Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt gemäß § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB und ist daher der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Nicht qualifizierte elektronische Signaturen sind rechtlich gesehen keine Unterschriften.
Inwieweit ausländische elektronische Signaturformate den Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechen, kann nicht pauschal beurteilt werden. Am besten lassen Sie ein elektronisch signiertes Dokument zu Testzwecken auf folgender Seite der Rundfunkbehörde prüfen:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html
Bei positivem Prüfergebnis muss die elektronische Signatur auch vom Patentamt akzeptiert werden.
Ein elektronisch signiertes Dokument, das eine Unterschrift erfordert, muss in elektronischer Form eingereicht werden (ein Ausdruck mit der elektronischen Signatur ist nicht ausreichend).