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Einspruch (§ 102 ff. PatG)

Im Einspruchsverfahren wird über das Patent unter Einbeziehung Dritter (es können eine oder mehrere Parteien zusätzlich zur/zum Anmelder/in beteiligt sein) entschieden.

Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patents im Patentblatt kann jede Person gegen die Patenterteilung schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag dieser Frist im Patentamt eingelangt sein.

Folgende Einspruchsgründe können geltend gemacht werden:

  1. dass der Gegenstand des Patentes den §§ 1 bis 3 PatG nicht entspricht, d. h. insbesondere, dass die Erfindung zum Anmeldezeitpunkt nicht neu war oder für Fachleute naheliegend war;
  2. dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass Fachleute sie ausführen können;
  3. dass der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich           eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.

Wenn sich die Parteien eines Einspruchsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Äußerung des Patentinhabers zum Einspruch (§ 102 Abs. 3 PatG) angegeben und gewertet werden.


Letzte Bearbeitung: 17.01.2024

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