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Seniorität (vgl. Art. 34 und 35 UMV)

Sofern eine Marke, die im EU-Raum auf nationalem oder internationalem Weg registriert ist auch als Unionsmarke angemeldet wird, kann ihr aus dieser Vorregistrierung resutlierender Anmelde- bzw. Prioritätstag bei der Unionsmarke im Register angemerkt werden, selbst wenn dieser länger als 6 Monate vor dem Anmeldetag der Unionsmarke liegt. Dieser Zeitrang gilt jedoch nicht für den gesamten EU-Raum, sondern lediglich für jenen EU-Mitgliedstaat, in welchem die ältere Marke zuvor Bestand hatte und entfaltet auch nur dann ihre Wirkung, wenn ihr Inhaber die senioritätsbegründende ältere nationale oder internationale Marke erlöschen lässt oder auf sie verzichtet hat. Erst dann kann er z. B. bei Klagen, die auf eine Unionsmarke in Österreich gestützt werden, die bei dieser angemerkte Seniorität der identen früheren österreichischen Marke beanspruchen, obwohl die Unionsmarkenanmeldung selbst erst wesentlich später beim EUIPO eingereicht worden ist.

Letzte Bearbeitung: 07.03.2017

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