Mit einem Widerspruch kann aufgrund einer prioritätsälteren
gegen jüngere Marken vorgegangen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangt werden.
Antragsberechtigt ist der/die Inhaber/in der älteren Marke bzw. der/die zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke aufgrund einer entgegenstehenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Berechtigte.
Widerspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden (Online oder Formular MA 200), die bei
beginnt.
Wann eine Marke veröffentlicht wurde (Publikationsdatum), ist anhand ihrer Registrierungsnummer aus dem Deckblatt des Österreichischen Markenanzeigers, dem online Markenregister seeip.patentamt.at bzw. der entsprechenden WIPO-Seite feststellbar.
Innerhalb der Widerspruchsfrist ist die Entrichtung der Widerspruchsgebühr (d. s. € 206,- inkl. pauschalierter Schriftengebühr € 50,-) zu veranlassen. Die Vorlage des Zahlungs- oder Überweisungsbelegs wird empfohlen.
Im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung nicht von einem aus drei Mitgliedern des Patentamtes zusammengesetzten Senat, sondern von einem rechtskundigen Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung getroffen. Das Verfahren enthält Elemente, die seine im Vergleich zum Anfechtungsverfahren raschere Abwicklung ermöglichen, allerdings wird der siegreichen Partei - anders als im Anfechtungsverfahren - kein Kostenersatz zugesprochen, d.h. die Parteien müssen ihre Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten selbst tragen.
Soll ein Widerspruch auf eine am Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke bereits länger als fünf Jahre registrierte Marke gestützt werden, muss unbedingt vorher überlegt werden, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich ernsthaft gebraucht worden ist und ob sich dies auch nachweisen lässt. Im Widerspruchsverfahren kann der/die Inhaber/in der angegriffenen Marke nämlich die Glaubhaftmachung der Benutzung einer derartigen Widerspruchsmarke verlangen. Gelingt die Bescheinigung der Benutzung dann nicht, ist der Widerspruch abzuweisen. Umgekehrt sollte der/die Inhaber/in der angegriffenen Marke auch eigenständig Informationen über die Benutzung der ihm/ihr entgegengehaltenen Widerspruchsmarke einholen und nicht stereotyp und unbegründet die Einrede der mangelnden Benutzung erheben. Diese verlängert nämlich die Dauer des Widerspruchsverfahrens und verzögert die Entscheidung, ob die Marke in Hinkunft weitergeführt werden darf.
Neben oder anstelle eines Widerspruchs, oder wenn die Widerspruchsfrist versäumt wird, kann ein Löschungsantrag (MSchG §§ 30, 31, 32a) an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes (Anfechtungsverfahren) gestellt werden.
Letzte Bearbeitung: 15.11.2020
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