Achtung: Für die Rechtsgültigkeit eines Verkaufes, einer Lizenzeinräumung oder z. B. Verpfändung ist deren Eintragung/Ersichtlichmachung im Markenregister an sich nicht erforderlich. Allerdings empfiehlt sich diese aus vielerlei Gründen, v. a. um die Öffentlichkeitswirkung dieser Vorgänge zu gewährleisten.
Eine internationale Markenregistrierung kann
Die nachträgliche Benennung erfolgt entweder über direkten Antrag auf territoriale Schutzausdehnung (MM 4) bei der WIPO oder formfrei beim Österreichischen Patentamt, wobei die nach dem Vordruck erforderlichen Angaben jedenfalls vorhanden sein müssen. Die Schutzdauer der nachträglichen Benennung läuft zusammen mit der Schutzdauer der internationalen Registrierung aus.
Die Sprache der nachträglichen Benennung ist nach Ihrer Wahl auf Englisch oder Französisch. Bei einem Antrag auf nachträgliche Benennung zu einer internationalen Marke, die auf einer Basisanmeldung beruht, ist eine Erklärung betreffend die Basismarke, ausgestellt von der Ursprungsbehörde (= Österreichisches Patentamt), erforderlich, mit der bestätigt wird, dass die Basisanmeldung inzwischen zur Registrierung geführt hat.
Darüber hinaus sind über Antrag Änderungen des Registerstandes möglich: im Falle der (gänzlichen oder teilweisen) Übertragung der Marke durch Änderung des Inhabers, bei einer Änderung des Namens (Firmenwortlautänderung) und/oder der Anschrift.
Die genaue Höhe der unmittelbar an die WIPO zu entrichtenden Gebühren für die nachträgliche Benennung sowie für andere Änderungen des Registerstandes entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht im Informationsblatt MA 571 (Teil II und III) oder der Website der WIPO.
Beachten Sie: Sie können das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht nachträglich erweitern.
Weitere Information