Das Österreichische Patentamt ist am Karfreitag, den 25. März 2016, und zwar einschließlich der Eingangs- und Abgangsstelle sowie des Kundencenters, lediglich bis 12.00 Uhr geöffnet. Eingaben an das Österreichische Patentamt können nur mittels Einwurfkasten eingebracht werden. Eingaben, die am Karfreitag nach Schließen der Eingangsstelle durch den Einwurfkasten eingebracht werden, gelten an diesem Tag als eingelangt.
Auf das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961 idF BGBl. Nr. 189/1963, sowie auf die Bestimmung des § 54 Abs. 2 PatG wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
Diese Bestimmungen lauten:
Soweit aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder Karfreitag fällt (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag). Diese Regelung ist auf den Ablauf der in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 2 leg.cit.).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die Eingangsstelle des Patentamtes geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 54 Abs. 2 PatG).
14.03.2016liken & teilen