Die schlechte Nachricht zuerst: Ein Weltpatent gibt es nicht. Deshalb müssen Sie Ihre Erfindung bei einer Vielzahl von Patentämtern anmelden, um globalen Schutz zu erhalten.
Die gute Nachricht: Österreich ist Mitglied von zahlreichen internationalen Abkommen, die Ihnen den Weg zu den einzelnen Patenten in den verschiedenen Weltregionen und Staaten der Erde erleichtern.
Melden Sie eine Erfindung erstmals als Patent oder Gebrauchsmuster an, erhalten Sie für den Anmeldetag eine Priorität. Dieser Prioritätstag ist der Stichtag, an dem beurteilt wird, ob ihre Erfindung die notwenigen Kriterien für ein Patent erfüllen. Besonders wichtig ist, dass sie am Prioritätstag neu und erfinderisch war.
Wird nach dem Prioritätstag etwas veröffentlicht oder ein Patent angemeldet, das Ihrer Erfindung quasi die Neuheit und die erfinderische Eigenschaft nimmt, hat das grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihre Chancen auf ein Patent. Mit der Priorität haben Sie sich nämlich einen zeitlichen Vorrang gesichert.
Nach der Erstanmeldung haben Sie zwölf Monate Zeit, Ihre Priorität in fast die ganze Welt „mitzunehmen“, indem Sie bei Folgeanmeldungen in anderen Ländern die Priorität Ihrer Erstanmeldung beanspruchen. Prioritäten können außerdem nicht nur für nationale Folgeanmeldungen, sondern auch für PCT-Anmeldungen sowie für Anmeldungen von europäischen Patenten beansprucht werden.
Mit einer nationalen Erstanmeldung, z.B. beim ÖPA, sichern Sie sich also ein ganzes Jahr als Zeitpuffer für strategische Überlegungen und als Schonfrist von den zahlreichen nationalen Anmeldegebühren.
Tipps:
Wenn Sie z. B. nur den deutschsprachigen Raum abdecken oder nur in die USA oder China exportieren wollen, können nationale Folgeanmeldungen direkt bei den jeweiligen nationalen Patentämtern (innerhalb des Prioritätsjahres) für Sie der beste Weg sein. Mit Hilfe des Patent Prosecution Highway (PPH) können sie bei Partnerämtern des ÖPA eine beschleunigte Behandlung Ihrer Folgeanmeldung erreichen.
Tipp: Darüber, ob die Internationalisierung einer Patentanmeldung überhaupt Chancen auf Erfolg hat, kann Ihnen das Recherchenergebnis Ihrer Erstanmeldung beim Österreichischen Patentamt Aufschluss geben. Dieses erhalten Sie nach Möglichkeit innerhalb von acht Monaten nach dem Anmeldetag, sodass sie bis zum Ablauf des Prioritätsjahres noch genug Zeit für die Entscheidung haben, ob sie internationalisieren oder nicht.
Wenn Sie jedoch einen geografisch breiteren Patentschutz anvisieren (oder sich die Option auf diesen noch offenhalten wollen), gibt es die Möglichkeit einer internationalen Anmeldung nach dem PCT (Patent Cooperation Treaty). Mit dieser sichern Sie sich die Chance auf ein Patent in jedem der über 150 Mitgliedstaaten des PCT und auf ein europäisches Patent (sowie in der Folge ein Einheitspatent).
Zusätzlich zum Prioritätsjahr bietet eine PCT-Anmeldung eine Recherche und Prüfung auf internationaler Ebene sowie weitere 18 Monate als Zeitpuffer für strategische Überlegungen und als Schonfrist von den zahlreichen nationalen Anmeldegebühren. Außerdem kann der Patent Prosecution Highway (PPH) auch im Rahmen des PCT genutzt werden.
Was der PCT jedoch nicht bietet, ist eine zentrale Erteilung. Die Entscheidung über die Patenterteilung fällen die jeweiligen Patentämter auf nationaler oder regionaler Ebene.
Ein Europäisches Patent (EP) können Sie als Erstanmeldung, Folgeanmeldung oder auch über den PCT beim Europäischen Patentamt (EPA) anmelden. Ein EP wird nicht nur zentral angemeldet und geprüft, sondern auch zentral für alle 39 Mitgliedstaaten erteilt. Durch Erweiterung bzw. Validierung kann der Patentschutz noch auf sieben weitere Partnerstaaten des EPA ausgedehnt werden.
Ein EP hat jedoch keine einheitliche Wirkung: Nach der Erteilung „zerfällt“ das EP quasi in ein Bündel nationaler Patente. Es gibt kein zentrales EP-Register und EPs müssen in jedem einzelnen Staat durchgesetzt bzw. verteidigt werden. Außerdem müssen für Staaten, in deren Amtssprache das EP nicht veröffentlicht wurde, Übersetzungen vorgelegt werden und hierfür Gebühren gezahlt werden.
Tipp: Bei einer österreichischen Erstanmeldung können Sie eine EP-Recherche beantragen, bei der schon vor einer EP-Folgeanmeldung neben dem ÖPA gleichzeitig auch das EPA recherchiert.
Seit 1.6.2023 steht Inhaber:innen von „klassischen“ EPs die Möglichkeit offen, dieses in ein Europäisches Einheitspatent (EHP) umzuwandeln. Derzeit ist das für 18 Staaten möglich (Stand August 2025). (In allen anderen Staaten bleibt es beim „klassischen“ EP-System.) Notwendig ist hierfür ein Antrag auf einheitliche Wirkung, der innerhalb eines Monats ab der Veröffentlichung des zugrundeliegenden EP beim EPA zu stellen ist.
Dem Einheitspatent kommt einheitliche Wirkung zu, d.h. es ist zentral vor dem neue geschaffenen Einheitlichen Patentgericht (EPG/UPC) durchsetzbar und anfechtbar. Es wird in einem zentralen Register geführt (weshalb nur eine Jahresgebühr zu zahlen ist), für das weniger Übersetzungen verlangt werden.