 156/6/97
Vorarlberger Bergkäse - g. U. VO 1065/97, ABl. L 156/6/97
Waldviertler Graumohn - g. U. VO 1065/97, ABl. L 156/6/97
Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäse - g. U. VO 2325/97, ABl. L 322/33/97
Gailtaler Speck - g. g. A. VO 1241/2002, ABl. L 181/4/2002
Steirischer Kren - g. g. A. VO 1229/2008, ABl L 333/3/2008
Mostviertler Birnenmost - g. g. A. VO 237/2011, ABl L 66/7/2011

 

So finden Sie auch ausländische Herkunftsbezeichnungen:

Im Internet
Auf der Website der EU-Kommission finden Sie die bisher geschützten Bezeichnungen, das Produkt, die jeweilige antragstellende Vereinigung sowie die Kontrollorganisationen, auch in deutscher Sprache; die Spezifikation im Volltext wird allerdings nicht angeboten.

Beim Österreichischen Patentamt
Alle geschützten Bezeichnungen sind in der Markendatenbank des Österreichischen Patentamtes gespeichert und einzeln abrufbar (Bezeichnung, Produktgruppe, Land, Fundstellennachweis). Wenn Sie den deutschsprachigen Volltext der jeweiligen Spezifikations-Zusammenfassung einsehen möchten, bitten wir Sie um telefonische Anforderung (Telefon +43 (0)1 534 24 234).

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Die erstveröffentlichten Bezeichnungen finden sich im C-Blatt des Amtsblattes im deutschen Volltext; die Zweitveröffentlichungen erfolgen im L-Blatt, wobei dann lediglich die geschützten Bezeichnungen und die Produktgruppe samt Land genannt werden.

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