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PPH - Patent Prosecution Highway

Mit PPH kann das Patentverfahren in über 25 Ländern beschleunigt werden.

Hauptinhalt:

Was Sie unbedingt wissen sollten

Durch das PPH-Abkommen (Patent Prosecution Highway) können Sie die Internationalisierung Ihrer Anmeldung beschleunigen: Patentanmelder/innen, die an einem der teilnehmenden Ämter anmelden, können das PPH-Programm in Anspruch nehmen und somit eine beschleunigte Prüfung ihrer Anmeldungen bei den anderen Partnerämtern beantragen, sobald die eingereichten Patentansprüche vom Amt der früheren Prüfung (OEE) als erteilbar eingestuft worden sind. Die Partnerämter sind nicht an das frühere Arbeitsergebnis gebunden, können jedoch somit die Anmeldung beschleunigt bearbeiten. Somit wird die Qualität der Prüfung gesteigert und Sie profitieren von einem effizienteren, schnelleren Patentprüfungsverfahren.

Partnerämter des Österreichischen Patentamtes

Wir haben für Sie PPH-Abkommen mit den Patentämtern in den folgenden Ländern geschlossen:

Australien, Brasilien, Chile, China (verlängert ab 1. März 2021), Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Großbritannien, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Mexiko, Neuseeland, dem Nordischen Patentinstitut (Dänemark, Norwegen, Island), Norwegen, Polen, Portugal, Russland, Singapur, Spanien, Schweden, Ungarn, USA, dem Visegrad Patentinstitut (Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn).

In all diesen Ämtern können Sie vom beschleunigten PPH-Verfahren profitieren.

Fehlt Ihnen ein Land? Sagen Sie uns Bescheid/typo3/– wir sind stets bemüht, unsere Kooperationen auszuweiten um Ihnen in all Ihren Zielländern ein effizientes Verfahren zu ermöglichen.

Das Prinzip von PPH auf einen Blick

Das Prinzip von PCT- PPH

PPH funktioniert auch beim PCT-Verfahren (PCT- PPH). Der PPH Antrag kann demnach auch auf ein PCT- Arbeitsergebnis (schriftlicher Bescheid der ISA oder IPEA und internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) gestützt sein.

Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Folgende Voraussetzungen müssen für einen PPH-Antrag erfüllt sein:

  1. Erst- und Zweitanmeldung müssen mittels Priorität entsprechend zusammenhängen.
  2. Ein oder mehrere Ansprüche müssen vom Amt der früheren Prüfung als patentfähig befunden worden sein.
  3. Alle Ansprüche jener Anmeldung, für die PPH beantragt wurde, müssen auch in der anderen Anmeldung  vorkommen.
  4. Es darf noch keine Sachprüfung bzw. Erteilung beim Amt, an dem PPH beantragt wurde, erfolgt sein.

Folgende Unterlagen müssen mit dem PPH-Antrag übermittelt werden:

  1. Kopie aller Bescheide vom Amt der früheren Prüfung. Diese Unterlagen stellt das Österreichische Patentamt auf Wunsch für Sie als PPH-Package zusammen (Anfrage mit Anmeldenummer per Mail an info@patentamt.at).
  2. Kopie der geprüften Ansprüche.
  3. Anspruchskorrespondenztabelle.
  4. Kopie „relevanter“ Dokumente (z. B. Nichtpatentliteratur,...).

Details zu Voraussetzungen und Unterlagen betreffend einzelne Partnerämter finden Sie in den jeweiligen Richtlinien.

Wir erstellen Ihnen Ihr persönliches PPH-Package

Sie wollen PPH in einem unserer Partnerämter nutzen? Wir stellen für Sie die erforderlichen Kopien der Dokumente zusammen – wenn erforderlich auch mit automatisiert erstellter englischer Übersetzung.

Um ihr persönliches PPH-Package anzufordern, schreiben sie einfach ein entsprechendes Mail mit Ihrer Anmeldenummer an info@patentamt.at.

Wenn Sie mehr über PPH erfahren wollen, dann besuchen Sie bitte auch die offizielle PPH Homepage.

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