Unter Halbleiterschutz wird der Schutz von dreidimensionalen Strukturen mikroelektronischer Halbleiter verstanden. Noch einfacher gesagt versteht man darunter den Schutz eines internen Aufbaus eines Microchips.
Verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse bitte das Formular HT 1 für Ihre Anmeldung. So erfüllen Sie leichter die formalen Anforderungen.
Ihre Anmeldung muss enthalten:
Wenn die Anmeldung den gesetzlichen Formalerfordernissen entspricht, wird das Schutzrecht in das Halbleiterschutzregister eingetragen und die Eintragung im Patentblatt veröffentlicht.
Die Höchstdauer eines Halbleiterschutzes beträgt maximal zehn Jahre nach dem Schutzbeginn.
Der Schutz beginnt am Tag der erstmaligen geschäftlichen Verwertung des Halbleiterproduktes, wenn innerhalb der folgenden zwei Jahre eine Anmeldung beim Patentamt erfolgt.
Bei Halbleiterprodukten, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht öffentlich verwertet wurden, beginnt der Schutz mit dem Anmeldetag.
Jede(r) hat die Möglichkeit, einen Halbleiterschutz anzufechten (Antrag auf Nichtigerklärung beim Österreichischen Patentamt), wenn er/sie der Ansicht ist, das Halbleiterschutzrecht hätte nicht eingetragen werden dürfen.
Wird Ihr Halbleiterschutz verletzt, können Sie am Handelsgericht Wien auf Unterlassung, Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände und der zur Herstellung notwendigen Werkzeuge und Mittel, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Entschädigung, Rechnungslegung, sowie auf Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen.