Im Einspruchsverfahren wird über das Patent unter Einbeziehung Dritter (es können eine oder mehrere Parteien zusätzlich zur/zum Anmelder/in beteiligt sein) entschieden.
Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patents im Patentblatt kann jede Person gegen die Patenterteilung schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag dieser Frist im Patentamt eingelangt sein.
Folgende Einspruchsgründe können geltend gemacht werden:
Wenn sich die Parteien eines Einspruchsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Äußerung des Patentinhabers zum Einspruch (§ 102 Abs. 3 PatG) angegeben und gewertet werden.
Letzte Bearbeitung: 17.01.2024