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Song Contest und Markenrecht: Wenn der Künstlername zur Marke wird

Nicht nur bei Melodien sorgt man sich im Musikbusiness um Copycats: Auch Namen sind Gegenstand von Markenanmeldungen – und manchmal sogar Aussehen und Stimme.

Während Wien sich auf den Eurovision Song Contest 2026 vorbereitet, hat der österreichische Teilnehmer COSMÓ bereits eine Entscheidung getroffen, die über Musik hinausgeht: Noch vor seinem Auftritt ließ Benjamin Gedeon – so sein bürgerlicher Name – seinen Künstlernamen als Wortmarke eintragen. Seit 27. Jänner 2026 ist COSMÓ im österreichischen Markenregister verzeichnet, in den Klassen 9, 38 und 41, also für Musikaufzeichnungen, Streaming-Dienste und Musikproduktion.

Beim Eurovision Song Contest (ESC) dreht sich die öffentliche Debatte häufig ums Urheberrecht und die Frage, ob eine Melodie zu stark an einen früheren Hit erinnert. Doch auch das Markenrecht gewinnt in der Musikbranche zunehmend an Bedeutung, und es regelt etwas anderes: nicht das Werk, sondern die Identität dahinter.

Der Name ist dabei das zentrale Asset. In Österreich schützt § 43 ABGB zwar grundsätzlich vor dem unbefugten Gebrauch des eigenen Namens, bei einem Künstlernamen greift diese Regelung allerdings nicht ohne Weiteres. Nur wenn der Künstlername genug Unterscheidungskraft hat, kann er als Marke eingetragen werden – und bei COSMÓ war das der Fall.

Zum Verwechseln ähnlich

Was bringt die Eintragung konkret? Eine Marke schützt nicht nur vor simplen Nachahmungen, sondern auch bei Verwechslungsgefahr. Wenn ein konkurrierender Sänger auf die Idee käme, unter einem ähnlich klingenden Künstlernamen aufzutreten – etwa COMSÓ – um vom Ruf des etablierten Acts zu profitieren, könnte sich COSMÓ dagegen wehren. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber dem bloßen Namensrecht: Der Schutzbereich  ist ein anderer, und dadurch wird der Gesamt-Schutz breiter.

Das ist vor allem bei Merchandising relevant:. Wer T-Shirts, Caps oder andere Fanprodukte verkauft, hat mit einer Markeneintragung eine Handhabe gegen Plagiate. Bei COSMÓ ist das offenbar (noch) nicht der Fall – sonst hätte er auch Schutz für Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) beantragt.

Markenschutz ist aber nicht nur für Newcomer wichtig: Auch der Name und die Unterschrift des ersten österreichischen ESC-Siegers, Udo Jürgens, sind seit mehreren Jahren geschützt – Inhaber:innen sind seine Kinder John und Jenny Jürgens. (Gerade bei sehr berühmten Persönlichkeiten hat das Markenrecht allerdings einige Tücken, wie wir in einem früheren Beitrag erklärt haben.)

Debatte um ein blaues Auge

Dass diese Fragen alles andere als abstrakt sind, zeigt ein Fall, der just in der Songcontest-Woche in österreichischen Medien Wellen schlägt: Demnach wirft der Wiener Musiker Lex Leon COSMÓ vor, in seinem Bühnenauftritt ein Zeichen zu verwenden, das er selbst als Wort-Bild-Marke angemeldet hat: einen blauen Stern. Laut Medienberichten habe COSMÓ den Stern für seinen ESC-Auftritt kurzfristig abgeändert.

Zu konkreten laufenden oder möglichen Verfahren nimmt das Österreichische Patentamt keine Stellung. Grundsätzlich gilt: Auch hier kommt es darauf an, ob Verwechslungsgefahr besteht. Die entscheidende Frage ist, ob ein relevanter Teil des Publikums annehmen könnte, zwei Zeichen stammten vom selben Unternehmen.

11. Mai 2026
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