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BREXIT Update: Wichtige Neuerungen für österreichische Rechteinhaber*innen

Bitte beachten Sie unsere aktuelle Newsmeldung zum Brexit Deal! 

Die Europäische Kommission hat im Juni 2020 einige Neuerungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) zu den Themen „Ergänzende Schutzzertifikate“ bzw. „Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ veröffentlicht.

Darin wird auf die rechtliche Situation nach Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020 eingegangen und einzelne relevante Bestimmungen aus dem Austrittsabkommen ausführlich erklärt.

Wir haben hier die wichtigsten Punkte für österreichische Rechteinhaber*innen zusammengefasst:

 

1. Ergänzende Schutzzertifikate

Im allgemeinen Teil wird zur Berechnung der Laufzeit von Schutzzertifikaten in der Europäischen Union Folgendes ausgeführt:

Eine Genehmigung im Vereinten Königreich nach Ende der Übergangsfrist wird nicht als Erstgenehmigung im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 und des Artikels 13 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 angesehen werden. Jedoch wird eine Genehmigung im Vereinten Königreich vor Ende der Übergangsfrist als Erstgenehmigung im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 und des Artikels 13 Verordnung (EG) Nr. 1610/96 über die Laufzeit des Zertifikats angesehen werden.

Im speziellen Teil wird auf Artikel 60 des Austrittsabkommens eingegangen, welcher vorsieht, dass nach Ende der Übergangsfrist die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 weiterhin im Vereinigten Königreich im Hinblick auf in Bearbeitung befindliche Anträge auf Ergänzende Schutzzertifikate anzuwenden sind.

 

2. Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Fortgesetzte Geltung von eingetragenen Unionsrechten im Vereinigten Königreich

Artikel 54 Abs. 1 Buchstabe a iVm Artikel 54 Abs. 5 des Austrittsabkommens sieht eine Fortgeltung von Unionsmarken im Vereinigten Königreich vor. Nach dem Ende der Übergangsfrist werden Inhaber einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen Unionsmarke ohne erneute Prüfung Inhaber eines vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Rechts des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs bestehend aus demselben Zeichen, für dieselben Waren oder Dienstleistungen und zwar mit folgenden Eigenschaften:

  • der Marke kommt das Datum der Anmeldung oder das Prioritätsdatum der Unionsmarke und gegebenenfalls der Zeitrang einer nach den Artikeln 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldeten Marke im Vereinigten Königreich zugute;
  • die Marke darf nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Nutzung der entsprechenden Unionsmarke habe vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich nicht ernsthaft begonnen;
  • der Inhaber einer Unionsmarke, die in der Union Bekanntheit erworben hat, ist berechtigt, in Bezug auf die entsprechende Marke aufgrund des bis zum Ablauf des Übergangszeitraums in der Union erworbenen Bekanntheit im Vereinigten Königreich Rechte auszuüben, die denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2436 gleichwertig sind.

 

Ergänzend siehe die weitere Mitteilung zum Thema „Brexit“ :

https://www.patentamt.at/alle-news/news-detail/artikel/brexit-was-passiert-mit-marken-m/

Artikel 54 Abs. 1 Buchstabe b iVm Artikel 54 Abs. 6 des Austrittsabkommens sieht eine Fortgeltung von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Vereinigten Königreich vor. Nach dem Ende der Übergangsfrist werden Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates eingetragenen und gegebenenfalls nach einem Aufschub der Veröffentlichung veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Vereinigten Königreich Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusterrechts für dasselbe Geschmacksmuster und zwar mit folgenden Eigenschaften:

  • das Recht des Vereinigten Königreichs schützt diese Rechte zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Unionsrecht;
  • als Tag der Antragstellung oder Prioritätsdatum gilt der Tag, an dem der Antrag für das entsprechende eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestellt wurde.

 

Gemäß Artikel 54 Abs. 3 des Austrittsabkommens ist, wenn in der Union infolge eines am letzten Tag des Übergangszeitraums noch laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens eine Unionsmarke oder ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ungültig erklärt oder widerrufen wird, das entsprechende Recht im Vereinigten Königreich ebenfalls für ungültig zu erklären oder zu widerrufen, für nichtig zu erklären oder zu annullieren. Die Erklärung der Ungültig- oder Nichtigkeit, der Widerruf oder die Annullierung wird im Vereinigten Königreich am selben Tag wirksam wie in der Union.

Artikel 54 Abs. 4 des Austrittsabkommens sieht vor, dass ein im Vereinigten Königreich gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b begründetes Marken- oder eingetragenes Geschmacksmusterrecht erstmals an dem Tag verlängert werden muss, an dem das nach dem Unionsrecht eingetragene entsprechende Recht des geistigen Eigentums verlängert werden müsste.

Darüber hinaus regelt Artikel 55 des Austrittsabkommens, dass

  • die Registrierung, die Gewährung oder der Schutz nach Artikel 54 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens kostenlos durch die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich erfolgt, die dabei die Daten verwenden, die in den Registern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zur Verfügung stehen.
  • für Inhaber von betroffenen Unionsmarken und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern keine Pflicht zur Stellung eines Antrags oder zum Durchlaufen eines besonderen Verwaltungsverfahrens besteht.
  • Inhaber der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums nach dem Ablauf des Übergangszeitraums drei Jahre lang nicht dazu verpflichtet werden, über eine Postanschrift im Vereinigten Königreich zu verfügen.
  • für die betroffenen Inhaber die Möglichkeit unberührt bleibt, im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs auf ihre Rechte des geistigen Eigentums zu verzichten.

 

Fortgeltung von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Vereinigten Königreich

Artikel 57 des Austrittsabkommens sieht vor, dass Inhaber eines Rechts an einem vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entstandenen, nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Bezug auf dieses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ipso iure nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Inhaber eines durchsetzbaren Rechts des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich werden, das denselben Schutz gewährt wie die Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Das Recht des Vereinigten Königreichs schützt dieses Recht zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung.

 

Fortgeltung internationaler Marken, in denen die Europäische Union benannt ist, im Vereinigten Königreich

Artikel 56 des Austrittsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass natürliche oder juristische Personen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Madrider System für die internationale Registrierung von Marken oder nach dem Haager System für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle eine internationale Registrierung für Marken oder Geschmacksmuster erhalten haben, in denen die Europäische Union benannt ist, in Bezug auf diese internationalen Registrierungen im Vereinigten Königreich weiterhin in den Genuss des Schutzes dieser Marken oder gewerblichen Muster oder Modelle kommen.

 

Die Originaldokumente (in englischer Sprache) sind hier abrufbar:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit_files/info_site/trademarks_and_designs_en.pdf

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit_files/info_site/supplementary_protection_certificates_en.pdf
 

13.07.2020
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