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Gewährleistungsmarke

Eine Gewährleistungsmarke (vgl. §§ 63a ff MSchG) weist nicht wie herkömmliche Markenarten auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen hin, sondern garantiert einen bestimmten Qualitätsstandard der unter der Marke angebotenen Waren/Dienstleistungen (das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, nicht jedoch die geografische Herkunft der Produkte). Sie ist bei der Anmeldung als Gewährleistungsmarke zu bezeichnen.

Die Idee dahinter: KonsumentInnen sollen sich darauf verlassen können, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte bestimmte Standards einhalten bzw. diesen Standards entsprechen.

Grundsätzlich können alle Markenarten (wie zB Wort-, Bild- oder Wort-Bild-Marke) die Funktion einer Gewährleistungsmarke erfüllen, eine Gestaltung als eine Art „Qualitätssiegel“ ist jedoch am wahrscheinlichsten.

Theoretisch kann Jede/r eine Gewährleistungsmarke anmelden. In der Praxis werden diese Marken jedoch eher von Handelsgesellschaften, Interessensvereinigungen oder öffentlichen Stellen angemeldet, die ein Interesse daran haben, einen bestimmten Produktstandard zu etablieren und zu überwachen. Die MarkeninhaberInnen dürfen nicht unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der ausgezeichneten Produkte etc. beteiligt sein und sind dafür verantwortlich, dass die in der Satzung festgelegten Parameter eingehalten werden. Andernfalls kann von jedermann die Löschung der Gewährleistungsmarke beantragt werden.

Bei der Anmeldung ist eine datierte Markensatzung vorzulegen, die keinesfalls gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen darf und jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:

  • Name und Sitz des Rechtsträgers,
  • eine Erklärung, wonach der Rechtsträger selbst keine gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die die Lieferung der markengegenständlichen Waren/Dienstleistungen umfasst,
  • eine Markenwiedergabe
  • die Angabe der Waren/Dienstleistungen, für die die Gewährleistungsmarke bestimmt ist,
  • die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen
  • die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke einschließlich Sanktionen
  • die zur Benutzung berechtigten Personen
  • sowie die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.

Die Einsicht in die Satzung steht jedermann offen. Spätere Satzungsänderungen werden zu Zwecken des Markenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Markenregister eingetragen worden ist.

Beispiele

Letzte Bearbeitung: 01.09.2017

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