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Diensterfindung

Eine Diensterfindung und die hierbei geltenden Bestimmungen sind in den §§ 6 bis 20 des Patentgesetzes und § 40b des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Sie können nicht zu Lasten der Dienstnehmer/innen vertraglich abgeändert werden.

Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen sind auf jeden Fall in beiderseitigem Interesse gut beraten, wenn die Bedingungen rund um eine Diensterfindung mittels einer möglichst exakten (kollektiv)-vertraglichen Vereinbarung geregelt werden.

Was ist eine Diensterfindung nach § 7 Abs. 3 PatG?

„Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn

  • entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
  • wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
  • das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist.“

Rechte der Dienstnehmer/innen

  • Dienstnehmer/innen gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihr gemachten Erfindung an Dienstgeber/innen sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Ausnahme: Die Erfinder/innen wurden speziell zum Zweck des Erfindens angestellt und erhalten ein entsprechend höheres Entgelt.
  • Dienstnehmer/innen haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes, wenn nicht durch Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
  • Wenn Dienstgeber/innen mit Dienstnehmer/innen Vereinbarungen wegen einer Diensterfindung getroffen haben, so können Dienstgeber/innen dennoch jederzeit erklären, auf ihre Rechte an der Erfindung ganz oder zum Teil zu verzichten. Dienstnehmer/innen können in solchen Fällen verlangen, dass die Rechte der Dienstgeber/innen an der Erfindung, soweit der Verzicht reicht, auf sie übertragen werden.
  • Wenn die Erfindung seitens der Dienstnehmer/innen den Dienstgeber/innen gemeldet wurde und diese innerhalb einer Frist von vier Monaten (manchmal auch weniger, sofern vereinbart) die Erfindung nicht in Anspruch nehmen, so verbleibt sie automatisch bei den Erfinder/innen.
  • Die Rechte, die Dienstnehmer/innen auf Grund der Bestimmungen zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
  • Die Rechte an Erfindungen im Rahmen von Seminaren, Praktika, Diplomarbeiten und Dissertationen liegen bei den Studierenden. Die Universität (Schule, Hochschule) hat grundsätzlich kein Aufgriffsrecht, außer, der/die Studierende ist gleichzeitig Dienstnehmer/in der Universtität.
  • Erfinder/innen haben Anspruch auf Nennung als Erfinder/in.

"Rechte" der Dienstgeber/innen

  • Grundsätzlich liegt das Recht an einer Diensterfindung bei Dienstnehmer/innen. Durch Gesetze oder Verträge kann aber bestimmt sein, dass Dienstgeber/innen ein Recht zur Inanspruchnahme der Diensterfindung („Aufgriffsrecht“) zukommt.
  • Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches, z. B. Universität, so können Dienstgeber/innen, ohne dass es einer Vereinbarung mit Dienstnehmer/innen bedarf, deren Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen.
  • Software: Sind Mitarbeiter/innen mit Programmierkenntnissen in die Entwicklung eingebunden, so hat das Unternehmen aufgrund des österreichischen Urheberrechtsgesetzes unbeschränkte Nutzungsrechte an den in der Folge entwickelten Softwareprogrammen: Nach § 40b Urheberrechtsgesetz steht Dienstgeber/innen für Programme, die im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wurden, ein unbeschränktes Nutzungsrecht zu.

Gemeinsame Bestimmungen für Dienstnehmer/innen und -geber/innen

  • Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen sind zur Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet.
  • Die Geheimhaltungspflicht hindert Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen nicht, zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich der Erfindung die Patentanmeldung zu bewirken sowie die sonst erforderlichen Schritte zu unternehmen.
  • Ansprüche von Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen verjähren in drei Jahren.
  • Wenn eine Vereinbarung besteht, nach der künftige Erfindungen der Dienstnehmer/innen den Dienstgeber/innen gehören sollen, so haben Dienstnehmer/innen jede Erfindung, die sie machen, ausgenommen solche, die offenbar nicht unter die Vereinbarung fallen, den Dienstgeber/innen unverzüglich mitzuteilen.
  • Dienstgeber/innen haben binnen vier Monaten (manchmal auch weniger, sofern vereinbart) nach dem Tag, an dem sie diese Mitteilung erhalten haben, den Dienstnehmer/innen zu erklären, ob sie die Erfindung auf Grund der bestehenden Vereinbarung als Diensterfindung für sich in Anspruch nehmen.
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