Ein Europäisches Patent (EP) wird zentral beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet und von diesem recherchiert, geprüft, und erteilt. Mit diesem Patent erhalten Sie Schutz in derzeit 39 Staaten, den Sie um 7 weitere Staaten ausdehnen können (Stand September 2025).
Die Anmeldung Ihres EP kann als Erstanmeldung, Folgeanmeldung oder über den Patent Cooperation Treaty (PCT) erfolgen. Wenn sie zunächst eine nationale Erstanmeldung in Österreich durchführen, erhalten Sie mit unserem Recherchenergebnis eine solide Entscheidungsgrundlage, ob sich eine EP-Folgeanmeldung lohnt.
Tipp: Eine besonders zuverlässige „Wettervorhersage“ für Ihre Chancen auf ein EP erhalten Sie mit einer EP-Recherche durch das EPA, die Sie im Rahmen Ihrer nationalen Erstanmeldung in Österreich beantragen können.
Darüber hinaus stellt ein erteiltes Europäisches Patent die Voraussetzung für ein Einheitspatent dar. Im Unterschied zum EP ist dieses zentral durchsetzbar und angreifbar, jedoch nur für 18 EU-Staaten verfügbar.
Tipp: Das Österreichische Patentamt (ÖPA) bietet zahlreiche kostenlose oder kostengünstige Beratungen und Services an, die bei der Internationalisierung von Patenten unterstützen.
Ein Europäisches Patent ist kein EU-Patent. EPs werden von einer eigenständigen internationalen Organisation, dem Europäischen Patentamt (EPA), erteilt. Daher gilt ein EP in 39 Staaten, darunter UK, Türkei, Schweiz und Norwegen, und nicht nur in den 27 EU-Mitgliedsländern. Zusätzlich zu diesen 39 Staaten können Sie den Schutz ihres EP auf einen Erstreckungsstaat und 6 Validierungsstaaten ausdehnen (Stand September 2025, s. Grafik).
Ein EP ist ein sog. „Bündelpatent“. Es wird zwar zentral für 39 Staaten angemeldet, recherchiert, geprüft und erteilt, hat aber keine einheitliche Wirkung. Nach der Erteilung zerfällt es quasiin ein Bündel nationaler Patente. Wenn z.B. jemand Ihr EP verletzt, müssen Sie es vor den jeweiligen nationalen Behörden durchsetzen. Dies ist häufig mit enormen Kosten und unterschiedlichen Verfahrensausgängen verbunden.
Außerdem sind im EP-System zahlreiche Übersetzungen erforderlich: Für jene der 39 Staaten des EP-Systems, in deren Amtssprache das erteilte EP nicht vom EPA veröffentlicht wurde, müssen Sie bei den einzelnen nationalen Patentbehörden grundsätzlich Übersetzungen in die jeweiligen Amtssprachen einreichen. Dies ist sowohl mit beträchtlichen Kosten für die Übersetzung selbst als auch mit Amtsgebühren für deren Einreichung verbunden. Werden diese Übersetzungen nicht fristgerecht eingereicht, verlieren Sie für das jeweilige Land rückwirkend ihren EP-Schutz.
Jede natürliche Person (d.h. jeder Mensch) und jede juristische Person (z.B. GmbH, AG, etc.) kann ein Europäisches Patent anmelden. Eine Vertretung ist für die Einbringung einer EP-Anmeldung nicht notwendig.
Für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Europäischen Patentamt müssen sich nur Personen, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates des EPÜ (s. Karte oben) sind oder den Sitz nicht in einem dieser Staaten haben, durch eine zugelassene bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Tipp: Es wird generell dringend geraten, sich vor einer EP-Anmeldung patentanwaltlich beraten bzw. sich bei dieser vertreten zu lassen.
Tipp: Das Europäische Patentamt hat das Online-Portal myEPO für Anmeldungen eingerichtet.
Das EP-Anmeldeverfahren wird in einer der drei Amtssprachen des EPA geführt, d.h. entweder auf Deutsch, Englisch oder Französisch. Sofern die Anmeldung in einer anderen Sprache erfolgt ist, muss binnen zwei Monaten ab Anmeldung bzw. auf Aufforderung eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen vorgelegt werden.
Europäische Patente werden nur für Erfindungen technischer Natur erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (wie auch nationale österreichische Patente).
Eine europäische Patentanmeldung muss mindestens enthalten:
Haben Sie bereits in Österreich oder einem anderen Land ein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet, so haben Sie hierfür ein Prioritätsdatum erhalten. Binnen zwölf Monaten ab dieser sogenannten Erstanmeldung können Sie eine EP-Anmeldung als Folgeanmeldung einbringen und die Priorität der Erstanmeldung beanspruchen (Details zur Prioritätsbeanspruchung s. Patente international).
Beantragung
Das EPA prüft nach Eingang der Anmeldung, ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Hierzu ist zumindest ein Antrag auf EP-Erteilung, die Identität der anmeldenden Person und eine Beschreibung notwendig. Andernfalls gilt die Eingabe nicht als EP-Anmeldung. Außerdem werden zusätzliche Formalerfordernisse sowie der Erhalt der erforderlichen Gebühren geprüft.
Recherche und Veröffentlichung
Das EPA führt eine umfangreiche Recherche nach relevantem Stand der Technik durch. Die Ergebnisse werden der anmeldenden Person in Form eines Recherchenberichts mitgeteilt.
18 Monate nach dem Prioritätstag wird die EP-Anmeldung veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung erlangt die anmeldende Person einen sogenannten vorläufigen Schutz, der eine gewisse „angemessene Entschädigung“ gegenüber Dritten sichert. Dieser Schutz kann jedoch erst ab der Erteilung des EP gerichtlich durchgesetzt werden.
Prüfung und Erteilung
Für die Prüfung der EP-Anmeldung ist binnen 6 Monaten ab Erhalt des Recherchenberichts ein gesonderter Prüfungsantrag zu stellen und die entsprechende Gebühr zu bezahlen. Ist die Anmeldung so, wie sie vorliegt, nach Meinung des EPA nicht erteilbar, werden im anschließenden schriftlichen Dialog entweder dieBedenken gegen die Patentierbarkeit ausgeräumt oder die Patentierbarkeit verneint.
Sobald lt. Ansicht des EPA eine erteilbare Patentanmeldung vorliegt, erhalten Sie eine Mitteilung mit dem Text, in dem das Patent erteilt werden soll. Innerhalb von vier Monaten nach dieser Mitteilung müssen Sie die Erteilungsgebühr bezahlen und eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des EPA einreichen. Erst mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt wird das Patent wirksam und Sie genießen den vollen rechtlichen Schutz.
Wird Ihre EP-Anmeldung zurückgewiesen, können Sie Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss bei den Beschwerdekammern des EPA erheben.
Nach der Erteilung
Innerhalb von einem Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des EP können Sie ein Einheitspatent beantragen, indem Sie beim EPA einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. Wird dieser bewilligt, ersetzt das Einheitspatent das EP für 18 der 39 Staaten des EP-Systems. In den übrigen 21 Staaten bleibt es beim „klassischen“ EP-System.
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt müssen Sie in den jeweiligen Ländern gegebenenfalls eine Übersetzung der Patentschrift in die Landessprache vorlegen und die entsprechenden nationalen Gebühren bezahlen. (Die Anforderungen variieren je nach Land und deren Beitritt zum Londoner Übereinkommen.)
Für die Übersetzungsvorlage beim Österreichischen Patentamt verwenden Sie am besten folgende Online Formulare:
Innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung kann jede Person beim EPA schriftlich Einspruch gegen das EP erheben. Ein Einspruch kann mit
Gegen den entsprechenden Beschluss kann bei den Beschwerdekammern des ÖPA eine Beschwerde eingereicht werden.
Tipp: Weitere Informationen zu Europäischen Patenten finden Sie auf der Website des EPA.