Jede(r) hat die Möglichkeit, ein erteiltes Patent oder ein registriertes Gebrauchsmuster im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und mit ausreichender Begründung (Substantiierung) anzufechten. Ein Einspruch (nur beim Patent!) oder ein Antrag auf Nichtigkeit können gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Einspruch oder der Nichtigkeitsantrag sind beim Österreichischen Patentamt einzubringen. Der Einspruch wird von der zuständigen technischen Abteilung und der Nichtigkeitsantrag von der Nichtigkeitsabteilung behandelt.
Der Beschluss der technischen Abteilung bei einem Einspruch kann durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
Wird Ihr Patent oder Gebrauchsmuster verletzt, können Sie am Handelsgericht Wien auf Unterlassung, Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände und der zur Herstellung notwendigen Werkzeuge und Mittel, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Entschädigung, Rechnungslegung, sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen.
Wenn Sie ein Produkt herstellen oder ein Verfahren anwenden, und wissen wollen, ob Ihr Produkt/Verfahren ein bestimmtes aufrechtes Patent oder Gebrauchsmuster verletzt, können Sie dazu einen Feststellungsantrag beim Patentamt einbringen.
Das funktioniert natürlich auch umgekehrt: Wenn Sie InhaberIn eines aufrechten Patentes oder Gebrauchsmusters sind, können Sie einen Feststellungsantrag beim Patentamt einbringen, um zu klären, ob das durch einen Dritten hergestellte Produkt oder angewendete Verfahren Ihr Patent oder Gebrauchsmuster verletzt.
Wenn Sie InhaberIn eines aufrechten, prioritätsälteren Patents oder Gebrauchsmusters sind, können Sie beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer späteren Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung Ihrer früheren Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
Ein Patent oder Gebrauchsmuster kann seinem Inhaber/seiner Inhaberin aberkannt werden, wenn der Nachweis erbracht wird,
Der Erfinder/die Erfinderin hat Anspruch auf Nennung als ErfinderIn. Er/sie kann selber beim Patentamt einen entsprechenden Antrag stellen, wenn der/die AnmelderIn oder PatentinhaberIn ihm/ihr diese Nennung verweigert.
Einspruch gegen die Patenterteilung (inkl. pauschalierter Schriftengebühr EUR 50,00) | EUR 206,00 |
Gebühr für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zu verhandelnden Antrag (Nichtigkeit, Feststellungsantrag, Abhängigerklärung, Aberkennung, Antrag auf Erfindernennung bei Verweigerung) (inkl. pauschalierter Schriftengebühr EUR 230,00) | EUR 550,00 |
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung | EUR 219,00 |