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Herkunftsangaben

Garantierte Herkunft, Qualität und das besondere Herstellungsverfahren eines Produktes. Dafür steht eine Produktbezeichnung mit Herkunftsbezug.

Hauptinhalt:

Was sind Herkunftsangaben?

Produktbezeichnungen mit Herkunftsbezug (z. B. Wachauer Marille oder Marchfeldspargel) werden in der Regel von vielen Herstellern eines bestimmten Gebietes verwendet. Sie sind Teil des kulturellen Erbes einer Region.
Herkunftsangaben stellen also kein "Eigentum" eines Einzelnen dar. Sie dürfen von allen Produzenten verwendet werden, die das Produkt, entsprechend dem relevanten Handelsbrauch oder den Erzeugungsrichtlinien, im jeweiligen Gebiet erzeugen. Soll eine EU-geschützte Herkunftsangabe verwendet werden, muss sich der Wirtschaftsbeteiligte dem nationalen Kontrollsystem zur Überwachung der Einhaltung der Produktspezifikation unterwerfen.

Die besondere Qualität un der gute Ruf eines Produktes ist das Resultat intensiver Arbeit, teils über Generationen hinweg. Je ausgeprägter das Vertrauen der Konsumenten in die garantierte Herkunft, Qualität und das besondere Herstellungsverfahren eines Produktes ist, desto eher läuft das Produkt Gefahr nachgeahmt und seine Bezeichnung missbraucht zu werden. Die rechtliche Absicherung der Bezeichnung trägt zum wirtschaftlichen Überleben der Produzenten bei und schützt das Vertrauen der Konsumenten.

Der Schutz einer Herkunftsangabe schafft auch Anreize für die Erzeuger:innen, in diese Erzeugnisse zu investieren und erhöht die Sichtbarkeit der Produkte am Markt.

Studie zum wirtschaftlichen Wert von EU-Qualitätssystemen, geografischen Angaben (geografische Angabe) und garantiert traditionellen Spezialitäten (TSG)

Welche Herkunftsangaben werden unterschieden?

Man unterscheidet einfache, qualitätsneutrale Bezeichnungen, die lediglich die Herkunft der Produkte verdeutlichen sollen und qualifizierte Herkunftsangaben, die Produkte bezeichnen, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft im Vergleich zu ähnlichen Waren anderer Herkunft belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen, nach traditionellen örtlichen Verfahren hergestellt werden oder einen besonderen, mit ihrer Herkunft verknüpften Ruf genießen. 

Je nach Art der Herkunftsangabe bestehen unterschiedliche Schutzmöglichkeiten.

a) Nur für qualifizierte Herkunftsangaben und bestimmte Warengruppen:

  • Für Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (inkl. Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur):
    EU-weiter Schutz durch Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2024/1143 samt zugehörigen Durchführungsregelungen (in Ausarbeitung). Die Vorgängerverordnung VO (EU) Nr. 1151/2012 wurde mit 13.5.2024 aufgehoben.

  • NEU ab 1.12.2025: Für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse:
    EU-weiter Schutz durch Eintragung in ein vom Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) geführtes Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 samt zugehörigen Durchführungsregelungen (in Ausarbeitung)

b) grundsätzlich für alle Arten von Herkunftsangaben und alle Waren / Dienstleistungen:

  • Schutz als Verbandsmarke besonderer Art (Geografische Verbandsmarke - § 62 Abs. 4 MSchG);
  • Schutz gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

Zum Schutzunterschied zwischen Herkunftsangaben und Marken siehe Wiki-Beitrag.

Welche Produkte kommen für einen Schutz in Frage? 

VO (EU) 2024/1143 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und LebensmittelVO (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Erzeugnisse laut Erzeugnisliste

Die Art der Erzeugnisse ist nicht beschränkt, solange es sich um handwerkliche und industrielle Erzeugnisse handelt (zB Natursteine, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Spitze, Schneidwaren, Glas oder Porzellan):

„Handwerkliche Erzeugnisse" werden vollständig von Hand oder mit Hilfe von Handwerkzeugen/digitalen Werkzeugen oder mechanischen Mitteln gefertigt, vorausgesetzt der manuelle Beitrag bildet einen wichtigen Bestandteil des Fertigerzeugnisses.

„Industrielle Erzeugnisse" werden standardisiert - auch in Serienfertigung - und unter Verwendung von Maschinen hergestellt.

Weitere Voraussetzungen für einen Schutz als „geografische Angabe" sind: 

  • das Erzeugnis muss aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen;
  • die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein; und
  • wenigstens einer der Produktionsschritte muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen.

Für Produkte mit sehr enger Bindung an ihr Herkunftsgebiet kennt die VO (EU) 2024/1143 weiters sog. „Ursprungsbezeichnungen" - für sie müssen die Produkteigenschaften zumindest überwiegend auf die Verhältnisse im definierten Herkunftsgebiet zurückzuführen sein und dort auch sämltiche Produktionsschritte stattfinden.

Wo werden Herkunftsangaben angemeldet? 

Anträge auf Eintragung einer qualifizierten Bezeichnung gemäß VO (EU) 2024/1143 für im Wesentlichen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (allerdings nicht für Weine oder Spirituosen ⇒ Landwirtschaftsministerium) sowie gemäß der VO (EU) 2023/2411 für gewerbliche und industrielle Produkte sind, sofern sie sich auf eine in Österreich gelegene geografische Einheit beziehen, beim Österreichischen Patentamt einzureichen. Dies gilt auch für Änderungs- und Löschungsanträge zu österreichischen Herkunftsangaben.

Empfohlen wird, zur Klärung von Detailfragen, bereits vor der eigentlichen Antragstellung mit dem Österreichischen Patentamt Kontakt aufzunehmen (herkunftsangaben(at)patentamt.at) oder Telefon +43 1 534 24 -234 bzw. -347 oder -579).

Wer kann anmelden und wird eine rechtliche Vertretung benötigt? 

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur eine Vereinigung von Erzeuger:innen und Verarbeiter:innen des jeweiligen Erzeugnisses, die möglichst repräsentativ sein sollte. Lediglich in Ausnahmefällen kommt die Antragstellung durch eine einzelne natürliche oder juristische Person in Betracht (Art. 9 VO 2024/1143, Art. 8/2 VO 2023/2411).

Achtung: Die Antragsangaben müssen unter allen Erzeuger:innen, Verarbeiter:innen und/oder Hersteller:innen des mit der zu schützenden Herkunftsangabe bezeichneten Produktes abgestimmt werden. Andernsfalls ist im Prüfungsverfahren mit Einsprüchen und gegebenenfalls der Ablehnung des Eintragungsantrages zu rechnen. 

Wenn die antragstellende Vereinigung ihren Sitz in Österreich hat, kann sie ohne Vertretung anmelden. Will sie sich vertreten lassen, dann kann sie im Verfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamtes zwischen einer berufsmäßigen Vertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat) oder einer nicht berufsmäßigen Vertretung wählen.

Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen unterscheiden sich je nach Verfahren. Welche genau erforderlich sind, erfahren Sie in den Informationsblättern. Kernelemente sind jeweils eine „Produktspezifikation", die genau vorschreibt, wie das jeweilige Produkt herzustellen ist sowie eine Zusammenfassung ihrer wesentlichsten Bestimmungen („Einziges Dokument").

Hinweis: Das Informationsblatt HA 101 für die VO 2024/1143 wird derzeit überarbeitet, jenes für die VO (EU) 2024/2411 wird spätestens zum Systemstart am 1.12.2025 vorliegen.

Die Anträge können dem Amt auf Papier per Post übermittelt oder persönlich im Kundencenter abgegeben werden. Zusätzlich sind sie in bearbeitbarer elektronischer Form auf einem Datenträger oder mittels Allgemeinem Online Formular einzureichen. Die Antragstellung per E-Mail ist nicht zulässig. 

Prüfung/Verfahrensablauf

Voraussetzung für die Eintragung ist die genaue Darlegung der Produkteigenschaften, des Herstellungsverfahrens sowie der Möglichkeiten, das Produkt zurückzuverfolgen - von seinen Ausgangsstoffen bis zum Endprodukt (=Produktspezifikation). Die Einhaltung der anerkannten Produktionskriterien wird genau kontrolliert. 

Auf nationaler Ebene wird der Antrag vom Österreichischen Patentamt formal und inhaltlich geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Unterlagen zu ergänzen. Sofern erforderlich, holt das Patentamt auch die Stellungnahme betroffener Ministerien, der Wirtschaftskammer oder anderer einschlägiger Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.

Ist der Antrag vollständig und entspricht er den Vorgaben, wird er in elektronischer Form veröffentlicht. Während der an diese Veröffentlichung anschließenden dreimonatigen Einspruchsfrist kann jede Person mit berechtigtem Interesse und Wohnsitz oder Sitz / Niederlassung in Österreich gegen den beabsichtigten Schutz dieser Herkunftsbezeichnung Einspruch erheben. Die Einspruchsgründe für das nationale Verfahren sind in Art. 15 Abs. 3 der VO 2023/2411 taxativ festgelegt bzw. werden für den Bereich der VO 2024/1143 jenen des europäischen Verfahrens (Art. 19 Abs. 1 der VO leg.cit.) nachgebildet. Die Entscheidung über einen derartigen Einspruch kann mittels Rekurses an das OLG Wien, ggf. mit Rechtszug an den OGH, angefochten werden. Werden die Antragsunterlagen im Einspruchsverfahren in wesentlichen Punkten geändert, so muss auch die geänderte Fassung der Antragsunterlagen veröffentlicht werden, welche wiederum beeinsprucht werden kann. 

Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder wenn Einsprüche rechtskräftig erledigt worden sind, erlässt und veröffentlicht das Österreichische Patentamt eine positive Entscheidung und leitet den Antrag samt Beilagen in elektronischer Form an die Europäische Kommission (bei der VO 2024/1143) bzw. das EUIPO (bei der VO 2023/2411) weiter, damit das unionsrechtliche Prüfungsverfahren durchgeführt werden kann. 

Entspricht der Antrag auch nach Auffassung der Europäischen Kommission/des EUIPO den Vorschriften, erfolgt eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (VO 2023/2411) bzw. im Unionsregister (VO 2024/1143). Damit beginnt eine dreimonatige Frist für die Erhebung von Einsprüchen aus anderen Ländern. Nach Fristablauf oder positiver Erledigung eingelangter Einsprüche wird die Entscheidung über die Eintragung der Herkunftsbezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. im Unionsregister veröffentlicht und die Herkunftsbezeichnung im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen.

Schutzdauer/Löschung

Der Schutz beginnt mit dem in der jeweiligen Eintragungsverordnung angegebenen Datum und ist zeitlich unbegrenzt. Die Herkunftsbezeichnung genießt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union Schutz entsprechend Art. 26 und 27 der VO (EU) Nr. 2024/1143 bzw. Art. 40 und 41 der VO (EU) 2023/2411.

Werden die Anforderungen der Spezifikation einer eingetragenen Herkunftsangabe nicht länger erfüllt oder wurde in den zurückliegenden fünf (VO 2023/2411) bzw. sieben Jahren (VO 2024/1143) kein entsprechend bezeichnetes Erzeugnis in Verkehr gebracht, so kann die Löschung einer geschützten Bezeichnung beantragt werden.

Verfahrensgebühren

VO (EU) 2024/1143 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und LebensmittelVO (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Die Anmeldekosten auf nationaler Ebene betragen € 605. Von diesem Betrag wird die Hälfte zurückerstattet, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union bzw. das EUIPO zurückgezogen wird. Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein gemeinsames Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag nur eine Gebühr von € 208 zu zahlen. 

Die nationalen Gebühren werden bis zum Systemstart am 1.12.2025 festgelegt.

Bitte zahlen Sie bei der Anmeldung noch keine Gebühren ein. Sie erhalten nach der Anmeldung binnen Wochenfrist einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Verwendungszweck.

Hinweis: Neben den amtlichen Anmeldegebühren fallen vor und nach dem Marktzutritt Kosten für die vorgesehenen Kontrollen zwecks Überprüfung der Einhaltung des festgelegten Erzeugungsvorganges an. Die Kostenhöhe, Art und Häufigkeit dieser Kontrollen werden von den hierzu berufenen Kontrollbehörden festgesetzt.

Verwendung der Unionszeichen in der Etikettierung

Die Unionszeichen sowie die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung" bzw. „geschützte geografische Angabe" sowie deren Abkürzungen „g.U." sowie „g.g.A." dürfen nur in Verbindung mit Erzeugnissen verwendet werden, die entsprechend dem festgelegten Verfahren erzeugt und wie vorgesehen kontrolliert werden.

VO (EU) 2024/1143 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und LebensmittelVO (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Das blaue oder rote Unionszeichen muss in der Kennzeichnung und im Werbematerial verwendet werden (samt dem Namen der Erzeugerin bzw. des Erzeugers); die Nennung der anderen zuvor genannten Angaben oder deren Abkürzungen ist hingegen fakultativ (s. im Detail Art. 37)

Die Verwendung des blauen Unionszeichens sowie der Angabe „geschützte geografische Angabe" oder der Abkürzung „g.g.A." ist freiwillig (s. im Detail Art. 48)

Verletzung der Herkunftsangabe

Berechtigte können sich gegen den Missbrauch einer geschützten Herkunftsangabe zB mit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen gerichtlich zur Wehr setzen. 

Liste der Bezeichnungen aus Österreich

Formulare

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