An sich schutzunfähige Zeichen - da nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend - können ausnahmsweise doch als Marke registriert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich aufgrund der Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr (z. B. durch Benutzung am Markt bzw. in der Werbung) innerhalb der betroffenen Adressatenkreise (Kunden, Zwischenhändler) die Auffassung gebildet hat, dass dieses Zeichen nur auf die Waren und Dienstleistungen e i n e s bestimmten Unternehmens / Anbieters / Dienstleisters hinweist (= Verkehrsgeltung).
Der Verkehrsgeltungsnachweis ist über amtliche Aufforderung vom Anmeldenden zu führen, andernfalls kann das Zeichen nicht als Marke registriert werden.
Beispiele für Marken, die aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert werden konnten: "VÖSLAUER" für Mineralwasser oder "KINDER" für Schokoladewaren.
Die notwendigen Unterlagen müssen folgende Fragen beantworten bzw. belegen:
Bei dieser Nachweisführung geht es nicht darum die Verwendung des Zeichens nachzuweisen, sondern vielmehr, dass es aufgrund dieser Verwendung einen Bedeutungswandel erfahren hat und nunmehr mehrheitlich als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus lediglich einem Unternehmen aufgefasst wird. Kurz gesagt, es geht darum zu zeigen, dass das Zeichen „als Marke“ verwendet und verstanden wird.
Beispiele für Nachweisunterlagen1:
Häufige Mängel:
Die Unterlagen
Details zur Vorlagemöglichkeit von Verkehrsgeltungsunterlagen:
Verkehrsgeltungsunterlagen können per Post oder über das Onlineformular „Sonstige Eingabe zu nationalen Marken“ – „zusätzliche Dokumente und Nachreichungen“ (https://www.patentamt.at/marken/marken-managen/aenderungen/sonstige-eingaben-zu-nationalen-marken/) eingebracht werden.
Vorlage per Post: bitte senden Sie uns keine kompletten Bücher, Magazine etc. in gebundener Form; kopieren Sie stattdessen die Titelseite (samt Erscheinungsdatum, ggf. -ort) sowie jene Seiten, die die Wiedergabe des angemeldeten Zeichens in dieser Publikation zeigen.
Auf einem USB-Stick vorgelegte Dateien sollten bevorzugt die Dateiformate .pdf, .jpeg, .wav, .mp3 und .mp4 aufweisen. Andere Formate sind ebenfalls zulässig, sofern sie vom Amt verarbeitet werden können, andernfalls ergeht ein Verbesserungsauftrag. Die auf einem (1) Datenträger enthaltenen Dateien dürfen insgesamt max. 1,5 GB groß sein, wobei pro Datei 200 MB nicht überschritten werden dürfen. Die Dateien sind verständlich zu benennen, zu nummerieren und zur rascheren Verarbeitung bevorzugt gezippt vorzulegen. Darüber hinaus ist ein Verzeichnis der auf dem Stick enthaltenen Dateien beizuschließen.
Online-Vorlage: bitte beachten Sie, dass nur .pdf-Dokumente (.pdf-Version 1.3 - 1.7) hochgeladen werden können. Achten Sie auf eine eindeutige Bezeichnung jedes Dokuments. Sie können insgesamt 100 MB mit maximal 20 Dateien hochladen (eine einzelne Datei darf nicht größer als 25 MB sein). Sofern die vorzulegenden Unterlagen zu groß für die Übermittlung des Formulars sind, können Sie die Unterlagen aufsplitten und durch mehrmalige Verwendung des Formulars übermitteln.
Video und Tondateien (zB. von Werbung, können mit dem Formular „Sonstige Eingabe zu nationalen Marken“ – „Andere Anträge“ https://www.patentamt.at/marken/marken-managen/aenderungen/sonstige-eingaben-zu-nationalen-marken/ direkt hochgeladen und so übermittelt werden.
1 Die Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteile im Amt und unterliegen nach positivem Verfahrensabschluss der Akteneinsicht durch Dritte (Ausnahme: über Antrag als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnete Unterlagen – vgl. § 50 MSchG)
Letzte Bearbeitung: 23.09.2024