Recherchentypen
Es gibt drei Typen von Anträgen zu Recherchen und Gutachten gemäß §57a PatG. Je nach Antragstyp unterscheiden sich die Leistungen, die Gebühren sowie die unbedingt erforderlichen Beilagen, die das Patentamt benötigt um den Antrag zu bearbeiten.
Dem Antrag muss daher zu entnehmen sein:
- der Typ des Antrags:
- Recherche gem. §57a Z 1 PatG
- Gutachten mit Recherche gem. §57a Z 2 PatG
- Gutachten ohne Recherche gem. §57a Z 2 PatG
- die Auswahl erfolgt über das Feld „Antrag auf" im Online-Antragsformular.
- Sprache der Erledigung
- Hier geben Sie bitte an, ob die Erledigung auf Deutsch oder auf Englisch erstellt werden soll.
- Einschränkung der Recherche
- Im Falle, dass mittels der Recherche nur Dokumente ermittelt werden sollen, die vor oder nach einem Stichtag erschienen sind, sind diese Stichtage im Antrag anzugeben.
- Diese Angabe erfolgt über die beiden Felder „Einschränkung der Recherchen von" und „Einschränkung der Recherchen bis" des Online-Antragsformulars.
- Wird hier keine Angabe gemacht, so werden für die Recherche alle bei Beginn der Recherche im Österreichischen Patentamt verfügbaren Veröffentlichungen berücksichtigt.
- Technischer Gegenstand
- Hier geben Sie bitte eine ganz kurze Beschreibung - ein bis zehn Worte - des technischen Gegenstandes an („Titel").
- Anmerkung
- Hier können Sie beliebige Anmerkungen anfügen, die dem Patentamt bei der Erledigung des Antrags hilfreich sind, und für die kein anderes Feld vorgesehen ist.
Beilagen zum technischen Gegenstand:
- Diese Angaben erfolgen über das Hinzufügen von Beilagen im Teil „Beilagen zum technischen Gegenstand„ des Online-Antragsformulars. Siehe auch hier.
- zumindest eine derartige Beilage müssen Sie bei allen drei Antragstypen hinzufügen.
- Sie können Ihre Beilagen auch auf mehrere Dateien aufteilen, z. B. eine Datei mit der Beschreibung, eine Datei mit den Zeichnungen usw.
- Unbedingt notwendig ist eine genaue Beschreibung eines konkreten technischen Problems in deutscher, englischer oder französischer Sprache.
- Bitte beschreiben Sie genau, was der Gegenstand der Recherche sein soll
- Zeichnungen können zur klaren Beschreibung des Gegenstands der Recherche sehr zweckmäßig sein. Falls Sie in den Zeichnungsfiguren Bezugszeichen zur Bezeichnung von Konstruktionsteilen verwenden, führen Sie diese bitte im Beschreibungstext an und behalten Sie diese Nummerierung in allen Zeichnungen bei.
- Sie können eine Kurzfassung des Gegenstandes der Recherche beilegen, die dem Patentamt eine rasche Zuordnung des technischen Problems zu einem Fachgebiet ermöglicht.
- Ansprüche:
- Bei Anträgen zu einer Recherche zum Stand der Technik können Sie auch zusätzlich zur allgemeinen Beschreibung konkrete Merkmale (z.B. formuliert wie Patentansprüche) anführen, die für Sie wesentlich sind und bei der Recherche unbedingt berücksichtigt werden sollen („Ansprüche").
- Bei Anträgen zu Gutachten über das Vorliegen einer patentierbaren Erfindung müssen Sie derartige Ansprüche beilegen.
- Die Ansprüche sollen die konkreten technischen Merkmale enthalten, auf Grund deren der zu begutachtende Gegenstand hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Eigenschaft gegenüber dem Stand der Technik beurteilt wird.
- Die Formulierung der Ansprüche sollte sich an den Formvorschriften für die Abfassung von Patentansprüchen orientieren: Die Ansprüche sollen alle wesentlichen, zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlichen technischen Merkmale angeben.
- Jeder Anspruch sollte aus einem Satz bestehen, der in „Oberbegriff" und „kennzeichnenden Teil" gegliedert ist. Der Oberbegriff umfasst die bekannten technischen Merkmale, der kennzeichnende Teil, der mit "dadurch gekennzeichnet, dass" beginnt, gibt diejenigen technischen Merkmale an, die in Verbindung mit dem Oberbegriff neu und erfinderisch sind.
- Beispiel für einen Anspruch: "Zugmaschine, die unter Beibehaltung der Waagrechtlage ihres Rumpfes an die Hangneigung anpassbare, an Schwenkgetriebe angeordnete Räder (1) aufweist und die zur Befestigung landwirtschaftlicher Arbeitsgeräte mittels einer an ihr angelenkten Dreipunktaufhängung (2) eingerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die unteren Lenker (3) der Dreipunktaufhängung (2) über Hubgestänge (5, 7, 9) mit den Schwenkgetrieben (4) verbunden sind."
- Näheres dazu in unserem Merkblatt PA 144 mit Informationen zur Patent- bzw Gebrauchsmusteranmeldung.
Beilagen zum Stand der Technik:
- Diese Angaben erfolgen über das Hinzufügen von Beilagen im Teil „Beilagen zum Stand der Technik„ des Online-Antragsformulars. Siehe auch hier.
- Sie können hier selbst Veröffentlichungen vorlegen, deren Relevanz zum technischen Gegenstand für Sie von Interesse ist.
- Dann prüft das Patentamt bei „Gutachten ohne Recherche" lediglich, ob in den vorgelegten Ansprüchen eine patentierbare Erfindung gegenüber diesem von Ihnen angeführten Stand der Technik vorliegt, ohne selbst eine Recherche durchzuführen.
- Bei Auswahl des Typs „Gutachten mit Recherche" ermittelt das Patentamt in der verfügbaren Literatur relevante Veröffentlichungen, die zur Beurteilung der Patentierbarkeit des Antragsgegenstands von Bedeutung erscheinen und bezieht diese - gegebenenfalls zusätzlich zu dem von Ihnen genannten Stand der Technik - in das Gutachten ein.
In der weiteren Folge des Online-Antrags werden Sie noch um diese Angaben ersucht.
- Name und Anschrift des Antragstellers.
- etwaige Angaben zum Vertreter oder Zustellbevollmächtigten.
- Angaben zur Bankverbindung
- Angaben zur gewünschten Art der Erledigungsübermittlung, E-Mail oder Post
- Art der elektronische Unterschrift, elektronische Signatur oder E-Mail Bestätigung
- Näheres dazu lesen Sie hier.
Akteneinsicht / Datenschutz
- In Akten, die Gutachten gemäß § 57a PatG betreffen, ist Akteneinsicht am Verfahren nicht Beteiligten nur mit Zustimmung des Antragstellers zu gewähren (§ 81 Abs.4 PatG).
- Auskünfte gemäß § 81 Abs.6 PatG sind nur im Falle von Anmeldungen zu geben.
- Es ist daher auch keine Auskunft an Dritte darüber zu geben, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Antrag auf ein Gutachten nach § 57 a PatG eingereicht wurde, welches Aktenzeichen er trägt und welcher Patentklasse er angehört - also KEINE "Aktenumschlageinsicht".
- Denn auch eine "Aktenumschlageinsicht" könnte Dritten Einblicke in laufende oder geplante Entwicklungen geben, ohne dass eine Absicherung des Antragstellers durch ein Prioritätsrecht gegeben wäre.
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Akteneinsichtsbegehren ist durch § 61 Abs. 5 PatG und § 62 Abs.1 PatG geregelt.