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Marken Blog: Mozart und die Kugel

Wer dieser Tage durch Salzburg spaziert, für den ist Mozart allgegenwärtig. Die Festspiele locken mit Mozart-Matinee und Zauberflöte. Die Konditoreien mit der Mozartkugel.

Letztes Jahr machte eine Entscheidung im Streit um die Kugel Schlagzeilen: Nur wenige Schritte voneinander entfernt – im Herzen der Salzburger Innenstadt – wurden Mozartkugeln in silber blauer Verpackung von zwei verschiedenen Herstellern angeboten. Das OLG Linz entschied, dass die „Original Mozartkugel Konditorei Fürst Salzburg“ und die „Salzburger Mozartkugel Internationale Manufaktur Braun“ für die Konsumenten verwechslungsfähig ähnlich sind und der Durchschnittsverbraucher schon die Produktaufmachungen insbesondere bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs als täuschend ähnlich wahrnimmt. Der OGH hat den ao Revisionsrekurs zurückgewiesen (4Ob153/17g). Somit haben die Gerichte der Manufaktur Braun untersagt, ihre Mozartkugeln in der dargestellten Verpackung anzubieten.

Alles Mozart

Es sind für Österreich mehr als 250 Marken registriert, die Mozart in ihrem Markenwortlaut haben. Eingetragen sind diese Marken für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen. Dabei finden sich Wortbildmarken wie zum Beispiel “Mozart Taxi“, registriert für Dienstleistungen der Klasse 39 „Vermietung von Kraftfahrzeugen, Taxidienste" oder die Marke „Mozart Salzburg / Running / Festival“, registriert für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Aber auch Wortmarken wie „W.A. MOZART CONSULTING“ für die Beratung von Unternehmen oder die Wortmarke „MOZARTUHR“ für Uhren wurden registriert.

Sehr gerne wird der Begriff „Mozart“ auch von den verschiedenen Produzenten und Händlern von Süßwaren verwendet (siehe auch die eingangs besprochene Entscheidung). Es finden sich mehr als 130 Marken, die für die betreffende Warenklasse 30 Schutz erlangt haben. Die bekanntesten sind wohl die Marke „Echte Salzburger Mozartkugeln“ und die schon oben erwähnte Marke „Original Mozartkugel Konditorei Fürst Salzburg“.

Modewort und Werbesprache

Die Schutzfähigkeit des Wortes Mozart hat schon wiederholt Gerichte beschäftigt.

1996 hat sich der OGH im Rahmen eines Revisionsrekurses mit einer Entscheidung auseinandergesetzt, in der ua festgestellt wurde, dass Mozartkugel eine Gattungsbezeichnung für Konfiseriewaren (Hinweis auf bestimmte Zutaten und damit einen bestimmten Geschmack) ist (4Ob 2131/96).

Das EuG hat auf europäischer Ebene festgestellt, dass im deutschsprachigen Raum über 80% der Verbraucher den Begriff Mozart entweder mit der Mozartkugel direkt in Verbindung bringen oder bei Back- und Konditoreiwaren diesen Begriff als beschreibende Angabe wahrnehmen. (T- 304/06; Wortmarke MOZART).

In einer weiteren Entscheidung, in der die Markeninhaberin als Widersprechende gegen die Wortmarke „Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM“ einen Benutzungsnachweis erbringen musste, erweiterte das EuG seine Rechtssprechung zu dem Begriff Mozart und führte aus, dass der Begriff „Mozartkugel“ für die deutschsprachigen Verkehrskreise insbesondere im Zusammenhang mit Konditorwaren, feinen Backwaren und Schokoladewaren ein beschreibender Gattungsbegriff ist. Der Bestandteil „Mozart“ ist ein Hinweis auf das charakteristische Rezept des als Mozartkugel bezeichneten Konfekts. Gleiches gilt, wenn die Verkehrskreise auf der Verpackung ein Portrait des Komponisten Wolfgang Amadeus Mozart sehen und auf der Verpackung überdies sein Name steht (T-530/10). Der EUGH hat diese Entscheidung bestätigt (C-414/13).

2012 bestätigte der Oberste Patent- und Markensenat eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Patentamtes und stellte fest, dass das Wort „Mozart“ für Liköre beschreibend sei, da die Verbraucher diesen Begriff als Hinweis auf ein süßliches, nach Marzipan, Nougat und Schokolade schmeckendes Aroma wahrnehmen werden (OBm 4/11 bzw. VfGH B 681/2012).

Aus all diesen Entscheidungen geht hervor, dass der Begriff Mozart zumindest im deutschsprachigen Raum als beschreibende Angabe oder sogar als Gattungsbezeichnung für Konfiserie-, Süß- und Backwaren angesehen wird. Gleichermaßen ist natürlich auch der Begriff „Mozart“ für Kulturveranstaltungen etc. eine beschreibende Angabe.

Inwieweit Mozart für andere Waren bzw. Dienstleistungen schutzfähig ist, bleibt offen. Das OLG Wien hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 festgestellt, dass das Wort Mozart zu einem Modewort geworden ist, und somit viel eher ein Marketinginstrument und Teil der Werbesprache ist als ein Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. In dieser Entscheidung wurde der Markenbestandteil Mozart als schwaches Zeichen angesehen (1R 2/06f Mozartschinken). Ob diese Rechtsauffassung auch in künftigen Entscheidungen geteilt werden wird, wird sich weisen.

Über die Autorin

Mag. jur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur des OLG, OGH und EUGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

20.07.2018
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