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Klassifikation Nizza 2017

11. Ausgabe Version 2017 - Inkrafttreten mit 1. Jänner 2017

Die Nizzaer Klassifikation wird jährlich überarbeitet. Einfache Änderungen, d.s. solche, die die Aufnahme neuer Waren- und Dienstleistungsbegriffe sowie Änderungen und Streichungen bisheriger Bezeichnungen betreffen, werden bereits im Folgejahr wirksam. Das Inkrafttreten von Neuerungen, die hingegen die Systematik der Klassifikation betreffen, oder Änderungen, die aufgrund des Beschlusses des Sachverständigenausschusses erst mit Inkrafttreten einer neuen Gesamtausgabe angewendet werden sollen, bleiben einer solchen Neuausgabe vorbehalten, die es, wie gewohnt, im Fünfjahresrhythmus gibt.

Mit 1.1.2017 tritt eine neue Ausgabe in Kraft. Es ist dies die 11. Ausgabe, Version 2017. Sie wird in der Folge mit „NCL 11-2017" bezeichnet.

Sie wird wie folgt angewendet:

Nationale Markenanmeldungen, die ab dem 1. Jänner 2017 eingereicht werden, müssen entsprechend der NCL 11-2017, abgefasst werden; bei notwendigen Korrekturen unter Be-anspruchung zusätzlicher Klassen fallen u.U. zusätzliche Klassengebühren an.

Auf nationale Anmeldungen die vor dem 1. Jänner 2017 eingereicht und erst danach zur Eintragung in das Markenregister führen, wird weiterhin die zum Anmeldezeitpunkt gültige Fassung angewendet.

Bei Anträgen auf internationale Registrierung nach dem Madrider System, die am 1. Jänner 2017 oder danach eingereicht werden, ist das Verzeichnis der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen entsprechend der NCL 11 - 2017 abzufassen, selbst wenn auf das Verzeichnis der Basisanmeldung bzw. -registrierung noch eine Version der 10. Ausgabe oder eine noch frühere Fassung Anwendung gefunden hat.

Die Änderungen gegenüber der bisher gültigen Fassung der Nizzaer Klassifikation, das ist die 10. Ausgabe, Version 2016, (NCL 10-2016) sind unter den beiden folgenden Dokumenten abrufbar

30.01.2017
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