Marke national
Anmeldung
Formalerfordernisse
Verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse bitte das Formular MA 1 für Ihre Anmeldung und beachten Sie die beigeschlossene Ausfüllhilfe samt Checkliste. So erfüllen Sie leichter die formalen Anforderungen.
Wer darf anmelden - Vertretung?
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung in Österreich, können Sie Ihre Marke auch ohne Vertretung anmelden. Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, können Sie im Verfahren vor der Rechtsabteilung zwischen einer berufsmäßigen Vertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat) oder einer nicht berufsmäßigen Vertretung wählen. In Verfahren vor der Beschwerdeabteilung, der Nichtigkeitsabteilung sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat müssen Sie jedoch berufsmäßige Vertretung in Anspruch nehmen. In jedem Fall ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Wenn Sie allerdings in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung haben, müssen Sie sich in allen Verfahren durch eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung vertreten lassen. Ist Ihr Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweiz, genügt eine österreichische Zustellbevollmächtigung. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen ist in keinem Fall eine Vertretung erforderlich.
So können Sie anmelden:
- Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
- Einwurf in den Einwurfkasten des Österreichischen Patentamtes
- per Post
- per Telefax +43 (0)1 534 24 535
(ACHTUNG: Bitte keine färbigen Marken mittels Fax einbringen!)
Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Prüfung / Verfahren
Nach der Prüfung der Formalerfordernisse wird Ihre Anmeldung dahingehend geprüft, ob das angemeldete Zeichen nach den Bestimmungen des österreichischen Markenschutzgesetzes als Marke registrierbar ist, d. h. ob nicht den Markenschutz ausschließende Gründe vorliegen (zB dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zukommt). Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie schriftlich und können dazu Stellung nehmen. Werden Mängel trotz Aufforderung nicht behoben oder ist Ihr Zeichen nicht registrierbar, müssen wir Ihre Anmeldung zurück- bzw. abweisen. Gegen einen derartigen negativen Bescheid können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamtes einlegen. Der weitere Rechtszug führt sodann an den Obersten Patent- und Markensenat. Im Zuge des Anmeldeverfahrens erstellen wir auch ein Verzeichnis identischer und möglicherweise ähnlicher, bereits registrierter Marken und senden Ihnen dieses zu Ihrer Information und Entscheidung zu, ob Sie Ihre Anmeldung trotz daraus hervorgehender älterer Rechte Dritter aufrecht erhalten wollen. Im Anmeldeverfahren ist dies nämlich allein Ihre Entscheidung, da zu diesem Zeitpunkt aufgrund älterer Rechte Dritter amtlicherseits keine Schutzverweigerung erfolgt (vgl. Pkte. Anfechtung bzw. Widerspruch).
Markenregistrierung / Veröffentlichung
Erfüllt Ihre Anmeldung sämtliche Erfordernisse, wird sie im öffentlichen Markenregister des Österreichischen Patentamtes eingetragen (registriert) und Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung. Zusätzlich wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht. Diese Publikation erscheint jeden 20. eines Monats.
Die Marke genießt Schutz im gesamten Gebiet der Republik Österreich. Für darüber hinausgehende Schutzmöglichkeiten vergleichen Sie bitte unsere Informationen zur internationalen Marke und zum Gemeinschaftsmarkensystem.
Schutzdauer / Erneuerung
Sofern Sie nicht selbst durch formfreie, an das Amt adressierte Erklärung auf den Markenschutz verzichten oder die Markenregistrierung in einem Widerspruchsverfahren aufgehoben oder aufgrund einer Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in einem Anfechtungsverfahren gelöscht wird, ist die Marke mit der Registrierung für zehn Jahre ab dem Tag der Eintragung im Markenregister geschützt. Der Schutz kann in weiterer Folge unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine Schutzverlängerung kann unbürokratisch durch rechtzeitige Zahlung der Erneuerungsgebühr (kein Antrag) bewirkt werden. Die Gebührenentrichtung kann innerhalb eines Jahres vor Ende der Schutzdauer erfolgen, aber auch noch innerhalb von sechs Monaten danach (Nachfrist). Bei einer Zahlung erst innerhalb der Nachfrist erhöht sich die Gebühr um 20%. Die Höhe und den Fälligkeitstermin der Erneuerungsgebühr können Sie Online abfragen. Sie benötigen dazu entweder die Registernummer oder das Aktenzeichen Ihrer Marke.
Widerspruch
Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Marke im Österreichischen Markenanzeiger - sofern diese nach dem 1. Juli 2010 erfolgt ist - kann der/die InhaberIn einer prioritätsälteren registrierten oder angemeldeten Marke, sofern diese in weiterer Folge registriert wird, gegen verwechslungsfähig ähnliche, jüngere Neuregistrierungen vorgehen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangen.
Es empfiehlt sich daher, das Ergebnis der amtlichen Ähnlichkeitsprüfung (Verzeichnis identischer und möglicherweise ähnlicher registrierten Marken) ernsthaft zu überprüfen und ggf. mit den Inhabern entgegenstehender älterer Rechte Kontakt zwecks Abschluss von Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen aufzunehmen. Als MarkeninhaberIn sollten Sie auch überlegen, die Angebote kommerzieller Dienstleister auf dem Gebiet des Markenmonitorings (zB serv.ip - ein privatrechtliches Unternehmen des Österreichischen Patentamtes) zu nutzen, um Ihrerseits rasch, d.h. innerhalb der Widerspruchsfrist, auf neu registrierte Marken, die Ihr Markenrecht verletzen, reagieren zu können.
Anfechtung
Eine erteilte Marke kann für nichtig erklärt und wieder aus dem Markenregister gelöscht werden, wenn einer oder mehrere der im Markenschutzgesetz enthaltenen Nichtigkeitsgründe (MSchG §§ 30-34,
§ 66) vorliegen. Ein Löschungsantrag ist an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes zu richten und unterliegt einer Verfahrensgebühr. Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können mittels Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden.
Markenverletzung
Die Marke gewährt Ihnen ein so genanntes Ausschließungsrecht, d. h. Sie können Anderen verbieten, ein gleiches oder ähnliches Zeichen, für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn die Gefahr der Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht. Wenn Sie über eine "bekannte Marke" verfügen, so erstreckt sich Ihr Verbotsrecht uU auch auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
Wird Ihre Marke durch Verwendung eines Eingriffszeichens am Markt verletzt, können Sie dagegen bei Gericht mit Klage (zB auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung) vorgehen. Bei Verletzung Ihrer Marke durch eine jüngere registrierte Marke vergleiche den Punkt Anfechtung.
Kosten
Die Mindestkosten für die Registrierung einer nationalen Marke betragen ca. € 360,-. Für die Verlängerung des Markenschutzes ist eine Erneuerungsgebühr zu entrichten. Jährliche Gebühren fallen bei Marken hingegen nicht an.
Bitte zahlen Sie bei der Anmeldung noch keine Gebühren ein. Innerhalb von etwa zwei Wochen nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck.






