Nizza-Klassifikation: Basics
Eine Marke ist immer für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt. Bei der Markenanmeldung müssen Sie daher genau angeben, welche Waren bzw. Dienstleistungen Sie unter der Marke anbieten wollen – das sogenannte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Dieses ist essenziell, um den Schutzbereich Ihrer Marke genau abzustecken und sich von eventuell ähnlichen Marken anderer Branchen abzugrenzen. Bitte beachten Sie, dass das Verzeichnis die Klassennummer(n) und die Begriffe der Waren und Dienstleistungen enthalten muss.
Bekannten Marken steht oftmals ein weiterreichender Schutzumfang zu, also auch Schutz für Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis umfasst oder diesen ähnlich sind. Bekannt ist eine Marke dann, wenn sie einem bedeutenden Teil jenes Publikums, das von den durch die Marke geschützten Waren bzw. Dienstleistungen angesprochen wird, bekannt ist. Wenn ein Dritter die bekannte Marke oder ein ähnliches Zeichen benutzt und dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt, kann die bzw. der Inhaber:in der bekannten Marke dagegen vorgehen.
Was ist die Klassifikation von Nizza und wofür brauche ich sie?
Die Klassifikation von Nizza ist ein internationales Abkommen zur Klassifizierung von Marken, welches von den Mitgliedsstaaten des Abkommens regelmäßig überarbeitet, ergänzt und angepasst wird. Die Klassifikation umfasst insgesamt 45 Klassen – 34 Klassen für Waren und 11 Klassen für Dienstleistungen.
Anhand der Klassifikation von Nizza erstellen Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Markenanmeldung.
Was kosten einzelne Klassen bei einer Markenanmeldung?
Bei der Anmeldung einer Marke sind drei Klassen in der Anmeldegebühr inkludiert. Jede weitere Klasse kostet € 75,-.
Was muss ich bei der Klassifizierung beachten?
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss hinreichend klar und eindeutig formuliert sein, damit Dritte den Schutzumfang der Marke korrekt einschätzen können. Wir empfehlen, bei der Angabe der Klassen sehr sorgfältig vorzugehen. Eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht möglich. Die Klassifikation enthält in jeder Klasse Oberbegriffe. Dies sind allgemeine, übergeordnete Begriffe, unter denen mehrere spezifischere Waren oder Dienstleistungen zusammengefasst werden können. Bestimmte, allgemeine Oberbegriffe werden nicht akzeptiert und müssen daher durch präzise und der jeweiligen Klasse zuordenbare konkrete Waren oder Dienstleistungen ersetzt werden.
| unklarer und uneindeutiger Begriff | Vorschläge bzw. mögliche Lösungen (aus der harmonisierten Datenbank): |
|---|---|
| Klasse 6: Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind | Klasse 6: Bauelemente aus Metall, Baumaterialien aus Metall |
| Klasse 7: Maschinen | Klasse 7: Landwirtschaftliche Maschinen, Maschinen zur Verarbeitung von Kunststoffen, Melkmaschinen |
| Klasse 14: Waren aus Edelmetallen oder damit plattierte Waren | Klasse 14: Kunstgegenstände aus Edelmetall |
| Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe | Klasse 16: Filtermaterial aus Papier |
| Klasse 17: Waren aus Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest oder Glimmer | Klasse 17: Gummiringe |
| Klasse 18: Waren aus Materialien [Leder und Lederimitationen] | Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen [Lederwaren] |
| Klasse 20: Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen | Klasse 20: Türbeschläge aus Plastik, Holzfiguren |
| Klasse 37: Reparaturdienstleistungen | Klasse 37: Schuhmacherarbeiten, Reparatur von Computerhardware |
| Klasse 37: Installationsarbeiten | Klasse 37: Montage von Türen und Fenstern, Installation von Einbruchalarmanlagen |
| Klasse 40: Materialbearbeitung | Klasse 40: Behandlung von Giftmüll, Luftreinigung |
| Klasse 45: Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse | Klasse 45: Nachforschungen über Personen, Persönliche Einkaufsdienstleistungen für Dritte, Dienstleistungen einer Adoptionsagentur |
Benutzungszwang
Die Marke muss für die Waren und Dienstleistungen, für die sie geschützt ist, auch tatsächlich benutzt werden. Marken unterliegen also einem sog. Benutzungszwang. Wird eine Marke fünf Jahre oder länger – gerechnet ab dem Ende der Widerspruchsfrist oder der Rechtskraft einer Widerspruchsentscheidung – nicht benutzt, kann jede Person die Löschung der Marke, gestützt auf § 33a Markenschutzgesetz (MSchG), beim Patentamt beantragen. Eine Löschung von Amts wegen erfolgt nicht. Um nicht gelöscht zu werden, ist die Marke so, wie sie registriert ist bzw. mit höchstens geringfügigen Abweichungen, sodass dadurch die Unterscheidungskraft der ursprünglichen Marke nicht beeinflusst wird, zu benutzen. Diese Benutzung ist im Streitfall von der bzw. dem Markeninhaber:in nachzuweisen.
Wie sind virtuelle Waren und Dienstleistungen zu klassifizieren?
Mit der wachsenden Bedeutung von Metaversen und digitalen Plattformen stellt sich zunehmend die Frage, wie virtuelle Waren und Dienstleistungen rechtlich einzuordnen sind. Da bestehende Klassifikationssysteme vor allem für physische Produkte entwickelt wurden, gewinnt die korrekte Zuordnung virtueller Waren und Dienstleistungen immer mehr an Bedeutung.
Virtuelle Waren sind rein digitale Inhalte und daher ausschließlich in die Klasse 9 einzuordnen. Die Art der Ware muss dabei klar angeführt werden: z. B. Klasse 9: herunterladbare virtuelle Bekleidungsstücke (als reale Waren wären Bekleidungsstücke in Klasse 25 zu klassifizieren).
| NICHT ZULÄSSIG | ZULÄSSIG |
|---|---|
| Kl. 9: herunterladbare virtuelle Waren/Güter | Kl. 9: herunterladbare virtuelle Bekleidungsstücke /virtuelles Make-up / virtuelle Speisen und Getränke |
| Kl. 25: herunterladbare virtuelle Bekleidungsstücke | Kl. 9: herunterladbare virtuelle Bekleidungsstücke |
Bei virtuellen Dienstleistungen ist zu differenzieren: Wenn die digitale Umgebung, in der die Dienstleistung erbracht wird oder die Art des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, nichts am Zweck oder dem im digitalen Raum erzielten Ergebnis der Dienstleistung ändert, ändert sich auch nichts an der üblichen Klassifikation - z.B. bleibt "Finanzielle Beratung" in Klasse 36 einzureihen, egal, ob diese Dienstleistung in der realen Welt oder in einer digitalen Umgebung erbracht wird.
| NICHT ZULÄSSIG | ZULÄSSIG |
|---|---|
| Kl. 35: Online Einzelhandelsdienstleistungen mit virtuellen Waren | Kl. 35: Online Einzelhandesdienstleistungen für folgende virtuelle Waren: ... |
| Kl. 35: Marketing für Dritte durch product placement in virtuellen Umgebungen | |
| Kl. 35: Werbung für NFT-Technologien | |
| Kl. 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit herunterladbaren digitalen Bildern, authentifiziert durch non-fungible Token (NFTs) | |
| Kl. 36: finanzielle Beratungsdienste, die in einer virtuellen Umgebung erbracht werden | |
| Kl. 36: Online Bankdienstleistungen, die in virtuellen Umgebungen erbracht werden | |
| Kl. 38: Bereitstellung von Chatrooms in virtuellen Umgebungen | |
| Kl. 41: Ausbildung, die in einer virtuellen Umgebung erbracht wird | |
| Kl. 41: Ausbildung in Bezug auf NFT-Technologien |
Anderes gilt hingegen, wenn die Dienstleistung in der digitalen Umgebung nur simuliert werden kann, ohne tatsächlich entsprechend stattzufinden, dann ist die Dienstleistung nach dem mit dieser Simulation verfolgten Zweck zu klassifizieren, der für eine angemessene Klassifizierung geklärt werden muss – z.B. werden Transportdienstleistungen in der virtuellen Welt zu einem anderen Zweck angeboten als in der Realität. Während der reale Transport von Gütern oder Personen von einem physischen Ort zum anderen in Kl. 39 einzuordnen ist, sind virtuelle Transportdienstleistungen (z.B. zu Spielzwecken) in Kl. 41 zu klassifizieren.
| NICHT ZULÄSSIG | ZULÄSSIG |
|---|---|
| Kl. 39: virtuelle Transportdienstleistungen | Kl. 41: (simulierte) Transportdienstleistungen / Reisedienstleistungen, erbracht in virtuellen Umgebungen für Unterhaltungszwecke |
| Kl. 42: (simulierte) Transportdienstleistungen / Reisedienstleistungen, erbracht in virtuellen Umgebungen für wissenschaftliche Zwecke | |
| Kl. 44: Dienstleistungen eines Friseursalons in virtueller Umgebung | Kl. 41: Dienstleistungen eines Frisuersalons in virtueller Umgebung zu Unterhaltungszwecken |
| Kl. 43: Verpflegung von Gästen in virtuellen Restaurants | Kl. 41: Verpflegung von Gästen in virtuellen Restaurants zu Unterhaltungszwecken |
| Kl. 41: Verpflegung von Gästen mit virtuellen Speisen und Getränken zu Unterhaltungszwecken | |
| Kl. 43: Betrieb eines Restaurants in virtueller Umgebung, jedoch mit Auslieferung realer Speisen und Getränke | |
| Kl. 41: Unterhaltungsdienstleistungen in virtuellen Umgebungen | |
| Kl. 42: Hosting virtueller Umgebungen |
NFTs sind keine eigenständigen Waren, sondern dienen der eindeutigen Authentifizierung digitaler oder realer Gegenstände über eine Blockchain. Für die Klassifizierung muss daher stets die mittels NFT konkret zertifizierte Ware angegeben werden; die bloße Angabe „NFT” oder „non fungible token” reicht nicht aus und ist auch zur Präzisierung unklarer Dienstleistungen ungeeignet.
Werden NFTs zur Authentifizierung realer Produkte verwendet, bleibt deren übliche Klassifizierung unverändert (z. B. Handtaschen, authentifiziert durch NFTs in Klasse 18).
Dienstleistungen mit NFT-Bezug werden nach ihrem Zweck und Ergebnis klassifiziert, unabhängig davon, auf welche Waren sich die NFTs beziehen. Nur bei Dienstleistungen, die sich allgemein auf NFT-Technologien beziehen, kann die Angabe „NFT” ausnahmsweise in Alleinstellung zulässig sein (z. B. Ausbildung in NFT-Technologien in Klasse 41).
| NICHT ZULÄSSIG | ZULÄSSIG |
|---|---|
| Kl. 9: NFTs / virtuelle Waren, authentifiziert durch NFTs | Kl. 9: Digitale Kunst / herunterladbare Grafiken / digitale Audiodateien, authentifizert durch Non-Fungible Tokens (NFTs) |
| Kl. 9: herunterladbare virtuelle/-s ... (Angabe der Art der Waren), authentifiziert durch Non-Fungible Tokens (NFTs) | |
| Kl. 18: Handtaschen, authentifiziert durch NFTs | |
| Kl. 25: Bekleidungsstücke, authentifiziert durch NFTs | |
| Kl. 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Biere, authentifiziert durch Non-Fungible Tokens (NFTs) | |
| Kl. 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren, die durch NFTs authentifiziert sind | Kl. 35: Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von ...(zB virtueller Kleidung, digitaler Kunst, Audiodateien odgl.), authentifiziert durch NFTs |
| Kl. 35: Bereitstellung von Online-Marktplätzen für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, die durch NFTs authentifiziert werden | |
| Kl. 35: Bewerbung von NFT-Technologien | |
| Kl. 41: Ausbildung in Bezug auf NFT-Technologien | |
| Kl. 42: technologische Dienstleistungen in Bezug auf NFTs (NFT-Technologien) | |
| Kl. 42: Mining (Prägung) von NFTs | |
| Kl. 42: Bereitstellung von nicht herunterladbarer Online-Computersoftware zum Prägen von NFTs |
Hilfe bei der Klassifizierung
Die Nizza-Klassifikation umfasst rund 9.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffe. Im Rahmen eines europaweiten Harmonisierungsprojekts unter der Führung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde die wesentlich umfassendere „Harmonisierte Datenbank“ entwickelt, die mehr als 70.000 Begriffe enthält.
Die Baumstruktur bzw. „Taxonomie“ dieser Datenbank fasst nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Waren- und Dienstleistungsbegriffe zu immer allgemeiner formulierten Überbegriffen bis hin zu der obersten Ebene an allgemeinen Oberbegriffen („class scope“) zusammen. Die Struktur erleichtert die Suche nach den passenden Begriffen für eine geplante Markenanmeldung, bietet einen raschen Überblick über sachlich zusammenhängende Waren- und Dienstleistungsbereiche und hilft so den Schutzumfang der Anmeldung den tatsächlichen Benutzungsplänen entsprechend zu planen.
In der Regel genügt die Angabe der Produktart, da der Schutz einer Marke sich auch auf ähnliche Waren und Dienstleistungen erstreckt. Ein „class scope“ bietet zwar sehr weiten Schutz, sollte aber nur verwendet werden, wenn tatsächlich alle darunterfallenden Waren oder Dienstleistungen vermarktet werden sollen, da man andernfalls Gefahr läuft, dass unbenützt bleibende Bereiche angreifbar werden. Zu beachten ist außerdem, dass ein class-scope nur solche Waren und Dienstleistungen der jeweiligen Klasse umfasst, die nach dessen Wortlaut darunter verstanden werden können, was hinsichtlich künftig neu am Markt auftretender Produkte zu Schutzlücken führen kann. Es besteht keine Garantie für Vollständigkeit der Taxonomy.
Detaillierte, praxisrelevante Tipps zu verschiedenen Fragen des Markenrechts finden Sie in den gemeinsamen Mitteilungen des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN):
CP1 und CP2 sind relevant für die Zulässigkeit von Klassenoberbegriffen und die Auslegung des Schutzumfangs der Klassenüberschriften.
CP8 hat Relevanz für die Benutzung einer Marke in abweichender Form in Bezug auf den Benutzungszwang.
Downloads
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2026)(pdf, 356 KB)
- Klassifikation von Nizza, NCL 13-2026, Liste der Waren nach Klassen(pdf, 1 MB)
- Klassifikation von Nizza, NCL 13-2026, Alphabetische Liste der Waren(pdf, 1 MB)
- Klassifikation von Nizza, NCL 13-2026, Liste der Dienstleistungen nach Klassen(pdf, 277 KB)
- Klassifikation von Nizza, NCL 13-2026, Alphabetische Liste der Dienstleistungen(pdf, 277 KB)
- Klassifikation von Nizza, NCL 13-2026, Klassenüberschriften in Deutsch, Französisch und Englisch(pdf, 281 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2025)(pdf, 316 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2024)(pdf, 335 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2023)(pdf, 290 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2022)(pdf, 321 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2021)(pdf, 348 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2020)(pdf, 353 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2019)(pdf, 343 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2018)(pdf, 305 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2017)(pdf, 291 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2016)(pdf, 207 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2015)(pdf, 261 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2014)(pdf, 459 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2013)(pdf, 423 KB)
- Klassifikation von Nizza (ab 1.1.2012)(pdf, 401 KB)