Das Urheberrecht schützt die konkrete Ausprägung eines Werkes bzw. Produktes. Vom Schutz umfasst sind klassische Werke der Literatur (inkl. Software), Tonkunst, bildende Künste und Filmkunst.
In Österreich ist es durch das Urheberrechtsgesetz geregelt.
Urheber:in eines Werkes ist jene natürliche Person, die es geschaffen hat (Schöpferprinzip). Der Schutz entsteht somit durch die Schaffung eines Werks. Urheber:in können auch mehrere Personen sein.
Da das Urheberrecht Teil des Immaterialgüterrechts ist, gilt das Territorialitätsprinzip: Jedes Land erlässt seine eigenen Vorschriften zum Schutz geistiger Leistungen, in Folge gibt es auch verschieden hohe Schutzniveaus.
Bei der Beauftragung externer Dienstleisterinnen und Dienstleister (Werkunternehmer/innen, freie Mitarbeiter/innen, Diplomanden/-innen, Dissertanten/-innen etc.) müssen die Nutzungs- und Änderungsrechte an den Auftragswerken vertraglich geregelt werden. Das gilt insbesondere für schöpferische Werke, die dem Urheberrecht unterliegen. Beispiele dafür sind etwa die Entwicklung von Software oder das Design von Logos.
Eventuell ist noch zu klären, ob der Auftragnehmer das Werk für Referenzzwecke nutzen darf oder der Auftraggeber das Werk schutzrechtlich anmelden/registrieren darf (z.B. ein Logo als Marke oder ein Design als Geschmacksmuster).
Die Wirtschaftskammer fasst auf der Seite "Urheberrecht und Verträge" die wesentlichen Bestimmungen zusammen.
Grundlagen: oesterreich.gv.at: Urheberrechte im Internet
Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Urheberrecht im Überblick bzw. Urheberrecht und Verträge
Letzte Bearbeitung: 12.11.2024