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Registrierung einer Gewährleistungsmarke

Bitte nur ankreuzen, wenn sie tatsächlich eine Gewährleistungsmarke beantragen möchten.

Gewährleistungsmarken kennzeichnen nicht die betriebliche Herkunft/den Ursprung der Waren oder Dienstleistungen aus einem Einzelunternehmen  (Einzel- oder Individualmarke)  bzw. aus einem verbandszugehörigen Mitgliedsbetrieb (wie bei der Verbandsmarke), sondern sollen Waren oder Dienstleistungen mit bestimmten kontrollierten Eigenschaften von solchen Produkten oder Dienstleistungen unterscheiden, die diese Eigenschaften nicht aufweisen.

Anmelder einer Gewährleistungsmarke kann grundsätzlich jedermann sein, der einen bestimmten Qualitätsstandard etablieren und überprüfen will/kann. In der Praxis werden diese Marken jedoch eher von Handelsgesellschaften, Interessensvereinigungen oder öffentlichen Stellen angemeldet. Garantiert werden kann dabei für das Material, die Herstellungs- oder Erbringungsweise, die Qualität oder Genauigkeit oder auch andere Eigenschaften, nicht jedoch die geografische Herkunft.

Bei Anmeldung einer Gewährleistungsmarke ist eine datierte Markensatzung vorzulegen. Sie muss Namen und Sitz des Rechtsträgers und eine Erklärung enthalten, wonach er keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistung der Marke besteht, umfasst. Weiters muss die Markensatzung eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke, eine Liste jener Waren  oder Dienstleistungen, für die die Gewährleistungsmarke bestimmt ist sowie die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen beinhalten. Auch sind in ihr die Benutzungsbedingungen der Marke, einschließlich Sanktionen, ferner die zur Benutzung berechtigten Personen und die Art und Weise zu bezeichnen, wie die von der Gewährleistungen umfassten Eigenschaften zu prüfen sind und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.

Die Gewährleistungsmarkensatzung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

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