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Geografische Verbandsmarke

Die geografische Verbandsmarke (§ 62 Abs. 4 MSchG) kommt für die rechtliche Absicherung einfacher und qualifizierter Herkunftsangaben in Frage, für alle Warengruppen und sogar für Angaben, die den Ort bezeichnen, an dem Dienstleistungen erbracht werden. Ihr Schutz ist auf Österreich und einen Zeitraum von zehn Jahren beschränkt (durch Erneuerungsgebühr immer wieder um weitere zehn Jahre verlängerbar). Sie erleichtert die zivil- und strafrechtliche Verfolgung unrechtmäßiger (irreführender, nachahmender) Verwendung (z. B. für Produkte minderwertiger Qualität) und fördert das Ansehen der Bezeichnung am Markt.

Besonderheiten dieser Markenart:

  • ihre Eintragbarkeit hängt nicht - wie bei den "normalen" Marken - davon ab, ob sie die Produkte einem bestimmten Betrieb zuordnen kann. Sie muss stattdessen, auch wenn sie ausschließlich geografisch beschreibende Elemente enthält, geeignet sein, unterscheidend auf einen gemeinsamen kollektiven Ursprung hinzuweisen.
  • sie beschränkt trotz ihrer Registrierung das Recht zur Verwendung der geografischen Bezeichnung nicht allein auf die Verbandsmitglieder - anders als "normale" Verbandsmarken. Auch Verbandsfremde können die geografische Bezeichnung verwenden, wenn deren Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel (zB durch die Verbandsmarkensatzung festgelegt) entspricht. Wer die Verbandsmarke selbst entsprechend der festgelegten Verbandssatzung verwendet, hat Anspruch, Mitglied des Verbands zu werden.

Informationen zu den Anmeldungserfordernissen und Verfahrensgebühren finden Sie unter dem Stichwort "Verbandsmarke" im Informationsblatt für nationale Markenanmeldung (MA 501) sowie in der Gebührenliste zum Punkt Marke.

Schutz im Ausland

Der Schutz einer nationalen geografischen Verbandsmarke kann, nach dem üblichen Verfahren für internationale Marken auf Mitglieder des Madrider Systems ausgedehnt werden (siehe Informationsblatt Internationale Marke MA 571). EU-weiter Schutz kann auch als Unions- "Kollektivmarke" nach der Unionsmarkenverordnung erlangt werden.

Herkunftsschutz gemäß VO (EU) 2024/1143 bzw. VO (EU) 2023/2411 vs. Schutz als geografische Verbandsmarke

 VO (EU) 2024/1143 / VO (EU) 2023/2411Geografische Verbandsmarke
Geltungsbereichin allen EU-Mitgliedsstaaten

Österreichweit / als Unionsmarke in allen EU-Mitgliedsstaaten / als internationale Marke in den jeweiligen Schutzstaaten

Schutzdauerunbeschränkt10 Jahre / jedoch wie Marke verlängerbar
Was kann geschützt werden?qualifizierte Herkunftsangaben für bestimmte Lebensmittel + zum menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse (VO 2024/1143) oder für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (VO 2023/2411)einfache und qualifizierte Herkunftsangaben für alle Produkte und sogar Dienstleistungen
Kontrolleverpflichtende Kontrolle durch öffentliche Stellenkeine Vorgaben
Logoeuropaweit einheitliches Logo kennzeichnet die Erfüllung der Qualitäts- und Formalkriterien dieses Systemskeine Vorgaben
Kostenauf europäischer Ebene keine Kosten;
regelmäßige Kontrollkosten;
VO 2024/1143: € 605 für nationale Prüfung
VO 2023/2411: noch festzulegen
für österreichweiten Schutz: ab € 480/€ 460 bei Online-Anmeldung/Verlängerung: ab € 1300
für Unionsmarke: ab € 1500 + Verlängerung ab € 1500 für internationale Marke: va. abhängig von Anzahl der Schutzstaaten

 

Letzte Bearbeitung: 11.11.2024

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