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Beilagen zum technischen Gegenstand

  • Anhänge (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Kurzfassung, usw.) sind als PDF-Dateien mit einer maximalen Größe von 5 MB möglich.
  • Bei Anklicken des Buttons „Beilage hinzufügen" erhalten Sie die für die/den konkret erforderliche/n Beilage/Anhang spezifischen Informationen.

Bei Recherchen

  • Auswahl von „Recherche" im Online-Antrag.
  • Bitte beschreiben Sie genau, was der Gegenstand der Recherche sein soll. Sie können auch zusätzlich zur allgemeinen Beschreibung konkrete Merkmale (z. B. formuliert wie Patentansprüche) anführen, die für Sie wesentlich sind und bei der Recherche unbedingt berücksichtigt werden sollen.
  • Zeichnungen können zur klaren Beschreibung des Gegenstands der Recherche sehr zweckmäßig sein. Falls Sie in den Zeichnungsfiguren Bezugszeichen zur Bezeichnung von Konstruktionsteilen verwenden, führen Sie diese bitte im Beschreibungstext an und behalten Sie diese Nummerierung in allen Zeichnungen bei.
  • Sie können eine Kurzfassung des Gegenstandes der Recherche beilegen, die dem Patentamt eine rasche Zuordnung des technischen Problems zu einem Fachgebiet ermöglicht.

Bei Gutachten ohne Recherche

  • Auswahl von „Gutachten ohne Recherche" im Online-Antrag
  • Bitte beschreiben Sie die technische Problemlösung genau, die hinsichtlich der Patentierbarkeit gegenüber dem Stand der Technik zu begutachten ist. Die im Gutachten konkret zu berücksichtigenden technischen Merkmale geben Sie in den unbedingt vorzulegenden Ansprüchen an.
  • Zeichnungen können zur klaren Beschreibung des zu begutachtenden Gegenstands sehr zweckmäßig sein. Falls Sie in den Zeichnungsfiguren Bezugszeichen zur Bezeichnung von Teilen verwenden, führen Sie diese bitte im Beschreibungstext an.
  • Die Ansprüche sollen die konkreten technischen Merkmale enthalten, auf Grund deren der zu begutachtende Gegenstand hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Eigenschaft gegenüber dem Stand der Technik beurteilt wird.
    • Die Formulierung der Ansprüche sollte sich an den Formvorschriften für die Abfassung von Patentansprüchen orientieren.
    • Die Ansprüche sollen alle wesentlichen, zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlichen technischen Merkmale angeben.
    • Jeder Anspruch sollte aus einem Satz bestehen, der in „Oberbegriff" und „kennzeichnenden Teil" gegliedert ist. Der Oberbegriff umfasst die bekannten technischen Merkmale, der kennzeichnende Teil, der mit "dadurch gekennzeichnet, dass" beginnt, gibt diejenigen technischen Merkmale an, die in Verbindung mit dem Oberbegriff neu und erfinderisch sind.
      Beispiel für einen Anspruch:
      "Zugmaschine, die unter Beibehaltung der Waagrechtlage ihres Rumpfes an die Hangneigung anpassbare, an Schwenkgetriebe angeordnete Räder (1) aufweist und die zur Befestigung landwirtschaftlicher Arbeitsgeräte mittels einer an ihr angelenkten Dreipunktaufhängung (2) eingerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die unteren Lenker (3) der Dreipunktaufhängung (2) über Hubgestänge (5, 7, 9) mit den Schwenkgetrieben (4) verbunden sind."
    • Näheres dazu in unserem Merkblatt PA 144 mit Informationen zur Patent- bzw Gebrauchsmusteranmeldung.
  • Sie können eine Kurzfassung des zu begutachtenden Gegenstandes beilegen, die uns eine rasche Zuordnung des technischen Problems zu einem Fachgebiet ermöglicht.
  • Sie müssen selbst Veröffentlichungen vorlegen (als „Beilagen zum Stand der Technik"), deren Relevanz zum Anmeldungsgegenstand für Sie von Interesse ist. Das Patentamt prüft dann lediglich, ob in den vorgelegten Ansprüchen eine patentierbare Erfindung gegenüber diesem von Ihnen angeführten Stand der Technik vorliegt, ohne selbst eine Recherche durchzuführen.

Gutachten und Recherche

  • Auswahl von „Gutachten mit Recherche" im Online-Antrag
  • Gegen eine höhere Gebühr als bei „Gutachten ohne Recherche" (siehe Gebührenmerkblatt "Gutachten mit Recherche") ermittelt das Patentamt in der verfügbaren Literatur relevante Veröffentlichungen, die zur Beurteilung der Patentierbarkeit des Antragsgegenstands von Bedeutung erscheinen.
  • Hier können Sie auch, müssen aber nicht, selbst Veröffentlichungen (als „Beilagen zum Stand der Technik") vorlegen, deren Relevanz zum Anmeldungsgegenstand für Sie von Interesse ist. Das Patentamt bezieht diese dann in das Gutachten ein.
  • Die sonstigen Beilagen für „Gutachten mit Recherche" sind dieselben wie die für „Gutachten ohne Recherche" beschriebenen.
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