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FAQs

1. Welche Vorteile bietet die elektronische Anmeldung im Allgemeinen und die Fast-Track-Anmeldung im Besonderen?

  • Sie haben den Vorteil der elektronischen Kontrolle auf Vollständigkeit der zwingend erforderlichen Anmeldeangaben, sodass Ihre Anmeldung bei korrekter Übermittlung jedenfalls prioritätsbegründend ist.
  • Im Gegensatz zu konventionell eingereichten Anmeldungen erhalten ordnungsgemäße elektronische Anmeldungen selbst dann das Datum Ihres Eingangs beim Patentamt als Anmelde- und Prioritätsdatum, wenn sie dem Amt am Wochenende oder an einem Feiertag übermittelt werden.
  • Nachdem Sie Ihre Waren- und Dienstleistungsliste im Fast Track Anmeldesystem ausschließlich mit Hilfe einer Datenbank erstellen, die über 70.000 von den europäischen Markenämtern anerkannte Begriffe enthält , können Sie sicher sein, dass Ihr Verzeichnis korrekt klassifiziert ist.
  • Sofern im Prüfverfahren amtlicherseits keine Rückfragen erforderlich werden, die Schutzfähigkeit der Marke unzweifelhaft ist und keine weiterführenden bzw. ergänzenden Eingaben von Anmelderseite nachgereicht werden, kann eine Fast-Track Anmeldung in ca. einem Drittel der für eine Standard Online-Anmeldung durchschnittlich erforderlichen Zeit zur Eintragung der Marke führen.
  • Die Schnelligkeit des Fast-Track Verfahrens ermöglicht idR das Abwarten der an die Registrierung und Veröffentlichung der Marke anschließenden Widerspruchsfrist, um erst danach, aber noch innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist, über eine allfällige internationale Anmeldung der Marke zu entscheiden. Dies ist deshalb wichtig, weil ein erfolgreicher Widerspruch auch die vom Fortbestehen der nationalen Marke 5 Jahre lang abhängige internationale Registrierung betrifft und zum Verlust der internationalen Marke samt der an die WIPO gezahlten internationalen Gebühren führen kann.
  • Sie erfahren automatisch Ihre Anmeldenummer sowie die Höhe der anfallenden Gebühren, die Sie sogleich über das System (per Kreditkarte oder Onlinebanking) einzahlen. Rechtsverluste oder Verzögerungen durch „vergessene Zahlungen" sind ausgeschlossen.
  • Sie können den Anmeldevorgang jederzeit unterbrechen (z. B. zur Rückfrage bei Vorgesetzten oder Auftraggebern) und zu einem späteren Zeitpunkt zur Fortsetzung auf die auf Ihrem PC zwischengespeicherten Daten zurückgreifen oder die Daten für weitere Anmeldungen im Fast Track-System übernehmen.
  • Sie erhalten eine amtssignierte Eingangsbestätigung per E-Mail.

2. Was sind die Voraussetzungen für eine Fast-Track-Anmeldung?

  • Bei der zu schützenden Marke darf es sich nur um eine Wort-, Wortbild- oder Bildmarke handeln (KEIN anderer Markentyp).
  • Die mit der Marke zu kennzeichnenden Waren- und Dienstleistungen können ausschließlich aus einer Datenbank mit über 70000 bereits vom Amt akzeptierten Begriffen (Harmonisierte Klassifikation) ausgewählt werden, es sind KEINE Abänderungen / Ergänzungen möglich.
  • Die Zahlung der Verfahrensgebühren erfolgt unmittelbar im Zuge der Absendung der Anmeldung an das Amt.
  • Die Anmeldung einer Kollektiv- oder Verbandsmarke ist nicht möglich.

3. Wird ein Registrierungsvorgang oder ein Passwort benötigt?

Weder noch. Sie können sofort mit dem Ausfüllen des Formulars beginnen. Das gültige Absenden des Formulars setzt jedoch

  • entweder die elektronische Signatur der Anmeldung (mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur) voraus
  • oder die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse, an die Ihnen automatisch ein Link übermittelt wird, über den Sie die Anmeldung sodann an das Amt absenden können (E-Mail-Bestätigung).

ACHTUNG: Dieser Link ist 5 Tage funktional bzw. gültig. Haben Sie in dieser Zeitspanne die Anmeldung nicht abgesandt, so müssen Sie den E-Mail Bestätigungsvorgang wiederholen. An dieselbe E-Mail Adresse wird auch die amtssignierte Eingangsbestätigung übermittelt.

4. Wie navigiert man zwischen den Formularteilen?

Das Anmeldeformular ist als Formularmappe aufgebaut, die aus vier ein- bzw. mehrseitigen Formularen besteht. Zwischen den einzelnen Teilen der Formularmappe (Formularen) navigieren Sie durch Anklicken der seitlich links ersichtlichen Menüpunkte. Innerhalb der einzelnen Formulare werden Sie über den Button "Weiter" am jeweiligen Seitenende weitergeleitet.

5. Können alle Markenformen im Fast-Track-Verfahren angemeldet werden?

Nein. Das Fast Track-Anmeldeverfahren ist nur für die Anmeldung von Wort-, Wortbild- und Bildmarken konzipiert. Die Registrierung anderer Markentypen erfordert idR einen erhöhten Prüfungsaufwand, zumeist in mehrmaliger Rücksprache mit dem/r Anmeldenden, sodass der zeitliche Vorteil des Fast Track-Verfahrens hierfür nicht in Aussicht gestellt werden kann. Wenn Ihre Marke zu einem anderen Markentyp zählt (z. B. Klangmarke, körperliche oder 3D-Marke, abstrakte Farbmarke etc.) so können Sie sie nur konventionell auf Papier oder im Standard Online-Anmeldeverfahren einreichen.

Anmerkung: von allen Markenanmeldungen des Jahres 2015 entfielen 99% auf die in das Fast Track-System einbezogenen drei Markenkategorien.

Für die elektronische Anmeldung gilt, dass bei allen Nicht-Wortmarken eine Wiedergabe der Marke (nur 1 Darstellung - keine unterschiedlichen Versionen!) in Form einer angeschlossenen *.jpg-Datei übermittelt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass das System nur *.jpg-Dateien, die im RGB oder CMYK-Farbraum oder in Graustufen erstellte Bilder enthalten (d. s. die überwiegende Mehrzahl) zulässt. In anderen Farbsystemen dargestellte Bilder (z. B. HKS, Pantone odgl.) können derzeit nicht verarbeitet werden, es erscheint eine Fehlermeldung. Für derartige Markenbilder müsste eine konventionelle Papieranmeldung eingereicht werden.

Eine Beschreibung der einzelnen zulässigen Markentypen finden Sie im Formular, im Hilfstext zum Punkt „Marke" → „Markentyp Auswahl".

6. Warum können für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nur Begriffe aus der Harmonisierten Datenbank ausgewählt werden?

Da die Datenbank ausschließlich von allen europäischen Markenämtern akzeptierte Waren- und Dienstleistungsbegriffe enthält, können Ihre diesbezüglichen Angaben grundsätzlich ohne Prüfung übernommen werden. Ließe man (ungeprüfte) Ergänzungen zu, würde dieser Vorteil wegfallen. Auch umfasst die ständig weiterentwickelte Datenbank mit dzt. ca. 70000 Begriffe bereits 7x mehr Begriffe als die bisher als Referenz verwendete alphabetische Liste der Nizzaer Klassifikation. Hinzu kommt, dass nur Begriffe der Datenbank via http://tmclass.tmdn.org/ec2/ automatisch in dzt. bereits 35 andere Sprachen übersetzt werden können, was für internationale Anmeldungen bzw. Folgeanmeldungen in anderen Staaten sehr hilfreich ist. Eine direkte Anbindung dieser Zusatzfunktion an das Fast Track-System des Österreichischen Patentamtes ist für eine der nächsten Ausbaustufen des Systems geplant.

7. Warum werden nicht alle Anmeldungen so rasch wie im Fast-Track-Online-System bearbeitet?

Das Fast-Track System lobt eine Registrierung in ca. 1/3 der sonst für die Prüfung und Registrierung einer Marke erforderlichen Verfahrensdauer aus; damit dies möglich wird, erfolgt die Anmeldung in einem separaten Online-System, welches bestimmte einschränkende Voraussetzungen vorsieht. Hintergrund ist, dass Formalfehler in der Anmeldung, deren Behebung aufgrund der notwendigen, oft mehrmals erforderlichen Kontaktaufnahmen zwischen Anmelder und Amt i. d. R. sehr zeitaufwändig sind, weitestgehend vermieden werden sollen. Die Behandlung und Registrierung korrekter und va. auch klar schutzfähiger Anmeldungen soll nicht durch die zeitaufwändige Bearbeitung fehlerbehafteter Anmeldungen verzögert werden.

8. Wird die kurze Verfahrensdauer in jedem Fall erreicht?

Nein, leider nicht. Werden amtlicherseits Rückfragen notwendig oder ist die Marke nicht oder nicht ohne Nachweis der Verkehrsgeltung eintragungsfähig, so führt dies zwangsläufig zu Verzögerungen. Allerdings hat schon in der Vergangenheit bei konventionell eingereichten Anmeldungen die Registrierungsquote ca. 80% betragen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Großteil der im Fast Track-System eingereichten Anmeldungen die angestrebte kurze Verfahrensdauer realisieren kann.

9. Welche Markenbilder/-darstellungen und Anhänge sind zulässig?

Um eine reibungslose Bildverarbeitung zu ermöglichen, wird empfohlen, dass die Markendarstellungen folgenden Standards entsprechen:

Markenart Zulässiges Format Maximale Dateigröße
Wortbild- + Bildmarken +.jpg-Format 2048 kB

Die Abmessung der Darstellung (Bildgröße) sollte A4-Format nicht übersteigen (d. s. max. 2008 x 2835 Pixel), die Markendarstellung wird vom System sodann automatisch auf die für ihre weitere Verwendung im Verfahren erforderliche Größe (max. 8 x 8 cm) skaliert. Kontrollieren Sie die Darstellung Ihres Markenbildes in der Druckansicht (!) der Kontrollseite.

Anhänge (Vollmacht, Prioritätsbeleg, nach Prioritäten getrenntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) sind als PDF-Dateien mit einer maximalen Größe von 5 MB möglich.
Bei Anklicken des Buttons „Beilage hinzufügen" erhalten Sie die für die/den konkret erforderliche/n Beilage/Anhang spezifischen Informationen.

Der Dateiname einer beizuschließenden Markendarstellung oder eines Anhangs sollte nur folgende Zeichen enthalten:

  • Abcdefghijklmnopqrstuvwxyz
  • ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ
  • 0123456789
  • _ -

10. Müssen Markenbilder/-darstellungen oder sonstige Beilagen in mehrfacher Ausfertigung übermittelt werden?

Die mehrfache Übermittlung von Beilagen ist mit dem Wesen der elektronischen Einreichung unvereinbar. Bei elektronischer Anmeldung genügt daher die Übermittlung der anzuschließenden Markendarstellung und sonstiger Beilagen (z. B. Vollmachten, Prioritätsbelege) in einfacher Ausfertigung. Für das Verfahren allfällig notwendige Papierausdrucke werden amtlicherseits in der erforderlichen Anzahl erstellt. In Zweifelsfällen kann jedoch die Nachreichung von Originaldokumenten gefordert werden.

11. Welche Anforderungen bestehen bezüglich Prioritätsdokumente?

Im Normalfall müssen keine Prioritätsnachweise angeschlossen werden; der Nachweis eines ausländischen Prioritätsrechts ist zwingend nur dann zu führen, wenn das Bestehen oder der Umfang der Priorität amtsseitig oder durch Dritte angezweifelt wird. Sollen Prioritätsdokumente der Anmeldung auf freiwilliger Basis angeschlossen werden, so hat dies in einem (1)*.pdf -Format als Beilage zu erfolgen (max. Dateigröße: 5120 kB).
Besteht ein Prioritätsrecht allerdings nur hinsichtlich eines Teils der in Ihrer Anmeldung beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, so müssen Sie das vermerken (→ „Teilpriorität" ankreuzen) und sollten Ihrer Anmeldung eine Auflistung jener Waren und Dienstleistungen beischließen, die von der Erstanmeldung umfasst sind (→ „Beilage"). Wenn Sie sich auf mehrere verschiedene Voranmeldungen außerhalb Österreichs, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen, berufen wollen, so können Sie im Formular auch mehrere Prioritäten anlegen (→ „Priorität hinzufügen"). Auch in diesem Fall sollte eine Beilage zur Anmeldung mitübersandt werden, worin angegeben wird, welchen Waren und Dienstleistungen welche Priorität zukommt.
Sind die Prioritätsnachweise nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen oder nachzureichen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (§ 6 Abs. 4 PAV).

12. Muss die Anmeldung unterzeichnet werden?

Eine Unterzeichnungsmöglichkeit durch Hinzufügung einer eingescannten handschriftlichen Unterschrift oder durch Beisetzung des mittels der Tastatur geschriebenen Namens der anmeldenden oder vertretenden Personen ist nicht vorgesehen.
Die vom elektronischen Anmeldesystem unterstützten Formen der elektronischen Signatur werden vom Amt als eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 4 Abs. 1 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 anerkannt.
Ohne elektronische Signatur kann eine formalgültige Anmeldung nur im Wege des vorgesehenen E-Mail-Bestätigungsvorgangs beim Amt eingereicht werden. In diesem Fall wird seitens des Amtes darauf verzichtet, die Identität der anmeldenden oder vertretenden Personen durch eine zusätzliche Unterschrift bekräftigen zu lassen.

13. Wann wurde die Anmeldung korrekt eingebracht?

Die Anmeldung wurde erst dann beim Österreichischen Patentamt eingebracht, wenn nach abgeschlossenem Gebührenzahlungsvorgang die Abschlussseite samt Anmeldenummer und Amtssignatur angezeigt wird.

Amtssignatur

14. Wie erfolgt die Zahlung der Verfahrensgebühren?

Anhand Ihrer Angaben zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird direkt in der Anmeldung eine Kostenaufstellung samt Informationen zu den Bankverbindungsdaten des Amtes dargestellt. Das Fast-Track-Online-Markenanmeldesystem des Österreichischen Patentamtes verlangt die Zahlung dieser Anmeldegebühren per Kreditkarte oder Telebanking (eps-Überweisung) unmittelbar im Zuge des Abschlusses des Anmeldevorganges, d.h. ohne Zahlung ist kein Absenden der Anmeldung an das Amt möglich. (Näheres siehe „E-Payment im Österreichischen Patentamt").

Die Bekanntgabe Ihrer Bankdaten bewirkt keinen Gebühreneinzug durch das Amt.

Die Gebühren des Österreichischen Patentamtes unterliegen keiner Umsatzsteuer. Die UID-Nr. des Österreichischen Patentamtes lautet: ATU38266407.

15. Kann man mehrere Markenanträge gleichzeitig einbringen?

Pro Anmeldevorgang darf nur eine (1) Marke / Markendarstellung übermittelt werden (auch keine unterschiedlichen Größen- oder Farbvarianten kombiniert in einem Scan). Über die Funktion „Daten speichern" können Sie jedoch Ihre Anmeldung speichern und mittels der Funktion „Vorhandene Daten laden" zur Anmeldung weiterer Marken im selben Anmeldesystem darauf zurückkommen und die übernommenen Daten weiterbearbeiten. Sie ersparen sich solcherart die erneute Eingabe gleichbleibender Anmeldeteile (z. B. der bibliografischen Angaben oder der Angaben zum Waren - und Dienstleistungsverzeichnis).

16. Nachreichungen und Folgeeingaben

Nachreichungen und Folgeeingaben zu Ihrer Anmeldung können nicht elektronisch, sondern nur per Post oder Fax (+43 (0)1 53424-535) an das Amt übermittelt werden. Vergessen Sie dabei nicht, diese Unterlagen mit der Anmeldenummer Ihrer Fast-Track-Anmeldung (AM 6nnnn/JJJJ - ist in der amtssignierten Eingangsbestätigung ersichtlich) zu bezeichnen. Zu beachten ist auch, dass Nachreichungen und Folgeeingaben dazu führen können, dass der angestrebte zeitliche Vorteil einer Fast-Track-Anmeldung auf Grund der mit derartigen gesonderten Eingaben verbundenen zusätzlichen Bearbeitungsabläufe nicht eintreten kann. Empfehlenswert ist es, eine derartige im Wege über das Kundencenter der zuständigen Bearbeiterin oder dem zuständigen Bearbeiter telefonisch anzukündigen, damit sie zeitgerecht (z. B. noch vor der Registrierung der Marke) berücksichtigt werden kann.

17. Welchen Anmeldetag bekommt meine Anmeldung? Sind Anmeldungen am Wochenende und an Feiertagen möglich?

Die online-Anmeldung einer Marke ist grundsätzlich rund um die Uhr möglich, also auch an Sonn- und Feiertagen. Sofern keine technischen Gebrechen oder Schadsoftware die Lesbarkeit der eingegangenen Daten verhindern, ist das in der amtssignierten Eingangsbestätigung genannte Empfangsdatum auch das der Anmeldung zukommende Anmelde- und Prioritätsdatum, welches für Ihre Rechtsposition gegenüber später begründeten und Ihre Markenrechte ggf. verletzenden Rechte Dritter entscheidend ist.

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