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Fristerstreckung

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Gesetzliche Fristen (4. COVID-19-Gesetz)

Die im Patentgesetz 1970, Schutzzertifikatsgesetz 1996, Halbleiterschutzgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Patentverträge-Einführungsgesetz, Markenschutzgesetz 1970 und Musterschutzgesetz 1990 geregelten gesetzlichen Fristen wurden wie folgt verlängert:

Die Zeit vom 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 wurden in die Zeit, in der ein Antrag zu erheben, eine Erklärung abzugeben oder eine Handlung zu setzen ist, nicht eingerechnet.

Dabei wurden (anders als bei den Rechtsmittelfristen und behördlichen Fristen) nicht der Beginn der Frist neu gesetzt, dieser blieb unverändert. Es wurde der Ablauf der Frist zeitlich nach hinten verlegt, und zwar um jene Zeit, die in dem Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 lag.

Bei diesen Fristen findet eine sogenannte Fristenhemmung statt. Vereinfacht heißt das, die Frist hörte auf zu laufen (16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 = 46 Tage) und setzte sich nach dem Zeitraum der Hemmung fort. Fiel nur ein Teil einer Frist (am Anfang oder am Ende) in den Zeitraum vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020, wurde nur der Teil hinzugerechnet.

Ziel ist es, dass im Ergebnis die ursprüngliche Frist im vollem Ausmaß zur Geltendmachnung von Rechten zur Verfügung steht.

Achtung! Es erfolgte keine Verlängerung von

  • Fristen gemäß Patentamtsgebührengesetz zur Zahlung von Jahres- oder Erneuerungsgebühren (unbeschadet der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages in eine Nachfrist zur Zahlung dieser Gebühren)
  • Fristen aufgrund von EU-Recht

Rechtsmittelfristen (2. COVID-19-Gesetz)

Rechtsmittelfristen, die bis 22.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, wurden gemäß Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz ebenfalls bis zum 30.04.2020 unterbrochen. Sie begannen mit dem 01.05.2020 (von Anfang an) neu zu laufen.

Behördliche Fristen (Patentamts-COVID-19-Verordnung)

Sämtliche am 16.03.2020 noch offenen behördlichen Fristen in Verfahren vor dem Patentamt (zB. Äußerungsfristen auf Bescheide oder Fristen zur Erstattung einer Gegenschrift in den zweiseitigen Verfahren) wurden per Verordnung bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Sie begannen mit dem 01.05.2020 (grundsätzlich von Anfang an) neu zu laufen, wobei das Patentamt mit Beginn 01.5.2020 auch eine angemessene neue Frist setzen konnte.

Informationen anderer Ämter

Internationale Marken nach dem Madrider Markensystem – Zustellungen durch das Internationale Büro in Genf

Angesichts der anhaltenden, COVID-bedingten Einschränkungen im Postverkehr ersucht das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Anmelder und Inhaber von internationalen Marken nach dem Madrider Markensystem sowie deren Vertreter dringend um Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse zur Zustellung von Notifikationen, die diese internationalen Marken betreffen.  Die Bekanntgabe einer solchen E-Mail-Anschrift kann entweder unmittelbar im Antrag auf internationale Registrierung oder direkt an Contact Madrid erfolgen.

weitere Informationen anderer Ämter:

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