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Klassifikation Nizza 2016

Version 2016 der 10. Auflage - Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016

Die Nizzaer Klassifikation wird jährlich überarbeitet. Einfache Änderungen, d.s. solche, die

die Aufnahme neuer Waren- und Dienstleistungsbegriffe sowie Änderungen und Streichungen bisheriger Bezeichnungen betreffen, werden bereits im Folgejahr wirksam. Das Inkrafttreten von Neuerungen, die hingegen die Systematik der Klassifikation betreffen, oder Änderungen, die aufgrund des Beschlusses des Sachverständigenausschusses erst mit Inkrafttreten einer neuen Gesamtauflage angewendet werden sollen, bleiben einer solchen Neuauflage vorbehalten, die es wie gewohnt (nur) im Fünfjahresrhythmus gibt. Die Änderungen gegenüber der Nizzaer Klassifikation Version 2015 (NCL 10-2015) sind unter den weiteren Details abrufbar.

Die nunmehr ab 1. Jänner 2016 in Kraft tretende Version 2016 der 10. Auflage, NCL 10-

2016, setzt sich inhaltlich zusammen aus der 10. Auflage und den seit ihrer Veröffentlichung

beschlossenen einfachen Änderungen der Jahre 2013 bis 2016. Sie sind auf der Webseite des Patentamtes (www.patentamt.at - Markenschutz) abrufbar.

Sie wird seitens des Österreichischen Patentamtes wie folgt angewendet:

Nationale Markenanmeldungen, die ab dem 1. Jänner 2016 eingereicht werden, müssen

entsprechend der 10. Auflage, Version 2016, NCL (10-2016), abgefasst werden; bei notwen-digen Korrekturen unter Beanspruchung zusätzlicher Klassen fallen u.U. zusätzliche Klas-sengebühren an.

Auf nationale Anmeldungen die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht und erst danach

zur Eintragung in das Markenregister führen, wird weiterhin die zum Anmeldezeitpunkt gültige Fassung angewendet.

Bei Anträgen auf internationale Registrierung nach dem Madrider System, die ab dem

1. Jänner 2016 eingereicht werden, ist das Verzeichnis der beanspruchten Waren

und/oder Dienstleistungen entsprechend der 10. Auflage, Version 2016 abzufassen, selbst

wenn auf das Verzeichnis der Basisanmeldung bzw. -registrierung noch die Grundversion

der 10. oder eine frühere Fassung Anwendung gefunden hat. Dies gilt auch für Anträge, die

vor diesem Zeitpunkt eingereicht, jedoch erst ab dem 1. Jänner 2016 weitergeleitet werden

und bei denen die 2-Monatsfrist des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens und des Protokolls

bereits verstrichen ist. Bei notwendigen Korrekturen können zusätzliche Klassengebühren

anfallen.

> Weitere Details

16.12.2015
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