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Beanspruchte Prioritäten

Falls Sie dieselbe Marke für dieselben Waren und Dienstleistungen bereits zuvor im Ausland oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante erstmals angemeldet haben, können Sie den Anmeldetag dieser Erstanmeldung für Ihre nunmehrige Anmeldung beanspruchen, sofern das Anmeldedatum der Erstanmeldung maximal sechs Monate vor dem Anmeldetag Ihrer nunmehrigen Anmeldung liegt. Ihre Anmeldung in Österreich wird dann so behandelt, als wäre sie bereits zum Zeitpunkt der Erstanmeldung eingereicht worden.

Wenn Sie eine Priorität beanspruchen wollen, müssen Sie das Datum, das Land und das Aktenzeichen der Erstanmeldung angeben. Prioritätsnachweise sind i. d. R. nur dann vorzulegen, wenn das Bestehen oder der Umfang der Priorität angezweifelt wird. Sie können sie jedoch selbstverständlich der Anmeldung beifügen (→ „Beilage"). Besteht ein Prioritätsrecht nur für einen Teil der nunmehr beanspruchten Waren- und Dienstleistungen (→ „Teilpriorität" ankreuzen), fügen Sie Ihrer Anmeldung eine Auflistung jener Waren und Dienstleistungen bei, die von der Erstanmeldung umfasst sind (→ „Beilage"). Wenn Sie sich auf mehrere verschiedene Voranmeldungen außerhalb Österreichs, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen, berufen wollen, so können Sie mehrere Prioritäten anlegen (→ „Priorität hinzufügen"). Auch in diesem Fall sollte eine Beilage zur Anmeldung mitübersandt werden, worin angegeben wird, welchen Waren und Dienstleistungen welche Priorität zukommt.

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