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Internationale Marken - Änderung der Ausführungsordnung

Bei der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf wurden Anfang Oktober 2021 einstimmige Änderungen der Ausführungsverordnung (AO) zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken angenommen.

Die Änderungen, die mit 1. November wirksam geworden sind, betreffen u.a. folgende Themen:

Vertreterbestellung (Änderung zur Regel 3 AO)

Eine Vertreterbestellung außerhalb eines Antrags auf internationale Registrierung und auf Eintragung einer Änderung des Inhabers ist künftig nur mehr über gesonderte Mitteilung und nicht mehr als Teil eines Antrags auf Eintragung einer Änderung des Internationalen Registers (etwa im Zuge einer nachträglichen Benennung oder einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) möglich.

Entschuldigung von Fristversäumnissen wegen höherer Gewalt (Änderungen zur Regel 5 AO) – COVID-Regelung

Durch die geänderte Regel 5 gilt ein Versäumnis einer vor der WIPO einzuhaltenden und in der AO geregelten Frist als entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass dieses Versäumnis auf Krieg, Revolution, Unruhen, Streik, Naturkatastrophen, Störungen im Post-, Zustell- oder elektronischen Kommunikationsdienst aufgrund von Umständen außerhalb der Kontrolle des Beteiligten oder auf einen anderen Grund höherer Gewalt zurückzuführen war. Nachweis und versäumte Handlung sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der betreffenden Frist beim Internationalen Büro vorzunehmen.

Den Originaltext (in Englisch) der geänderten Regeln der AO finden Sie hier: https://www.wipo.int/edocs/mdocs/govbody/en/mm_a_55/mm_a_55_1.pdf

 

04.11.2021
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