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Einheitspatent

18 auf einen Streich: So geht das Einheitspatent ab 1. Juni 2023.

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Aktuelles

02.06.2026: Die Eröffnungsfeier für das PMAC findet in Ljubljana statt.        

01.06.2026: Das Mediations- und Schiedszentrum (PMAC) nimmt seinen Dienst auf. Es hat seinen Sitz in Ljubljana (Slowenien) und Lissabon (Portugal). Vor dem UPC anhängige oder damit in Verbindung stehende Streitfälle können nunmehr einer Alternativen Streitbeilegung unterzogen werden Das PMAC basiert auf dem Vertrag zur Errichtung des Einheitspatengerichtes. Es ist unabhängig, aber administrativ mit dem UPC verknüpft. Falls sich die Parteien zu einer Alternative Streitbeilegung im PMAC (Schiedsgericht, Mediation, Expertenbeurteilung) bereitfinden, können im PMAC Konflikte zeit- und kostengünstig gelöst werden.

12.05.2026: Das PMAC startet sein „soft opening“ und öffnet sein Pforten: Informationssitzungen zu den diversen Formen der Alternativen Streitbeilegung können nunmehr durchgeführt werden ( https://www.pmac-upc.org/en/news/adr-information-sessions-and-mediation-services-pmac-now-available). Die Anmeldung erfolgt online durch das Case Management System.

06.05.2026: Der Verwaltungsausschuss des UPC beschließt die Verfahrensregeln des PMAC.

30.04.2026: Der UPC veröffentlicht seinen Jahresbericht 2025:
https://www.unifiedpatentcourt.org/sites/default/files/upc_documents/UPC_AR_2025_HD.pdf

01.04.2026: Das Europäische Patentamt (EPA) veröffentlicht aktualisierte Richtlinien für das Einheitspatent (https://www.epo.org/de/legal/guidelines-up)

19.03.2026: Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrates des EPA zieht eine positive Bilanz für das Einheitspatent. Seit der Einführung des Systems am 1. Juni 2023 seien mehr als 86 000 Anträge auf einheitliche Wirkung gestellt worden. Die Nutzungsrate erreichte im Jahr 2025 28,7 %. Die Mehrheit der Nutzer sind europäische Anmelder, davon 40 % KMUs und 7 % Hochschulen.

05.03.2026: Eine ganztägige Konferenz der „European Communities Trademark Association (ECTA)“ zum System von Einheitspatent und Einheitspatentgericht kommt zu überwiegend positiven Schlussfolgerungen. Die Akzeptanz wäre hoch, ebenso wie die Rechtssicherheit und die Kohärenz des Systems.

20.02.2026: Das Präsidium des UPC teilt mit, dass ein zweiter Senat in der Lokalkammer Düsseldorf (DE) eingerichtet wurde. Dies ist auf die hohe Arbeitsbelastung des Gerichtes in Deutschland zurückzuführen.

19.01.2026: Das Mediations- und Schlichtungszentrum (PMAC) startet seine Website: 
https://www.pmac-upc.org/en

14.01.2026: Eine Verhandlung der lokale Kammer des UPC  in Wien findet erstmalig am neuen Standort im Österreichischen Patentamt statt. Es wurde in englischer Sprache verhandelt.

04.11.2025: Der Verwaltungsausschuss des UPC beschließt eine neue, inflationsangepasste Gebührenstruktur des Gerichts. Auf Grund der Erfahrungen mit der Funktionsweise des UPC und dem Arbeitsaufwand diverser Amtshandlungen werden im Zuge dessen auch neue Gebühren eingeführt, bzw. vorhandene erhöht. zur Gebührentabelle

17.10.2025: Der Präsident des UPC-Berufungsgerichtes Klaus Grabinski und die Präsidentin des UPC-Gerichts erster Instanz Frau Florence Butin wurden erwartungsgemäß wiedergewählt. Ihre Mandate enden am 31. Oktober 2028.

Die sechs wichtigsten Fragen zum Einheitspatent

  • Wie kann ich ein Einheitspatent bekommen?
    Einheitspatente werden seit 1. Juni 2023 erteilt. Sie melden ein „normales“ Europäisches Patent beim EPA an, Sie designieren alle für das Einheitspatent (potentiell) in Frage kommende Staaten und stellen den (gebührenfreien) „Antrag auf einheitliche Wirkung“.
  • Wie viel kostet das Einheitspatent?
    Ein Einheitspatent kostet für die ersten 10 Jahre rund € 7.400. Die Ersparnis im Vergleich zur Einzelanmeldung in vier repräsentativen EPÜ-Ländern (z. B. Deutschland, Italien, Frankreich, Niederlande) beträgt rund 30 % und vergrößert sich weiter falls im Vergleich weitere Einzelanmeldungen hinzukommen. Statt einer Gebühr für jedes Land, in dem der Patentschutz angestrebt wird, gibt es beim Einheitspatent nur eine einzige Gebühr für alle teilnehmenden Staaten, also derzeit 18 Länder. Für weitere Informationen siehe: https://www.epo.org/de/applying/european/unitary/unitary-patent/cost
  • Ist die ganze EU beim Einheitspatent dabei? Derzeit sind 18 Länder dabei: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowenien. In diesen Ländern gilt das Einheitspatent. Im Vollausbau können es bis zu 24 EU-Mitgliedsstaaten werden.
  • In welche Sprachen muss man das Einheitspatent übersetzen lassen?
    Das Einheitspatent kann, wie das bisherige europäische Bündelpatent, in Deutsch, Englisch oder Französisch angemeldet werden. Während einer Übergangsfrist von zwölf Jahren müssen alle Einheitspatente ins Englische oder in eine weitere Amtssprache der EU übersetzt werden. Danach meldet man nur noch in einer Amtssprache der EU an und es ist keine weitere Übersetzung mehr nötig.
  • Wie kommt man zu einem Einheitspatent?
    Das Einheitspatent muss beim Europäischen Patentamt angemeldet werden und wird auch von diesem erteilt
  • Welche Unterstützung bekommen Unternehmen und Forschende, die ein Einheitspatent anmelden wollen, beim Österreichischen Patentamt?
    Der beste Weg zum Schutz beginnt mit einer professionellen Recherche beim Österreichischen Patentamt. Sie bekommen eine professionelle Einschätzung, ob Ihre Erfindung neu und patenttauglich ist. Das Patentamt berät und begleitet KMU, Start Ups und Forschende, um ihnen einen sicheren Weg zur Internationalisierung zu ermöglichen.

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Die Vorteile

Das Einheitspatent soll den Erfinder:innen und Unternehmen Vorteile bringen: Man kann seine Innovationen mit einem einzigen Patent in mehreren Ländern zugleich schützen und erspart sich einiges an Papier, Zeit und Kosten. Es entfällt vor Allem die sonst sehr aufwändige Übersetzung in die Landessprachen. Das Einheitspatent kann in Deutsch, Englisch oder Französisch beantragt werden. Der Aufwand für die Übersetzungen ist im herkömmlichen Verfahren nicht zu unterschätzen. Und statt einer Gebühr pro Land wird nur eine einzige Gebühr für alle teilnehmenden Staaten verrechnet. Die Jahresgebühr ist vergleichbar mit der Gebühr für vier Länder und bietet Schutz für derzeit 18 Länder.

Beachten Sie!

Trotz aller Vorteile und der einfachen Anmeldung, gibt es Manches zu bedenken. Wird das Patent beispielsweise nicht erteilt, sind die gesamten Verfahrensgebühren ebenso wie beim Bündelpatent verloren. Ein Risiko, das man vorab mit einer professionellen Recherche vom Österreichischen Patentamt minimieren kann. Eine solche Recherche ist für € 282 (online-Antrag € 262) zu haben und wird binnen weniger Monate fertig gestellt. Noch besser: Mit einer nationalen Patent- oder Gebrauchsmuster-Anmeldung bekommt man ebenfalls diese Recherche und sichert sich zugleich den Prioritätstag. Anmelder:innen sollten also auch in Zukunft zuerst zum österreichischen Patentamt gehen und erst dann das Einheitspatent anmelden.

Hinweis für kleine und mittlere Unternehmen: Sowohl die Kosten der Recherche beim Österreichischen Patentamt als auch die Gebühren einer österreichischen oder europäischen Patentanmeldung sind im KMU Fonds bis zu 75% förderfähig. Mehr zur Förderung

Das neue Erteilungsverfahren funktioniert nach dem Prinzip "Einer für Alle, Alle für Einen". Wird das Patent erteilt, dann gilt es in allen teilnehmenden Ländern. Wird es aber in einem der Länder erfolgreich angefochten, dann verliert es auch in allen Ländern seine Wirkung. Die Anfechtung wird je nach technischem Gegenstand vor einer der zentralen Kammern in Paris, München oder Mailand verhandelt.

Die Verletzung eines Einheitspatents wird auch vor lokalen Kammern verhandelt. Das kann in Stockholm, Düsseldorf oder Wien sein, um nur drei Beispiele zu nennen. Das Berufungsgericht (zweite Instanz des UPC) hat seinen Sitz in Luxemburg.

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