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Verkehrsgeltungsnachweis

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Verkehrsgeltungsnachweis

An sich schutzunfähige Zeichen - da nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend - können ausnahmsweise doch als Marke registriert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich aufgrund der Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr (z. B. durch Benutzung am Markt bzw. in der Werbung) innerhalb der betroffenen Adressatenkreise (Kunden, Zwischenhändler) die Auffassung gebildet hat, dass dieses Zeichen nur auf die Waren und Dienstleistungen e i n e s bestimmten Unternehmens / Anbieters / Dienstleisters hinweist (= Verkehrsgeltung).

Der Verkehrsgeltungsnachweis ist über amtliche Aufforderung vom Anmeldenden zu führen, andernfalls kann das Zeichen nicht als Marke registriert werden. 

Beispiele für Marken, die aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert werden konnten: "VÖSLAUER" für Mineralwasser oder "KINDER" für Schokoladewaren. 

Die notwendigen Unterlagen müssen folgende Fragen beantworten bzw. belegen:

  • WANN muss Verkehrsgeltung gegeben sein?
    Bereits VOR dem Tag der Anmeldung beim ÖPA bzw. vor dem Prioritätstag.
  • WO muss Verkehrsgeltung gegeben sein?
    Im Inland, bei einem erheblichen Teil (min. > 50 %) der potentiell betroffenen Verkehrskreise: mögliche Kundinnen & Kunden, Mitbewerber:innen, (Zwischen)Händler:innen ganz Österreichs (nicht bloß im regionalen Umfeld!).
  • WOFÜR muss die Verkehrsgeltung des Zeichens nachgewiesen werden?
    Für die in der Anmeldung aufgelisteten Waren/Dienstleistungen.
  • WIE muss das Zeichen aufgefasst werden?
    Als Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen, ggf. einer zusammengehörigen Unternehmensgruppe.

Bei dieser Nachweisführung geht es nicht darum die Verwendung des Zeichens nachzuweisen, sondern vielmehr, dass es aufgrund dieser Verwendung einen Bedeutungswandel erfahren hat und nunmehr mehrheitlich als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus lediglich einem Unternehmen aufgefasst wird. Kurz gesagt, es geht darum zu zeigen, dass das Zeichen „als Marke“ verwendet und verstanden wird.

Beispiele für Nachweisunterlagen1:

  • Angaben und Belege dafür, seit wann und in welcher Menge/Stückzahl die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen produziert / erbracht bzw in den Verkehr gebracht worden sind,
  • Werbematerialien aller Art wie zB Inseratkopien (unter Angabe des Veröffentlichungsmediums, dessen Auflagezahl + Erscheinungsort und  -datum),
  • Bestätigungen der Messe- oder Ausstellungsleitung bzgl. Messe‑ und Ausstellungsteilnahmen,
  • Bestätigungen von Sendeanstalten über allfällige TV- und Rundfunkspots (Datum und Häufigkeit der Ausstrahlung, Wiedergabe des Inhalts der Spots),
  • Nachweise über Plakatwerbeaktionen, Direct-Mailings betreffend mit dem ggst. Zeichen gekennzeichnete Produkte/Dienstleistungen,
  • Ausdruck von zum Anmeldezeitpunkt des Zeichens aktiven Websites samt Bestätigung des Providers über die Anzahl der vor dem Anmeldetag erfolgten Zugriffe und deren Ausgangsort (die bloße Angabe von Links ist nicht beweiskräftig),
  • nicht standardisierte Kundenbestätigungen aus allen österreichischen Bundesländern über deren Kenntnis (seit wann) und Verständnis des Zeichens
  • Bestätigungen von Innungen, Fachverbänden etc oder Vorlage eines demoskopischen Gutachtens (ACHTUNG: wichtig ist eine neutrale, dh ein Verständnis des Zeichens als Marke/betriebliches Kennzeichen nicht vorwegnehmende / unterstellendeFragestellung).

Häufige Mängel: 

Die Unterlagen

  • zeigen keinen Bezug zu einem Unternehmenoder zu bestimmten Produkten.
  • zeigen das Zeichen vorwiegend nicht in der angemeldeten Form, sondern mit kennzeichnenden Zusätzen oder Grafiken.
  • sind undatiert / beziehen sich auf einen nach dem Anmeldetag / Prioritätstag liegenden Zeitraum.
  • sind nicht für Österreich / nicht für das gesamte Bundesgebiet aussagekräftig.
  • betreffen lediglich betriebsinterne, unveröffentlichte Statistiken, Aufstellungen etc. und können daher die Auffassung der Kunden, Mitbewerber:innen etc. nicht beeinflusst haben.

Details zur Vorlagemöglichkeit von Verkehrsgeltungsunterlagen:

Verkehrsgeltungsunterlagen können per Post oder über das Onlineformular „Sonstige Eingabe zu nationalen Marken“ – „zusätzliche Dokumente und Nachreichungen“ (https://www.patentamt.at/marken/marken-managen/aenderungen/sonstige-eingaben-zu-nationalen-marken/) eingebracht werden.

Vorlage per Post: bitte senden Sie uns keine kompletten Bücher, Magazine etc. in gebundener Form; kopieren Sie stattdessen die Titelseite (samt Erscheinungsdatum, ggf. -ort) sowie jene Seiten, die die Wiedergabe des angemeldeten Zeichens in dieser Publikation zeigen.

Auf einem USB-Stick vorgelegte Dateien sollten bevorzugt die Dateiformate .pdf, .jpeg, .wav, .mp3 und .mp4 aufweisen. Andere Formate sind ebenfalls zulässig, sofern sie vom Amt verarbeitet werden können, andernfalls ergeht ein Verbesserungsauftrag. Die auf einem (1) Datenträger enthaltenen Dateien dürfen insgesamt max. 1,5 GB groß sein, wobei pro Datei 200 MB nicht überschritten werden dürfen. Die Dateien sind verständlich zu benennen, zu nummerieren und zur rascheren Verarbeitung bevorzugt gezippt vorzulegen. Darüber hinaus ist ein Verzeichnis der auf dem Stick enthaltenen Dateien beizuschließen.

Online-Vorlage: bitte beachten Sie, dass nur .pdf-Dokumente (.pdf-Version 1.3 - 1.7) hochgeladen werden können. Achten Sie auf eine eindeutige Bezeichnung jedes Dokuments. Sie können insgesamt 100 MB mit maximal 20 Dateien hochladen (eine einzelne Datei darf nicht größer als 25 MB sein). Sofern die vorzulegenden Unterlagen zu groß für die Übermittlung des Formulars sind, können Sie die Unterlagen aufsplitten und durch mehrmalige Verwendung des Formulars übermitteln.

Video und Tondateien (zB. von Werbung, können mit dem Formular „Sonstige Eingabe zu nationalen Marken“ – „Andere Anträge“ https://www.patentamt.at/marken/marken-managen/aenderungen/sonstige-eingaben-zu-nationalen-marken/ direkt hochgeladen und so übermittelt werden.

 


Die Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteile im Amt und unterliegen nach positivem Verfahrensabschluss der Akteneinsicht durch Dritte (Ausnahme: über Antrag  als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnete Unterlagen – vgl. § 50 MSchG) 

Letzte Bearbeitung: 23.09.2024

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