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Marken Blog: Was Schuhe mit dem Patentamt zu tun haben

Auf der diesjährigen Schuh Austria, der internationalen Schuhmesse in Salzburg, präsentieren rund 110 Aussteller die Schuhtrends für den Sommer 2020. Ganz nach dem Motto „Colours of water“ zeigen internationale Labels, bekannte Top-Marken und innovative Newcomer, was nächstes Jahr so getragen wird. Und Schuhe sind etwas, dass jederman hat. Es gibt sie in allen möglichen Ausführungen von Sportschuhen, Sandalen, Ballerinas, Sneaker, bis hin zu luxuriösen Pumps etc.

Dieser Blog zeigt, was alles an Patenten, Marken und Muster drin steckt und ist zugleich ein Streifzug durch die Rechtsprechung.

Schuhe, und auch Teile davon, können natürlich Gegenstand einer Erfindung sein und als Patent registriert werden. So wurde zum Beispiel - wie kann es für die Skination Österreich auch anders sein - ein Patent (AT 517213) für einen Schischuh eingetragen.

Das Patent Nr. AT 509348 schützt zum Beispiel eine Sohle, siehe Abbildung.

Durch die oben erwähnten Patente wurde die technische Erfindung geschützt. Aber auch das Design eines Schuhs ist natürlich als Muster schützbar: siehe Muster Nr. 46276, Nr. 3391.

Aber Vorsicht: Bei einer Anmeldung als Muster muss der Gegenstand eine hinreichende Neuheit und Eigenart aufweisen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich das Produkt aus der Perspektive einer fachkundigen Person von bereits bekannten Produkten (den sogenannten vorbekannten Formenschatz) unterscheidet. Zu beachten ist, dass es eine einjährige Neuheitsschonfrist gibt. Das heißt, dass maximal ein Jahr vor der Anmeldung das Produkt zum Beispiel auf Messen ausgestellt sein darf und dies einer Musterregistrierung nicht im Wege steht.

Neuheit und Neuheitsschonfrist

Die Firma Crocs Inc. war Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmackmusters Nr. 257001 gegen das ein Löschungsantrag eingereicht wurde. Die Schuhe waren aber bereits vor der Anmeldung im November 2004, also schon vor Beginn der einjährigen Neuheitsschonfrist, im Jahr 2002 auf einer internationalen Bootsmesse in Florida ausgestellt. Gleichzeitig wurden ca. 10.000 Paar Schuhe in diversen Orten der USA vertrieben. Aus diesem Grund hat das EUG (T-651/16) festgestellt, dass durch diese Handlungen die Fachkreise in Europa Kenntnis von dem Design erlangen konnten und das Muster wurde daraufhin gelöscht.

Exklusive Marken

In den Markenregistern finden sich natürlich auch Marken für Schuhe in den verschiedensten Ausgestaltungen, so zum Beispiel die Wortmarken MANOLO BLAHNIK, JIMMY CHOO oder die Wortbildmarke Christian Louboutin.

Die Firma Christian Louboutin ist auch dafür bekannt, ihre Schuhe mit roten Sohlen zu versehen.

Unter anderem ist sie auch Inhaberin einer Benelux Marke, die aus der Farbe Rot besteht, welche auf der Sohle eines Schuhs angebracht wird. Die Kontur des Schuhs war nicht von der Marke umfasst, sondern diente nur dazu, die Position der Marke zu zeigen. Als ein Konkurrenzunternehmen ebenfalls Schuhe mit roter Sohle auf den Markt brachte, klagte die Firma Louboutin. Der Streit ging bis zum EUGH. Dieser entschied, dass obwohl die Form der Ware grundsätzlich nicht als Marke schutzfähig ist, hier die Farbe geschützt wurde und nicht die Form des Schuhs. Es kann nicht angenommen werden, dass dieses Zeichen lediglich aus der Form besteht, da die Marke nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Position einer Ware schützen soll. (C 163/16)

Nicht alles ist eine Marke

Firmen, die Produkte herstellen, welche Trägerinnen von Stöckelschuhen Erleichterung anbieten, seien darauf hingewiesen, dass die Marke HALLUX beschreibend ist für die von der Anmeldung umfassten Waren der Kl. 10 (orthopädische Artikel) und 25 (u.a. Schuhe). „Hallux“ ist die übliche Abkürzung für „hallux valgus“– und zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Unterkategorie der „Bequemschuhe“. (EuGH C-87/11)

Die Marke FOREVER FASTER ist u.a. für Schuhe und Sportartikel lediglich eine werbliche Aussage auf eine wünschenswerte Qualität der so bezeichneten Waren. (EUG T-104/16)

Die Firma Birkenstock Orthopädie GmbH & Co KG wollte die internationale Registrierung einer Bildmarke für die Europäische Union bewirken. Der EUGH hat die Entscheidung des EUG bestätigt, dass die Bildmarke für eine Vielzahl von Waren u.a. auch für Schuhe nicht unterscheidungskräftig ist, da sie nur als typisches Oberflächenmuster angesehen wird. (C-26/17P)

Apropos Sportschuhe

Die Firma Adidas ist Inhaberin von verschiedenen Marken (Unionsmarken, deutsche Marken aber auch internationale Marken).

Gestützt auf diese Marken, erhob sie einen Widerspruch gegen die Registrierung der Gemeinschaftsmarke, die aus der Position zweier paralleler Linien auf einen Schuh bestand. Wobei die Streifen anders als bei den Addidas Schuhen nicht von der Sohle Richtung Zehen, sondern Richtung Knöchel verliefen.

Das EUG entschied in diesem Streit, dass hier eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen den Marken besteht (verstärkt noch durch die Bekanntheit der Marken der Widersprechenden). (EUG T- 145/14)  Der EUGH hat das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. (C-396/15P)

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des EUG (T-307/17) befasste sich mit der Schutzfähigkeit folgender Bildmarke der Firma Adidas:

In der Anmeldung wurde angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.

Nachdem die Eintragung dieser Bildmarke durch das EUIPO durch einen Antrag auf Nichtigerklärung angefochten wurde, hat sowohl das EUIPO als auch das EUG diese Marke für nichtig erklärt, da sie nicht unterscheidungskräftig ist. Die Firma Adidas hat auch versucht, einen Nachweis zu erbringen, dass infolge von Benutzung die Marke in der Europäischen Union Unterscheidungskraft erlangt habe. Es wurden allerdings viele vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, insbesondere Zeichen bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund). Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit wird wohl der EUGH sprechen.

Die Schuhe der Zukunft

Der Schuhmarkt entwickelt sich und die Bandbreite erweitert sich ständig. Nike arbeitet z.B. gerade an selbstschnürenden Schuhen. Früher oder später wird auch eine umweltfreundliche Variante ein Thema sein. Damit die Schuhproduktion nachhaltiger wird, tragen wir vielleicht bald Schuhe auf Pflanzenbasis. Was vor einigen Jahren noch Zukunftsmusik war, ist mittlerweile schon Wirklichkeit: Designer weltweit bringen bereits jetzt Schuhe aus dem 3D-Drucker heraus. Sogar Nike und Adidas setzen immer häufiger auf Schuhmodelle aus dem Drucker. Auch „Smartshoes“ soll es bald geben. Sie informieren ihren Träger z.B. über Gewichtsveränderungen und können Notrufe absetzten, sollte man einmal stürzen.

Über die Autorin

Mag.iur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur des OLG, OGH und EUGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

19.08.2019
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