Das Muster bzw. Design schützt das Aussehen, d. h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Dazu gehören beispielsweise die Farbe, die Form, die Oberflächenstruktur und der Werkstoff. Sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Gegenstände können als Muster (Design) geschützt werden, wie beispielsweise Kleidung, Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos oder grafische Symbole.
Ein Design schützt jedoch nicht die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches. Auch die Funktion eines Gegenstandes ist nicht geschützt. Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind (z. B. Zündkerzen), können daher nicht als Design geschützt werden. Keinen Designschutz gibt es auch für Computerprogramme, wohl aber beispielsweise für Layouts von Websites.
Ein Designschutz stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol, maximal 25 Jahre) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
Unsere Infobroschüre gibt einen ersten Überblick über Designs: Infobroschüre lesen
Einzelmuster: es soll nur ein einziger Gegenstand in einer einzigen Ausführung geschützt werden.
Sammelmuster: wenn ein Gegenstand in verschiedenen Ausführungen oder mehrere Gegenstände einer einzigen Warenklasse geschützt werden sollen. Hier können bis zu 50 Muster gemeinsam angemeldet werden.
Für die Online-Anmeldung verwenden Sie bitte unsere Online Formulare.
Hinweis: Bei Hinzufügen eines weiteren Musters im Online-Verfahren wird automatisch eine Sammelmusteranmeldung generiert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Video Online-Anmeldung (ab Min 4:30) sowie im dazugehörigen Informationsblatt Design e-Filing (online Anmeldung nationales Design).
Für die Papier-Anmeldung verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse das Formular für Einzelmuster (MU 1e) bzw. Sammelmuster (MU 1s) sowie das Beiblatt zu den Sammelmustern (MU 1s Beiblatt) für Ihre Anmeldung. So erfüllen Sie leichter die formalen Anforderungen. Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrer Anmeldung mindestens eine Musterabbildung (Fotos oder Zeichnungen) überreichen müssen (Ausnahme: Geheimmusteranmeldung).
Zur Veranschaulichung des Musters können bis zu zehn verschiedene Abbildungen überreicht bzw. hochgeladen werden, die das Muster möglichst ohne Beiwerk (zB Umrandungen oder Maßangaben etc.) deutlich wiedergeben.
Bitte beachten Sie:
Zusätzliche Elemente, die nicht Teil des Musters sind, wie Erläuterungen, Nummern oder Pfeile, sollten nicht enthalten sein.
Ist das Muster farbig, muss diese Farbe in jeder Ansicht identisch sein.
Wichtig: Soll ein Gegenstand in mehreren farblichen Ausführungen geschützt werden, so ist für jede Farbe eine Anmeldung notwendig (=Sammelmuster).
Abbildungen ©EUIPO
Weiterführende Informationen zu den Abbilundgen finden Sie unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/design-filing-tips-best-practices
Jeder, egal ob natürliche oder juristische Person (Unternehmen), kann anmelden.
Wohnsitz/Niederlassung | Besteht Vetretungspflicht? |
Österreich | Nein (Sie können sich aber trotzdem vertreten lassen. Wenn Sie nicht durch berufsmäßige Vertreter wie Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate vertreten sind, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen.) |
EWR/Schweiz | Nein (Es reicht eine österreichische Zustellbevollmächtigung) |
Außerhalb EWR/Schweiz | Ja (Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) |
Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Nachdem Sie Ihr Muster angemeldet haben, wird Ihre Anmeldung zunächst formal geprüft. Sollte Ihre Anmeldung Mängel haben, werden Sie schriftlich zur Behebung aufgefordert. Verstößt Ihr Muster gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten, müssen wir Ihre Anmeldung zurückweisen.
Die Musterregistrierung erfolgt jeweils am 20. eines Monats. Die Registrierung wird im Musteranzeiger veröffentlicht, im Register eingetragen und Ihnen ein Musterzertifikat ausgestellt.
Die Höchstdauer eines Musters beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Es erlischt davor, wenn Sie die Erneuerungsgebühren nicht mehr zahlen, Sie auf das Schutzrecht verzichten oder das Muster nichtig erklärt wird. Dritte haben die Möglichkeit, das registrierte Muster anzufechten (Antrag auf Nichtigerklärung), wenn diese der Ansicht sind, das Muster hätte nicht registriert werden dürfen.
Wird Ihr Muster verletzt, können Sie auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen.