Um sich die Mühen nationaler Einzelanmeldungen zu ersparen gibt es sogenannte Sammelanmeldungen. Eine Sammelanmeldung ist die Europäische Patentanmeldung EP.
Ein Europäisches Patent ist kein EU-Patent! Ihnen bleibt überlassen, ob Sie alle 42 Gültigkeitsländer auswählen oder nur einzelne, für Sie interessante Staaten. Für jeden benannten Staat ist eine Benennungsgebühr zu bezahlen, jedoch maximal 7 Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten.
Tipp: Ob sich eine Sammelanmeldung grundsätzlich lohnt, darüber kann Ihnen das Rechercheergebnis einer zuerst getätigten nationalen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung Aufschluss geben.
Ein europäisches Patent wird vom Europäischen Patentamt (kurz EPA) im Zuge eines einheitlichen Patenterteilungsverfahren gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (kurz EPÜ) für mittlerweile 39 Vertragsstaaten, 4 Validierungsstaaten und einen Erstreckungsstaat erteilt.
Achtung:
Das Europäische Patent ist jedoch nicht für ganz Europa oder für die ganze Europäische Union (EU) gültig! Ein „EU-Patent“ (korrekt: „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“) ist derzeit für 18 Staaten möglich. Mehr Informationen zum Einheitspatent
Jeder kann ein Europäisches Patent anmelden.
Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Vertragsstaates des EPÜ oder hat er seinen Sitz nicht in einem der Vertragsstaaten, so muss er sich mit Ausnahme der Einreichung der Patentanmeldung vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Patentanwalt, vertreten lassen. Diese zugelassenen Vertreter sind in eine beim EPA geführte Liste eingetragen. Rechtsanwälte, die in einem der EPÜ-Staaten zugelassen sind, sind nach einer Registrierung ebenfalls vor dem EPA zur Vertretung berechtigt.
Europäische Patentanmeldungen können entweder
Das Österreichische Patentamt nimmt europäische Anmeldungen entgegen, leitet diese jedoch nur an die Zweigstelle in München weiter. Seit 1. Juni 2011 können EP-Anmeldungen auch online beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden.
Das europäische Patentanmeldungsverfahren wird in einer der drei Amtssprachen des EPA, nämlich Deutsch, Englisch oder Französisch geführt. Sofern die Anmeldung in einer anderen Sprache erfolgt ist, muss binnen zwei Monaten ab Anmeldung bzw. auf Aufforderung eine Übersetzung in eine der drei Amtssprachen vorgelegt werden.
Entsprechend dem Österreichischen Patentgesetz werden im Rahmen des EPÜ europäische Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Eine europäische Patentanmeldung muss mindestens enthalten:
Haben Sie bereits in Österreich oder einem anderen Land eine Anmeldung getätigt, so haben Sie hierfür ein Prioritätsdatum erhalten. Binnen zwölf Monaten können Sie diesen Prioritätstag auch für Anmeldungen in anderen Ländern bzw. auch für eine europäische Patentanmeldung in Anspruch nehmen, d.h. die zweite, zeitlich spätere Anmeldung wird dann auch mit diesem früheren Zeitrang behandelt. Wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, muss bei der Anmeldung zumindest das Prioritätsdatum und das Land der Prioritätsanmeldung angegeben werden.
Im Antrag auf Erteilung eines österreichischen Patents sind auch jene Vertragsstaaten zu nennen, für die Schutz begehrt wird. Für jeden benannten Staat ist eine Benennungsgebühr zu entrichten, jedoch maximal 7 Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten.
Das EPA prüft sofort nach Eingang der Anmeldung, ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Hierzu ist wenigstens ein Antrag, die Identität des Anmelders und eine Beschreibung notwendig.
< 1 Monat
Binnen einer Frist von einem Monat ab Anmeldetag sind die Anmelde- und Recherchengebühren zu entrichten (zusätzliche Kosten bei mehr als 35 Seiten bzw. bei mehr als 15 Ansprüchen).
< 2 Monate
Binnen zwei Monaten ist gegebenenfalls eine Übersetzung der Anmeldungsunterlagen in eine der Amtssprachen des EPA erforderlich.
Außerdem werden zusätzliche Formalerfordernisse geprüft (Papierformat, Lesbarkeit der Unterlagen, Vertretung etc.).
Das EPA führt eine umfangreiche Recherche nach relevantem Stand der Technik durch. Die Ergebnisse werden dem Anmelder in Form eines Recherchenberichts mitgeteilt.
18 Monate
Nach 18 Monaten ab dem Prioritätstag wird die Europäische Patentanmeldung veröffentlicht. Liegt der Recherchenbericht bereits vor, so wird dieser bereits mitveröffentlicht, wenn nicht, folgt die gesonderte Veröffentlichung des Recherchenberichts später. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung erlangt der Anmelder einen sogenannten vorläufigen Schutz, der ihm eine gewisse „angemessene Entschädigung“ gegenüber Dritten zusichert.
< 24 Monate
Maximal 6 Monate ab Erhalt des Recherchenberichts muss der Anmelder einen Prüfungsantrag stellen und die hierfür notwendige Prüfungsgebühr bezahlen. Im anschließenden (schriftlichen) Dialog mit dem zuständigen Prüfer werden entweder etwaige bestehende Bedenken gegen die Patentierbarkeit ausgeräumt, oder die Patentierbarkeit verneint. Sowohl die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents, als auch über die Zurückweisung einer Patentanmeldung trifft das EPA in einem aus drei Prüfern bestehenden Senat.
< 4 Monate
Wird ein Patent erteilt, so hat der Anmelder binnen 4 Monaten ab Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung die Erteilungsgebühr (ca. 850 €) zu bezahlen und eine Übersetzung der Ansprüche in die übrigen Amtssprachen (z. B. Englisch und Französisch) des EPA, welche nicht Verfahrenssprache (z. B. Deutsch) waren, vorzulegen. Anschließend veröffentlicht das EPA die europäische Patentschrift. Erst ab diesem Zeitpunkt genießt der Patentinhaber den vollen Rechtsschutz des Patents.
< 3 Monate
Binnen drei Monaten ab Erteilung des europäischen Patents muss der Anmelder in all jenen Vertragsstaaten, in denen er sein Schutzrecht aufrechterhalten will, gegebenenfalls Übersetzungen in die jeweilige Landessprache vorlegen bzw. allenfalls die geltenden Jahresgebühren bezahlen.
< 9 Monate
Innerhalb von 9 Monaten nach der Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim EPA schriftlich gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Ein Einspruch kann mit der Zurückweisung des Einspruchs, mit dem Widerruf des Patents im gesamten Umfang oder mit der Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang enden.
Gegen alle Entscheidungen des europäischen Patentamts, welche mit Beschluss getroffen wurden, kann zudem Beschwerde eingereicht werden.