Herkunftsangaben: Basics
Herkunftsangaben sind Produktbezeichnungen mit Bezug zu einer bestimmten geografischen Region und damit Teil des kulturellen Erbes. Eine geschützte Herkunftsangabe zeigt den Konsumentinnen und Konsumenten, dass das Produkt für die Region typische spezielle Eigenschaften aufweist – und sichert dadurch die Qualität und den Ruf des Produkts gegen missbräuchliche Nachahmung.
Herkunftsangaben sind kein Eigentum einzelner Personen, sondern dürfen von all jenen Produzentinnen und Produzenten der Region verwendet werden, die bei der Herstellung die dem Schutz zugrunde gelegte Produktbeschreibung (Produktspezifikation) einhalten und sich dem vorgesehenen Kontrollsystem unterziehen.
Herkunftsangaben sind keine Marken
Herkunftsangaben sichern den geografischen Ursprung eines Produkts sowie das festgelegte Herstellungsverfahren ab und dürfen bei Einhaltung der Vorgaben von allen Produzenten der namensgebenden Region verwendet werden. Dem gegenüber ermöglichen Marken die Zuordnung des mit der Marke gekennzeichneten Produkts zu einem konkreten Anbieter bzw. Unternehmen. Die Marke weist somit auf die betriebliche Herkunft eines Produkts hin.
Ein Mittelding stellen die „geografische Verbandsmarken“ dar.
Als Herkunftsangaben können beim Patentamt einerseits die Namen von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt werden und andererseits – neu seit Dezember 2025 – die Namen handwerklicher und industrieller Erzeugnisse.
Grundbedingung ist, dass die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses auf seine geografische Herkunft zurückzuführen ist und wenigstens einer der Produktionsschritte im festgelegten geografischen Gebiet erfolgt.
Der Schutz basiert auf folgenden EU-Rechtsnormen:
- im Lebensmittelbereich - Verordnung (EU) 2024/1143 samt DurchführungsVO (EU) 2025/26 und delegierter Verordnung (EU) 2025/27
- im handwerklichen Bereich - Verordnung (EU) 2023/2411 samt DurchführungsVO (EU) 2025/1956 und delegierter Verordnung (EU) 2025/1955
Zu den Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen z. B. Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs, Waren der Lebensmittelindustrie, Getränke, lebende Tiere und vieles mehr. Eine ausführliche Erzeugnisliste finden Sie hier.
Hinweis: Weine und Spirituosen fallen in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums.
Bei den handwerklichen und industriellen Erzeugnissen ist die Art des Erzeugnisses nicht beschränkt; in Frage kommen etwa Schmuck, Natursteine, Textilien oder Waren aus Glas, Porzellan oder Holz.
Handwerkliche Erzeugnisse müssen entweder ganz oder überwiegend von Hand hergestellt werden – mit Handwerkzeugen, digitalen Werkzeugen oder mechanischen Hilfsmitteln. Dabei muss der manuelle Beitrag wesentlich für das Endprodukt sein.
Industrielle Erzeugnisse werden standardisiert – auch in Serienfertigung – und unter Verwendung von Maschinen hergestellt.
Herkunftsangaben: So geht's
Grundsätzlich werden Herkunftsangaben von Vereinigungen von Erzeugerinnen und Erzeugern bzw. Verarbeiterinnen und Verarbeitern des jeweiligen Produkts angemeldet. Ein entsprechender Antrag wird beim Österreichischen Patentamt gestellt, sofern sich die zu schützende Bezeichnung auf eine in Österreich gelegene geografische Region bezieht.
Achtung: Die Antragsangaben sollten unter allen Personen, die mit der Erzeugung bzw. Verarbeitung und Herstellung des zu schützenden Produkts befasst sind, abgestimmt werden. Andernfalls ist im Prüfungsverfahren mit Einsprüchen und gegebenenfalls der Ablehnung des Eintragungsantrags zu rechnen.
Eine Anmeldung durch einzelne – juristische oder natürliche – Personen ist nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1143 bzw. Art. 8/2 der Verordnung 2023/2411) vorgesehen.
Wenn die antragstellende Vereinigung ihren Sitz in Österreich hat, ist eine Vertretung durch eine Rechts- oder Patentanwaltskanzlei nicht erforderlich.
Wir unterstützen Sie gerne:
Für Beratungen und eine erste Einschätzung (siehe Formular für eine sog. „Vorbegutachtung“) kontaktieren Sie uns möglichst schon vor einer offiziellen Anmeldung über herkunftsangaben[at]patentamt.at oder per Telefon unter +43 1 534 24 – 234 / 347 / 410 / 579.
Die Anmeldekosten betragen im Lebensmittelbereich € 605,-. Für jeden weiteren gleichzeitig eingereichten Antrag, der sich auf dasselbe Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte bezieht, fallen € 208,- an.
Sollte der Antrag zurückgewiesen oder zurückgezogen werden, bevor dieser an die EU-Kommission bzw. das EUIPO, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, weitergeleitet wurde, werden 50 % der Anmeldekosten zurückerstattet.
Die Anmeldekosten für den handwerklich-industriellen Bereich stehen noch nicht fest.
Hinweis: Zusätzlich zu den Anmeldegebühren fallen Kosten für Kontrollen des Produktionsprozesses an. Art, Häufigkeit und Höhe der Kosten legen dabei die zuständigen Kontrollstellen bzw. die Kontrollbehörden fest.
Herzstück der Anmeldung einer Herkunftsangabe ist die sogenannte „Produktspezifikation", die genau festlegt, wie das jeweilige Produkt herzustellen ist. Die wesentlichsten Angaben der Produktspezifikation sind sodann in einem sogenannten „Einzigen Dokument“ zusammenzufassen.
Detaillierte Informationen zu den Anmeldeunterlagen samt umfangreichen Hilfestellungen zur Anmeldung von Herkunftsangaben entnehmen Sie bitte unseren beiden Informationsblättern:
- Informationsblatt - Agrar (HA101A)
- Informationsblatt - HANDWERK und INDUSTRIE (HA101B)
Wir prüfen die eingereichten Unterlagen formal und inhaltlich. Entspricht der Antrag den Vorgaben, wird er in elektronischer Form auf unserer Webseite veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Frist, in der Einsprüche inländischer Betroffener eingereicht werden können.
Sobald mögliche Einwände geklärt sind, wird der Antrag an die EU-Kommission beziehungsweise an das EUIPO weitergeleitet, die ihrerseits ein Prüfverfahren durchführen und den Antrag auf EU-Ebene zwecks Einspruchserhebung durch Interessierte aus den anderen Mitgliedsstaaten veröffentlichen. Wird dem Antrag auch auf EU-Ebene stattgegeben, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU beziehungsweise im Unionsregister, und der Schutz wird EU-weit wirksam.
Detailliertere Informationen, etwa zur Frage, wer einspruchsberechtigt ist, sowie zu möglichen Einspruchsgründen, entnehmen Sie bitte unseren Infoblättern.
Bei den Herkunftsangaben im Lebensmittelbereich beginnt der Schutz ab der Veröffentlichung der Eintragsverordnung im Amtsblatt der Union, bei den handwerklich-industriellen Herkunftsangaben mit der Veröffentlichung im Unionsregister. Der Schutz ist in beiden Fällen zeitlich unbegrenzt und in allen EU-Mitgliedstaaten gültig.
Wird die Produktspezifikation einer eingetragenen Herkunftsangabe allerdings nicht eingehalten oder wurde in den letzten fünf (VO 2023/2411) bzw. sieben (VO 2024/1143) Jahren kein Produkt tatsächlich auf den Markt gebracht, kann die Löschung einer geschützten Bezeichnung beantragt werden.
Einen solchen Löschungsantrag, aber auch Änderungsanträge, können Sie beim Österreichischen Patentamt einbringen.
Details zu Änderungs- und Löschungsverfahren samt umfangreichen Hilfestellungen zur Ausarbeitung der entsprechenden Anträge entnehmen Sie bitte unseren beiden Informationsblättern.
Herkunftsangaben: Diese gibt es bereits
Herkunftsangaben im Lebensmittelbereich sind entweder als „geschützte geographische Angabe (g.g.A.)“ oder als „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ eingetragen. Je nachdem stehen unterschiedliche, unionsweit einheitliche Logos zur Verfügung. Dieses Logo sowie die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)" bzw. „geschützte geografische Angabe (g.g.A.)" darf nur für Produkte verwendet werden, die die jeweilige Spezifikation erfüllen und sich den vorgesehenen Kontrollen unterzogen haben.
Geschützte Ursprungsbezeichnung g.U.
Ursprungsbezeichnungen verdanken ihre Eigenschaften bzw. ihre Güte überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen (z. B. Boden, Klima) und menschlichen Einflüsse. Alle Produktionsschritte – vom Anbau der Rohstoffe bis zur Herstellung des fertigen Produkts – müssen zur Gänze in dem jeweiligen Gebiet erfolgen.
Geschützte geografische Angabe g.g.A
Bei geographischen Angaben muss die Qualität, das Ansehen oder eine besondere Eigenschaft des Produkts auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sein. Mindestens ein Produktionsschritt muss im definierten Gebiet stattfinden, d. h. es reicht aus, wenn das Produkt in dem namensgebenden Gebiet z. B. nur verarbeitet wird, der Rohstoff aber aus einem anderen Gebiet stammt.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
Das blaue oder rote Logo (Unionszeichen) muss in der Kennzeichnung und im Werbematerial samt dem Namen der Erzeugerin bzw. des Erzeugers verwendet werden. Die Nennung der Bezeichnungen „geschützte geographische Angabe“ bzw. „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder der Abkürzungen g.g.A. bzw. g.U. ist hingegen freiwillig (Näheres vgl. VO (EU) 2024/1143, Art. 37).
Handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Es darf nur das blaue Logo (Unionszeichen) verwendet werden, und zwar freiwillig. Ebenso ist die Bezeichnung „geschützte geografische Angabe" oder „g.g.A." freiwillig (Näheres vgl. VO (EU) 2023/2411, Art. 48).
Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse – VO (EU) 2024/1143
Ennstaler Steirerkas g.U.
Gailtaler Almkäse g.U.
Gailtaler Speck g.g.A.
Lesachtaler Brot g.g.A.
Marchfeldspargel g.g.A.
Pöllauer Hirschbirne g.U.
Steirische Käferbohne g.U.
Steirischer Kren g.g.A.
Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.
Tiroler Almkäse/Tiroler Alpkäse g.U.
Tiroler Bergkäse g.U.
Tiroler Graukäse g.U.
Tiroler Speck g.g.A.
Vorarlberger Alpkäse g.U.
Vorarlberger Bergkäse g.U.
Waldviertler Graumohn g.U.
Wachauer Marille g.U.
Gewerbliche und industrielle Erzeugnisse – VO (EU) 2023/2411
Derzeit gibt es noch keine geschützten österreichischen Bezeichnungen.
Aktuell können zu folgenden Anträgen Einsprüche erhoben werden:
Derzeit sind keine Anträge vorhanden.
Die offizielle Datenbank der EU-Register für geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen heißt eAmbrosia. Sie enthält alle beantragten und bereits in den diversen Unionsregistern eingetragenen geografischen Angaben.
Die Datenbank GIview des EUIPO enthält amtlich eingetragene Daten für direkt in der EU eingetragene geografische Angaben, geografische Angaben von Drittländern, die auf EU-Ebene durch bilaterale und multilaterale Abkommen geschützt sind sowie alle geografischen Angaben der EU, die im Ausland durch solche Abkommen geschützt sind.
Downloads
- Informationsblatt - Agrar (HA101A)(pdf, 281 KB)
- Informationsblatt - Handwerk und Industrie (HA101B)(pdf, 271 KB)
- Vorbegutachtung - Agrar (HA100A)(docx, 46 KB)
- Vorbegutachtung - Handwerk und Industrie (HA100B)(docx, 45 KB)
- Eintragungsantrag - Agrar (HA1A)(docx, 52 KB)
- Eintragungsantrag - Handwerk und Industrie (HA1B)(docx, 51 KB)
- Einspruch - Agrar (HA2A)(docx, 58 KB)
- Einspruch - Handwerk und Industrie (HA2B)(docx, 59 KB)
- Änderung der Produktspezifikation Standard - Agrar (HA3A)(docx, 58 KB)
- Änderung der Produktspezifikation Union - Agrar (HA4A)(docx, 55 KB)
- Einziges Dokument - Agrar (HA5A)(docx, 42 KB)
- Einziges Dokument - Handwerk und Industrie (HA5B)(docx, 42 KB)