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News
Version 2015 der 10. Auflage - Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015
Die Nizzaer Klassifikation wird jährlich überarbeitet. Einfache Änderungen, d.s. solche, die die Aufnahme neuer Waren- und Dienstleistungsbegriffe sowie Änderungen und Streichungen bisheriger Bezeichnungen betreffen, werden bereits im Folgejahr wirksam. Das Inkrafttreten von Neuerungen, die hingegen die Systematik der Klassifikation betreffen, oder Änderungen, die aufgrund des Beschlusses des Sachverständigenausschusses erst mit Inkrafttreten einer neuen Gesamtauflage angewendet werden sollen, bleiben einer solchen Neuauflage vorbehalten, die es wie gewohnt (nur) im Fünfjahresrhythmus gibt.
Die nunmehr ab 1. Jänner 2015 in Kraft tretende Version 2015 der 10. Auflage, NCL 10- 2015, setzt sich inhaltlich zusammen aus der 10. Auflage und den seit ihrer Veröffentlichung beschlossenen einfachen Änderungen der Jahre 2013, 2014 und 2015. Sie sind auf der Webseite des Patentamtes (www.patentamt.at - News) abrufbar.
Sie wird seitens des Österreichischen Patentamtes wie folgt angewendet:
Nationale Markenanmeldungen, die ab dem 1. Jänner 2015 eingereicht werden, müssen entsprechend der 10. Auflage, Version 2015, NCL (10-2015), abgefasst werden; bei notwendigen Korrekturen unter Beanspruchung zusätzlicher Klassen fallen u.U. zusätzliche Klassengebühren an.
Auf nationale Anmeldungen die vor dem 1. Jänner 2015 eingereicht und erst danach zur Eintragung in das Markenregister führen, wird weiterhin die zum Anmeldezeitpunkt gültige Fassung angewendet.
Bei Anträgen auf internationale Registrierung nach dem Madrider System, die ab dem 1. Jänner 2015 eingereicht werden, ist das Verzeichnis der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen entsprechend der 10. Auflage, Version 2015 abzufassen, selbst wenn auf das Verzeichnis der Basisanmeldung bzw. -registrierung noch die Grundversion der 10. oder eine frühere Fassung Anwendung gefunden hat. Dies gilt auch für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht, jedoch erst ab dem 1. Jänner 2015 weitergeleitet werden und bei denen die 2-Monatsfrist des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens und des Protokolls bereits verstrichen ist. Bei notwendigen Korrekturen können zusätzliche Klassengebühren anfallen.
23. Dezember 2014liken & teilen