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Markenanmeldung – ab jetzt besonders günstig!

2017 ist unser Jahr der Markenoffensive. Sie wurde gestartet, um Markenanmeldungen schneller, günstiger und sicherer zu machen. Mit der am 1.9.2017 in Kraft tretenden Markennovelle haben wir alle Ziele erreicht!

Fast Track - online in 10 Tagen zum registrierten Logo

Pre Check – hat meine Marke eine Chance?

24h-Markenähnlichkeitsrecherche – welche Marken kommen meiner Markenidee zu nahe?

NEU: Gebührensenkung  – tritt mit 1.9.2017 in Kraft!

Die Markennovelle macht nicht nur die Registrierung eines Logos günstiger. Sie bringt darüber hinaus noch weitere Änderungen und neue Möglichkeiten.

Die Neuerungen im Detail:

Kosten

Durch die Abschaffung des Druckkostenbeitrages und den Wegfall der Ähnlichkeitsprüfung, die es nur mehr auf Antrag gibt, wird die Markenanmeldung wesentlich billiger. Besonders günstig wird die Anmeldung, wenn man die Online-Tools des Österreichischen Patentamtes nutzt. Benutzer von Fast Track aber auch der Standard Online-Anmeldung kommen zusätzlich in den Genuss eines Online-Bonus. Die Anmeldung einer Marke (für bis zu 3 Klassen) inklusive Registrierungsbestätigung kostet jetzt nur mehr € 284 – statt bisher € 372. Markenschutz ist also für weniger als € 2,50 im Monat zu haben. So günstig war der Schutz eines Logos noch nie.

Einzelmarke

PapieranmeldungOnlineanmeldung
Anmeldegebühr (inkl. pauschalisierter Schriftengebühren € 30)
€ 300€ 280
Bestätigung über Registrierung einer Marke€ 4€ 4
zusammen€ 304€ 284
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4.Klasse€ 75  (=unverändert)
Recherchengebühr (Ähnlichkeit)€ 40 (wenn beantragt)

 

Sollte die Anmeldung nicht zur Registrierung führen, wird vom Amt neben der Gebühr für die Bestätigung über die Registrierung einer Marke ein Betrag in Höhe von EUR 70,00 (EUR 100,00 bei Verbands- und Gewährleistungsmarken) automatisch zurück überwiesen. Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Gebührenzahlung betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, so wird das Eineinhalbfache dieses Betrages, mithin EUR 105 (EUR 150 bei Verbands- und Gewährleistungsmarken)  zurückbezahlt.

Auch die Gebühren der Verbands- und der neuen Gewährleistungsmarke werden günstiger:

Verbands- und Gewährleistungsmarke

PapieranmeldungOnlineanmeldung
Anmeldegebühr (inkl. pauschalisierter Schriftengebühren € 30)
€ 480€ 460
Bestätigung über Registrierung einer Marke€ 4€ 4
zusammen€ 484€ 464
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4.Klasse€ 75  (=unverändert)
Recherchengebühr (Ähnlichkeit)€ 40 (wenn beantragt)

 

Erneuerungsgebühren

Auch bei den Erneuerungsgebühren gibt es Änderungen. Es wurde eine Art Flatrate eingeführt. Sie gilt für Fälligkeiten ab dem 1.9.2018. Hier fällt die bisherige Gebührenstaffelung (je länger/desto teurer) weg. Sie zahlen alle 10 Jahre immer die gleiche Verlängerungsgebühr. Nähere Details finden Sie hier.

Wenn Sie bereits Inhaber/in einer Marke sind und sich nicht klar sind, wie hoch ihre nächste Erneuerungsgebühr ist, empfehlen wir einen Blick in unsere Online-Datenbank see.ip, wo Sie den nächsten fälligen Betrag und das nächste Fälligkeitsdatum ihrer Marke sehen.

Markenteilung

Ursprünglich gewählte Klassen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses können nun auf verschiedene Anmeldungen aufgeteilt werden. Das kann z.B. bei Bemängelungen oder beabsichtigten Verpfändungen nützlich sein. Geteilt werden kann eine angemeldete oder eine registrierte Marke. Bereits registrierte Marken können allerdings erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist geteilt werden.

Mögliche Gründe für eine Teilung:

  • Wird einer Anmeldung im Prüfungsverfahren bloß für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen der Schutz versagt, so wird auch die Registrierung des nicht bemängelten Teils bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die Bemängelung zur Recht erfolgt ist (also zB bis zum Vorliegen einer Entscheidung des OLG Wien bzw. OGH), verzögert. Der/Die MarkenanmelderIn kann aber ein Interesse daran haben, die Marke für den an sich registrierbaren Waren- und Dienstleistungsbereich rasch durchzusetzen, wofür er/sie ein registriertes Recht benötigt. In diesem Fall wird er/sie daran denken, die bemängelten Waren/Dienstleistungen abzutrennen und die Marke zu teilen.
  • Oftmals werden Marken einheitlich für alle Branchenbereiche eines Unternehmens angemeldet (zB Hausmarken). Entsteht in weiterer Folge in einzelnen Betriebszweigen Finanzierungsbedarf, so könnte die Marke geteilt und nur die für die jeweiligen Betriebszweige relevanten Teilmarken zur Kreditbesicherung verpfändet werden.

Warenerweiterung fällt weg

Ab 1.9.2017 werden keine Anträge auf nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (egal ob im Anmeldeverfahren oder nach erfolgter Registrierung) mehr akzeptiert. Stattdessen kann nur eine Neuanmeldung für „vergessene“ Waren und Dienstleistungen angeboten werden (wie überall sonst auf der Welt); laufende Anträge werden nach den bisher geltenden Bestimmungen und Kostensätzen weiterbehandelt.

Vereinfachungen bei Änderungen des Rechtsstandes von Anmeldern und Schutzrechtsinhabern

Die formalen Anforderungen an die im Zuge des Verfahrens zur Änderung des Rechtsstandes von Anmeldern und Schutzrechtsinhabern vorzulegenden Dokumente wurden vereinfacht bzw. abgesenkt. So ist zur Nachweisführung idR die Vorlage kopierter Unterlagen ausreichend, ohne dass die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den Originaldokumenten beglaubigt werden müsste. Werden Schutzrechte rechtsgeschäftlich übertragen, so genügt zum Nachweis des Rechtsübergangs künftig die Vorlage eines schriftlichen Dokuments (Erklärung, Übertragungsurkunde odgl.), aus dem die Übereinstimmung beider Parteien (oder ihrer bevollmächtigten VertreterInnen) hinsichtlich des Rechtsüberganges deutlich wird.  Selbst bei ausländischen Papieren entfällt das bisherige Erfordernis, die Unterschrift der ihr Recht weitergebenden Partei hinsichtlich Echtheit und  Vorliegen der Zeichnungsberechtigung beglaubigen bzw. überbeglaubigen zu müssen. Näheres siehe hier.

Gewährleistungsmarke

Als neue Markenart wird die sogenannte Gewährleistungsmarke eingeführt. Sie soll bestimmte Qualitätsstandards der mit der Gewährleistungsmarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren und ist vor allem für Handelsgesellschaften, Interessensvereinigungen oder öffentliche Stellen interessant.

Beispiel: Woolmark - für Produkte, die zu 100% aus Schurwolle bestehen

 

Anhänge

Novellierte Fassung des Markenschutzgesetzes

Detaillierte Gebührenübersicht für Anmeldungen und Erneuerungen

 

 

 

01.09.2017
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