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Herkunftsangaben

Garantierte Herkunft, Qualität und das besondere Herstellungsverfahren eines Produktes. Dafür steht eine Produktbezeichnung mit Herkunftsbezug.

Hauptinhalt:

Was sind Herkunftsangaben?

Produktbezeichnungen mit Herkunftsbezug (z. B. Wachauer Marille oder Marchfeldspargel) werden von vielen Herstellern eines bestimmten Gebietes verwendet. Herkunftsangaben stellen also kein "Eigentum" eines Einzelnen dar. Sie dürfen von allen Produzenten verwendet werden, die das Produkt, entsprechend dem relevanten Handelsbrauch oder den Erzeugungsrichtlinien, im jeweiligen Gebiet erzeugen.

Der gute Ruf eines Produktes ist das Resultat intensiver Arbeit. Je ausgeprägter das Vertrauen der Konsumenten in die garantierte Herkunft, Qualität und das besondere Herstellungsverfahren eines Produktes ist, desto eher wird nachgeahmt und seine Bezeichnung missbraucht. Die rechtliche Absicherung der Bezeichnung trägt zum wirtschaftlichen Überleben der Produzenten bei und schützt das Vertrauen der Konsumenten.

Man unterscheidet einfache, qualitätsneutrale Bezeichnungen, die ausschließlich auf die Herkunft der Produkte hinweisen sollen und qualifizierte Herkunftsangaben, die Produkte bezeichnen, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft im Vergleich zu ähnlichen Waren zusätzliche belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen, nach traditionellen örtlichen Verfahren hergestellt werden oder einen besonderen, mit ihrer Herkunft verknüpften Ruf genießen. 

Je nach Art der Herkunftsangabe bestehen unterschiedliche Schutzmöglichkeiten

a) nur für qualifizierte Herkunftsangaben und bestimmte Warengruppen:

  • EU-weiter Schutz durch Eintragung in ein von der Europäischen Kommission geführtes Register nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt zugehörigen Durchführungsregelungen:

b) grundsätzlich für alle Arten von Herkunftsangaben und alle Waren / Dienstleistungen:

  • Schutz als Verbandsmarke besonderer Art (Geografische Verbandsmarke - § 62 Abs. 4 MSchG);
  • Schutz gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG

Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Formalerfordernisse

Die Schutzmöglichkeit gemäß dieser Verordnung besteht nur für qualifizierte Bezeichnungen bestimmter - und mit wenigen Ausnahmen bloß zum menschlichen Verzehr gedachter - Erzeugnisse (siehe Klassifizierungsliste). Je nach Ausmaß der Bindung des Produktes an sein Herkunftsgebiet unterscheidet die Verordnung zwischen Ursprungsbezeichnungen (sämtliche Produktionsstufen erfolgen im definierten Herkunftsgebiet) und geografischen Angaben (mindestens eine der Produktionsstufen erfolgt im definierten Herkunftsgebiet, oder die besondere Qualität bzw. der gute Ruf des Erzeugnisses ist auf das Herkunftsgebiet zurückzuführen). 

Verwenden Sie für Ihre Anmeldung in Ihrem eigenen Interesse bitte das Formular HA 1 und beachten Sie die beigeschlossene Ausfüllhilfe. Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt HA 101. Zur Klärung von Detailfragen, können Sie selbstverständlich bereits vor der eigentlichen Antragstellung mit dem Österreichischen Patentamt Kontakt aufnehmen (herkunftsangaben(at)patentamt.at) oder Telefon +43 (0)1 534 24 234 bzw. 349).

Wer kann anmelden - Vertretung?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur eine Vereinigung von Erzeugern und Verarbeitern des jeweiligen Erzeugnisses, die möglichst repräsentativ sein sollte. Lediglich in Ausnahmefällen kommt die Antragstellung durch eine einzelne natürliche oder juristische Person in Betracht (Art. 49 Abs. 1 VO 1151/2012). 

Achtung: Die Antragsangaben müssen unter allen Erzeugern, Verarbeitern und/oder Herstellern des mit der zu schützenden Herkunftsangabe bezeichneten Produktes abgestimmt werden. Andernfalls ist im Prüfungsverfahren mit Einsprüchen und gegebenenfalls der Ablehnung des Eintragungsantrages zu rechnen. 

Nachdem das Österreichische Patentamt lediglich zur Entgegennahme und Prüfung von Herkunftsangaben, die sich auf österreichische Orte bzw. Regionen beziehen, zuständig ist, haben Sie als antragstellende Vereinigung Ihren Sitz idR ebenfalls in Österreich. Sie können daher die Herkunftsangabe ohne Vertretung anmelden. Wenn Sie sich jedoch vertreten lassen wollen, dann können Sie im Verfahren vor der Rechtsabteilung zwischen einer berufsmäßigen Vertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat) oder einer nicht berufsmäßigen Vertretung wählen.

So können Sie anmelden

  • Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
  • per Post

Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Gebühren

Die Anmeldekosten auf nationaler Ebene betragen € 605,-. Davon wird allerdings die Hälfte zurück erstattet, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union zurückgezogen wird. Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein gemeinsames Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag nur eine Gebühr von € 208,- zu zahlen.

Bitte zahlen Sie bei der Anmeldung noch keine Gebühren ein. Sie erhalten nach Ihrer Anmeldung innerhalb einer Woche von uns einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck.

Prüfung / Verfahren

Voraussetzung für die Eintragung ist die genaue Darlegung der Produkteigenschaften, des Herstellungsverfahrens sowie der Möglichkeiten, das Produkt zurückzuverfolgen - von seinen Ausgangsstoffen bis zum Endprodukt (= Spezifikation). Die Einhaltung der anerkannten Produktionskriterien wird genau kontrolliert; die Kontrolle ist kostenpflichtig. 

Auf nationaler Ebene wird Ihr Antrag vom Österreichischen Patentamt formal und inhaltlich geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Unterlagen zu ergänzen. In der Regel holt das Patentamt auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder anderer einschlägiger Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.

Wenn der Antrag vollständig ist und der VO (EU) Nr. 1151/2012 entspricht, wird er in elektronischer Form veröffentlicht. Während der an diese Veröffentlichung anschließenden dreimonatigen Einspruchsfrist kann jede Person mit berechtigtem Interesse und Wohnsitz oder Sitz / Niederlassung in Österreich gegen den beabsichtigten Schutz dieser Herkunftsbezeichnung Einspruch erheben. Die Einspruchsgründe müssen Art. 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1151/2012 entsprechen. Die Entscheidung über einen derartigen Einspruch kann mittels Rekurs an das OLG Wien ggf. mit Rechtszug an den OGH angefochten werden. Werden die Antragsunterlagen im Einspruchsverfahren geändert, so muss auch die geänderte Fassung der Antragsunterlagen veröffentlicht werden, welche wiederum beeinsprucht werden können. 

Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder wenn Einsprüche rechtskräftig erledigt worden sind, erlässt und veröffentlicht das Österreichische Patentamt eine positive Entscheidung und leitet - nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung - den Antrag samt Beilagen an die Europäische Kommission weiter, damit das unionsrechtliche Prüfungsverfahren durchgeführt werden kann. 

Entspricht der Antrag auch nach Auffassung der Europäischen Kommission den Vorschriften, erfolgt eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Damit beginnt eine dreimonatige Frist für die Erhebung von Einsprüchen aus anderen Ländern, die binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten inhaltlich zu begründen sind. Nach Fristablauf oder positiver Erledigung eingelangter Einsprüche wird die Herkunftsbezeichnung ein zweites Mal im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragen.

Schutzdauer / Löschung

Der Schutz beginnt mit dem in der jeweiligen Eintragungsverordnung angegebenen Datum und ist zeitlich unbegrenzt. Die Herkunftsbezeichnung genießt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union Schutz entsprechend Art. 13 der VO (EU) Nr. 1151/2012.  

Werden die Anforderungen der Spezifikation einer eingetragenen Herkunftsangabe nicht länger erfüllt oder wurde in den zurückliegenden Jahren kein entsprechend bezeichnetes Erzeugnis in Verkehr gebracht, so kann gemäß Art. 54 der VO (EU) Nr. 1151/2012 die Löschung einer geschützten Bezeichnung beantragt werden.

Verwendung der Herkunftsangabe in der Etikettierung

In der Etikettierung von Erzeugnissen, die unter einem geschützten Namen vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Zusätzlich sollte der eingetragene Name im selben Sichtfenster erscheinen. Die Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung" bzw. "geschützte geografische Angabe" oder die entsprechenden Abkürzungen "g.U." bzw. "g.g.A." können in der Etikettierung erscheinen.

Verletzung der Herkunftsangabe

Ergänzend zu den Maßnahmen der Lebensmittelbehörden können Berechtigte sich gegen den Missbrauch einer geschützten Herkunftsangabe z. B. mit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen gerichtlich zur Wehr setzen.

Liste der Bezeichnungen aus Österreich

Formulare

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