Wir nutzen Cookies. Einige sind notwendig andere helfen uns die Webseite und Ihre Erlebnisse zu verbessern. Sie können die Einstellungen jederzeit unter Datenschutz/Cookies bearbeiten.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Zustimmung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen ansehen und nur bestimmte Cookies auswählen. Sie können die Einstellungen jederzeit unter Datenschutz/Cookies bearbeiten.
Diese Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
Hoher Kontrastmodus
Zur Aktivierung des hohen Kontrastes auf der Webseite
Anbieter: | gugler* |
Cookiename: | a11y-high-contrast |
Laufzeit: | Bis zum Ende der Sitzung |
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher*innen unsere Website nutzen.
Matomo
Matomo wird verwendet, um das Verhalten des Nutzers auf der Webseite zu verfolgen und die Daten in einer Statistik aufzubereiten.
Anbieter: | Matomo |
Cookiename: | pk_id,_pk_ses |
Laufzeit: | 1 Jahr |
Inhalte von Videoplattformen und Social Media Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Zustimmung mehr.
Vimeo
Vimeo Cookies werden für das Anzeigen der Videos von einer externen Plattform benötigt. Nach dem Abspielen des Videos werden diese Cookies gesetzt.
Anbieter: | Vimeo |
Cookiename: | vimeo |
News
Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des
Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014)
Durch vorliegende Verordnung werden sämtliche festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG) zur Inflationsabgeltung mit 1.7.2014 erhöht.
Gemäß § 31 Abs. 3 PAG ist der Präsident des Patentamtes ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation alle festen Gebührensätze des PAG einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2011. Die Verordnung ist bis spätestens 30.Juni eines jeden Kalenderjahres im Patentblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.
Die entsprechende Verordnung wird im Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014 am 15.4.2014 kundgemacht.
16. April 2014liken & teilen