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News
Wie sah die Situation für Erfinder im 19. Jhdt, also vor dem heutigen Patentwesen aus?
Mit dem Privilegiengesetz von 1820 in Österreich übertrug man die aus der französischen Revolution proklamierten Menschenrechte auf die Situation von Erfindern: Die Anerkennung von einer Erfindung darf nicht mehr einem höfischen Gnadenakt entsprechen, sondern der Zugang und die gewerbliche Verwendung von Erfindungen müssen frei sein. Jeder konnte zum Erfinder werden, unabhängig davon, ob es diese Erfindung bereits in einem anderen Land gab und ob diese überhaupt neu war. Patentlizenzen zur Verwertung gab es keine. Für illegale Nachahmer gab es nur geringe Strafen, weil man die aufkommende Industrie nicht einengen wollte und Technologietransfer in Form von Einführungsprivilegien explizit erwünscht war. Der Erfinder hatte jedoch die Möglichkeit, seine Erfindung durch Geheimhaltung zu schützen. Dies konnte er bei Anmeldung der Erfindung verlangen.
Mussten Erfindungen damals neu sein, um ein Privileg zu bekommen?
Die Neuheit war zwar Voraussetzung für eine Erfindung, eine Überprüfung der Neuheit war im bürokratischen Anmeldeverfahren jedoch ausdrücklich verboten. Der Erfindungsgeist sollte keiner Einschränkung unterliegen. Die Folge waren Scheinpatente von längst bekannten Erfindungen und Annullierungsklagen seitens der Industrie gegen Erfindungen, die keine waren. Die Hälfte aller erteilten Erfindungsrechte waren Nachahmungen. Weil Erfindungen aber auch geheim gehalten werden konnten, kann man dem Erfinder pauschal keinen vorsätzlichen Plagiatsvorwurf unterstellen.
Wer hat die Privilegien ausgestellt? Wer war quasi der Vorgänger des Patentamtes?
Die Privilegien wurden vom 1852 errichteten Privilegien-Departement von wenigen Mitarbeitern im Handelsministerium ausgestellt, die zugleich für Annullierungen zuständig waren. Einen administrativ-rechtlichen Instanzenzug für Einsprüche gab es keinen.
Dem Handelsministerium oblag die Erteilung eines Privilegiums. Nachdem gleichsam jeder Anmelder auch sein Privilegium erhielt und eine Prüfung über die Neuheit bzw. Einspruch der Industrie vor Erteilung nicht erlaubt war, sah man für die Gründung eines Patentamtes keine Notwendigkeit.
Galt ein verliehenes Privileg in allen Kronländern der K&K Monarchie?
Ein Privilegium, ausgestellt vom Handelsministerium, galt für ganz Cisleithanien. Mit dem Privilegiengesetz von 1852 wurde Ungarn, also Transleithanien, mit einbezogen. Davor gab es in Ungarn keinen rechtlichen Rahmen. 90% aller Erfindungen kamen jedoch aus Cisleithanien, weil in diesem Teil der Monarchie die Industrie angesiedelt war.
25. April 2019Buch: Reinhard Pisec, Die Entwicklung des Erfindungsschutzes in Österreich im 19. Jahrhundert
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