Eine Diensterfindung und die hierbei geltenden Bestimmungen sind in den §§ 6 bis 20 des Patentgesetzes und § 40b des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Sie können nicht zu Lasten der Dienstnehmer/innen vertraglich abgeändert werden.
Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen sind auf jeden Fall in beiderseitigem Interesse gut beraten, wenn die Bedingungen rund um eine Diensterfindung mittels einer möglichst exakten (kollektiv)-vertraglichen Vereinbarung geregelt werden.
„Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn