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Beilagen zum Stand der Technik

Sie können bei Anträgen auf Gutachten selbst Veröffentlichungen vorlegen deren Relevanz zum technischen Gegenstand für Sie von Interesse ist. Solche Beilagen können zum Beispiel Patentschriften sein, aber auch Nicht-Patentliteratur.
Das Patentamt prüft dann, ob in den vorgelegten Ansprüchen eine patentierbare Erfindung gegenüber diesem von Ihnen angeführten Stand der Technik vorliegt.
Sofern Sie ein „Gutachten ohne Recherche" beantragen, beschränkt sich die Überprüfung durch das Patentamt auf den von Ihnen vorgelegten Stand der Technik.
Gegen eine höhere Gebühr (siehe Gebührenmerkblatt, „Gutachten mit Recherche") ermittelt das Patentamt in der verfügbaren Literatur relevante Veröffentlichungen, die zur Beurteilung der Patentierbarkeit des Antragsgegenstands von Bedeutung erscheinen und bezieht diese - gegebenenfalls zusätzlich zu dem von Ihnen genannten Stand der Technik - in das Gutachten ein.

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