Nizza-Klassifikation

Ordnen Sie Ihrer Marke die passenden Waren und Dienstleistungen aus insgesamt 45 Klassen zu

Nizza-Klassifikation: Basics

Eine Marke ist immer für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt. Bei der Markenanmeldung müssen Sie daher genau angeben, welche Waren bzw. Dienstleistungen Sie unter der Marke anbieten wollen – das sogenannte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Dieses ist essenziell, um den Schutzbereich Ihrer Marke genau abzustecken und sich von eventuell ähnlichen Marken anderer Branchen abzugrenzen. Bitte beachten Sie, dass das Verzeichnis die Klassennummer(n) und die Begriffe der Waren und Dienstleistungen enthalten muss. 

Bekannten Marken steht oftmals ein weiterreichender Schutzumfang zu, also auch Schutz für Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis umfasst oder diesen ähnlich sind. Bekannt ist eine Marke dann, wenn sie einem bedeutenden Teil jenes Publikums, das von den durch die Marke geschützten Waren bzw. Dienstleistungen angesprochen wird, bekannt ist. Wenn ein Dritter die bekannte Marke oder ein ähnliches Zeichen benutzt und dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt, kann die bzw. der Inhaber:in der bekannten Marke dagegen vorgehen.

Was ist die Klassifikation von Nizza und wofür brauche ich sie?

Die Klassifikation von Nizza ist ein internationales Abkommen zur Klassifizierung von Marken, welches von den Mitgliedsstaaten des Abkommens regelmäßig überarbeitet, ergänzt und angepasst wird. Die Klassifikation umfasst insgesamt 45 Klassen – 34 Klassen für Waren und 11 Klassen für Dienstleistungen. 

Anhand der Klassifikation von Nizza erstellen Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Markenanmeldung.

Was kosten einzelne Klassen bei einer Markenanmeldung?

Bei der Anmeldung einer Marke sind drei Klassen in der Anmeldegebühr inkludiert. Jede weitere Klasse kostet € 75,-.

Was muss ich bei der Klassifizierung beachten?

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss hinreichend klar und eindeutig formuliert sein, damit Dritte den Schutzumfang der Marke korrekt einschätzen können. Wir empfehlen, bei der Angabe der Klassen sehr sorgfältig vorzugehen. Eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht möglich. Die Klassifikation enthält in jeder Klasse Oberbegriffe. Dies sind allgemeine, übergeordnete Begriffe, unter denen mehrere spezifischere Waren oder Dienstleistungen zusammengefasst werden können. Bestimmte, allgemeine Oberbegriffe werden nicht akzeptiert und müssen daher durch präzise und der jeweiligen Klasse zuordenbare konkrete Waren oder Dienstleistungen ersetzt werden.

Benutzungszwang

Die Marke muss für die Waren und Dienstleistungen, für die sie geschützt ist, auch tatsächlich benutzt werden. Marken unterliegen also einem sog. Benutzungszwang. Wird eine Marke fünf Jahre oder länger – gerechnet ab dem Ende der Widerspruchsfrist oder der Rechtskraft einer Widerspruchsentscheidung – nicht benutzt, kann jede Person die Löschung der Marke, gestützt auf § 33a Markenschutzgesetz (MSchG), beim Patentamt beantragen. Eine Löschung von Amts wegen erfolgt nicht. Um nicht gelöscht zu werden, ist die Marke so, wie sie registriert ist bzw. mit höchstens geringfügigen Abweichungen, sodass dadurch die Unterscheidungskraft der ursprünglichen Marke nicht beeinflusst wird, zu benutzen. Diese Benutzung ist im Streitfall von der bzw. dem Markeninhaber:in nachzuweisen.

Wie sind virtuelle Waren und Dienstleistungen zu klassifizieren?

Mit der wachsenden Bedeutung von Metaversen und digitalen Plattformen stellt sich zunehmend die Frage, wie virtuelle Waren und Dienstleistungen rechtlich einzuordnen sind. Da bestehende Klassifikationssysteme vor allem für physische Produkte entwickelt wurden, gewinnt die korrekte Zuordnung virtueller Waren und Dienstleistungen immer mehr an Bedeutung.

Hilfe bei der Klassifizierung

Die Nizza-Klassifikation umfasst rund 9.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffe. Im Rahmen eines europaweiten Harmonisierungsprojekts unter der Führung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde die wesentlich umfassendere „Harmonisierte Datenbank“ entwickelt, die mehr als 70.000 Begriffe enthält.

Die Baumstruktur bzw. „Taxonomie“ dieser Datenbank fasst nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Waren- und Dienstleistungsbegriffe zu immer allgemeiner formulierten Überbegriffen bis hin zu der obersten Ebene an allgemeinen Oberbegriffen („class scope“) zusammen. Die Struktur erleichtert die Suche nach den passenden Begriffen für eine geplante Markenanmeldung, bietet einen raschen Überblick über sachlich zusammenhängende Waren- und Dienstleistungsbereiche und hilft so den Schutzumfang der Anmeldung den tatsächlichen Benutzungsplänen entsprechend zu planen.

In der Regel genügt die Angabe der Produktart, da der Schutz einer Marke sich auch auf ähnliche Waren und Dienstleistungen erstreckt. Ein „class scope“ bietet zwar sehr weiten Schutz, sollte aber nur verwendet werden, wenn tatsächlich alle darunterfallenden Waren oder Dienstleistungen vermarktet werden sollen, da man andernfalls Gefahr läuft, dass unbenützt bleibende Bereiche angreifbar werden. Zu beachten ist außerdem, dass ein class-scope nur solche Waren und Dienstleistungen der jeweiligen Klasse umfasst, die nach dessen Wortlaut darunter verstanden werden können, was hinsichtlich künftig neu am Markt auftretender Produkte zu Schutzlücken führen kann. Es besteht keine Garantie für Vollständigkeit der Taxonomy.

Detaillierte, praxisrelevante Tipps zu verschiedenen Fragen des Markenrechts finden Sie in den gemeinsamen Mitteilungen des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN):

CP1 und CP2 sind relevant für die Zulässigkeit von Klassenoberbegriffen und die Auslegung des Schutzumfangs der Klassenüberschriften.
CP8 hat Relevanz für die Benutzung einer Marke in abweichender Form in Bezug auf den Benutzungszwang.