Der Designschutz, auch als Musterschutz bezeichnet, schützt das Aussehen, das heißt für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
Sie können jedoch auch Icons (Bildschirmsymbole), Verzierungen (Ornamente), Schrifttypen, Bildschirmanzeigen und graphische Benutzeroberflächen als Muster schützen lassen.
Ein Designschutz stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol, maximal 25 Jahre) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
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Lassen Sie sich von bereits bestehenden Musteranmeldungen inspirieren und suchen Sie hier nach angemeldeten und registrierten Mustern:
Nur Muster, die neu sind und Eigenart haben, sind rechtlich durchsetzbar. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, erst eine Musteranmeldung vorzunehmen, bevor man das Design der Öffentlichkeit präsentiert oder am Markt zum Verkauf anbietet.
Wurde das Muster binnen einem Jahr vor der Anmeldung gegenüber der Öffentlichkeit offenbart, dann kann unter bestimmten Umständen der musterrechtliche Schutz auch weiterhin in Betracht kommen (Siehe dazu § 2a Musterschutzgesetz).
Anspruch auf Musterschutz hat derjenige/diejenige, der/die das Muster geschaffen hat (Schöpfer/Schöpferin) oder wenn der/die Schöpfer/Schöpferin den Anspruch auf Musterschutz schon vor der Anmeldung auf eine andere Person übertragen hat, der/die Rechtsnachfolger(in). Hat der/die Schöpfer/Schöpferin das Muster jedoch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt oder hat er/sie in einem entsprechenden Auftrag gehandelt, so ist - sofern nichts anderes vereinbart wurde - der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bzw. der/die Auftraggeber/Auftraggeberin berechtigt die Musteranmeldung einzubringen.
Wohnsitz/Niederlassung | besteht Vertretungspflicht? |
---|---|
Österreich | Nein (Sie können sich aber trotzdem vertreten lassen. Wenn Sie nicht durch berufsmäßige Vertreter wie Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate vertreten sind, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen.) |
EWR/Schweiz | Nein (Es reicht eine österreichische Zustellbevollmächtigung) |
Außerhalb EWR/Schweiz | Ja (Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate) |
Ein Einzelmuster kostet ab EUR 97,50 (für jede weitere angegebene Locarno-Klasse kommen jeweils EUR 15,00 hinzu).
Beim Sammelmuster ist eine Anmeldegebühr von EUR 122,00 und Schriftengebühren von EUR 20,00 für jedes enthaltene Muster zu zahlen. Zusätzlich fällt ab dem 11. Muster eine Zusatzgebühr von EUR 18,50 pro Muster an (d.h.: Sammelmusteranmeldung mit 2 Muster kostet: EUR 162,00; 3 Muster: EUR 182,00; 4 Muster: EUR 202,00 …).
Bei einer Sammelmusteranmeldung ist somit der Stückpreis pro Muster günstiger als wenn mehrere Einzelmusteranmeldungen getätigt werden:
zB: Stückpreis bei 2 Muster: EUR 81,00; 3 Muster: EUR 61,00; 4 Muster: EUR 50,50; 5 Muster: EUR 44,40; 6 Muster: EUR 40,1; 7 Muster: EUR 37,50; 8 Muster: 35,25; 9 Muster: 33,60; 10 Muster: 32,20.
Eine Sammelmusteranmeldung (bis max. 50 Muster) kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bei sämtlichen Mustern Warenangaben aus derselben Locarno-Oberklasse angeführt sind. Unterschiedliche Unterklassen sind jedoch möglich.
Zulässig: z.B: Wandteppiche (Oberklasse 06, Unterklasse 12) und Teppiche (Oberklasse 06, Unterklasse 06).
Geheimusteranmeldungen können nicht online angemeldet werden. Verwenden Sie dafür die entsprechenden Anmeldeformulare in Papier.
Locarno Klassifikation: Sie müssen in der Anmeldung angeben, für welche Erzeugnisse Sie musterrechtlichen Schutz erhalten möchten. Dazu sollten Sie auch die Ober- und Unterklasse gemäß der Locarno Klassifikation angeben.
Weitere Infos zur Locarno Klassifikation finden Sie hier
Das Video führt Sie in 7½ min Schritt für Schritt durch die Anmeldung.
Informationen zur Sammelmusteranmeldung finden Sie ab Min 4:30 sowie im dazugehörigen Informationsblatt Design e-Filing (online Anmeldung nationales Design).
Zusätzliche Elemente, die nicht Teil des Geschmacksmusters sind, wie Erläuterungen, Nummern oder Pfeile, sollten nicht enthalten sein.
Abbildungen ©EUIPO
Weiterführende Informationen zu den Abbilundgen finden Sie unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/design-filing-tips-best-practices
Die offiziell unterstützten Internet-Browser sind: